Frauenschutzzone vor pro familia - Magistrat, schreit‘ zur Tat
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Thema Schulen und Bildung verfolgenBegründung
Magistrat, schreit' zur Tat Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Die FDP fordert den Magistrat auf, den Initiatoren der im Herbst vor der Beratungsstelle pro familia angekündigten Mahnwachen gem. § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz die Auflage zu erteilen, bei Durchführung der Mahnwachen einen Abstand von 150 m zur Beratungsstelle einzuhalten. Begründung: Für den Herbst sind von Abtreibungsgegnern wiederum sog. Mahnwachen vor dem Eingang der Beratungsstelle pro familia angekündigt. Hierbei handelt es sich um eine Versammlung i.S. des Art. 8 GG, für die die Regelungen des Versammlungsgesetzes gelten. Gem. § 15 Abs. 1 VersammlG kann die zuständige Behörde der Versammlung oder dem Aufzug eine bestimmte Auflage erteilen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei der Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Dies kann dann angenommen werden, wenn durch die Versammlung Grundrechte Dritte in unzumutbarer Weise tangiert werden und dies durch eine Auflage vermieden werden kann. Im vorliegenden Fall hat deshalb eine Abwägung zwischen dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit und dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Frauen, die die Beratungsstelle pro familia für eine Schwangerschafts-Konfliktberatung aufsuchen, sowie dem Recht der pro familia an einem reibungslosen Ablauf der Beratungstätigkeit, stattzufinden. Aufgrund dieser Gesamtabwägung ist die Auflage, bei der Mahnwache einen Abstand von 150 m zu wahren, versammlungsrechtlich vertretbar. Die Frauen sind durch die Mahnwachen unmittelbar in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG betroffen. Es umfasst das Recht auf Wahrung der Privat- und Intimsphäre. Eine Schwangerschaft ist dem höchstpersönlichen, unantastbaren Bereich der schwangeren Frau zuzuordnen. In der Frühphase der Schwangerschaft befinden sich die meisten Frauen in einer besonderen seelischen Lage, in der es in Einzelfällen zu schweren Konfliktsituationen kommen kann. Diesen Schwangerschaftskonflikt erlebt die Frau als höchstpersönlichen Konflikt. Fragen zur Schwangerschaft berühren daher den innersten Bereich der Gefühls- und Gedankenwelt der Schwangeren. Gerade in dieser Konfliktsituation hat die schwangere Frau ein Recht darauf, von fremden Personen in Ruhe gelassen zu werden. Zudem betreten auch andere Frauen, junge Frauen und Familien die Beratungsstelle pro familia, die den Mahnwachen und deren Inhalten nicht ausweichen können. Insbesondere für die Beratung junger Frauen können diese Mahnwachen ein einschneidendes Erlebnis darstellen und abschreckend wirken. In dieses Grundrecht der Frauen greifen die Mahnwachen in einer übergriffigen Art und Weise ein, die durch ein nicht unbeträchtliches Maß an Distanzlosigkeit gekennzeichnet ist und die wir Freien Demokraten in Frankfurt als unzumutbar erachten. Bei den Mahnwachen werden laut christliche Lieder gesungen, die noch in den Beratungsräumen der Beratungsstelle zu hören sind. Des Weiteren werden Fotos von abgetriebenen Föten sichtbar hochgehalten. Dies stellt einen Eingriff in den unantastbaren Bereich des Persönlichkeitsrechts der Frauen dar. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Frauen, wenn sie die Beratungsstelle aufsuchen, keine Möglichkeit haben, den Mahnwachen aus dem Weg zu gehen. Auf der anderen Seite handelt es sich aber um eine "Zwangsberatung", da diese obligatorisch ist, wenn im Falle des Schwangerschaftsabbruches die Straflosigkeit gegeben sein soll. Zudem haben die Frauen einen Anspruch darauf, dass die Anonymität gewährleistet wird. Auch dies ist durch die Mahnwachen nicht mehr gegeben. Weiterhin wird durch die Mahnwachen die Beratungstätigkeit der Beratungsstelle pro familia in hohem Maße beeinträchtigt. Die Beratung soll ergebnisoffen gestaltet werden. Sie soll die Frauen ermutigen, nicht einschüchtern, Verständnis wecken, nicht belehren und die Verantwortung der Frau stärken und sie nicht bevormunden. Damit vertragen sich Mahnwachen im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang vor der Beratungsstelle nicht. Diese zielen auf die Erzeugung von Schuldgefühlen ab und haben eine belehrende Einflussnahme. Da die Beratungsstelle pro familia einen staatlichen Auftrag zur Beratung ausführt, hat sie auch einen Anspruch darauf, dass der Staat ihre Beratungstätigkeit gewährleistet. Vor diesem Hintergrund erscheint der Eingriff in die Versammlungsfreiheit durch die Auflage verhältnismäßig und beeinträchtigt die Versammlung nicht in unzumutbarer Weise. Die Betreiber der Mahnwachen haben in Frankfurt zahlreiche exponierte Stellen, an denen sie ihre Versammlung durchführen können. Sofern man der eigenen Auffassung durch eine gewisse Nähe zur Beratungsstelle Nachdruck verleihen will, ist dies auch bei einem Abstand von 150 m möglich. Dies ist für die Demonstranten zumutbar. In rechtlicher Hinsicht sei auf die Gesichtspunkte verwiesen, die in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu den sog. "Gehsteigberatungen" ergangen ist (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 11.10.2012 - 1 S 36/12; VGH Mannheim, Beschluss vom 10.06.2011 - 1 S 915/11, NJW 2011, 2532). Die bisher vom Ordnungsdezernenten vorgetragenen Rechtsansichten hält die FDP nicht für überzeugend. Sie entsprechen nicht der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung und erscheinen lediglich vorgeschoben, da die CDU offensichtlich mit der Thematik Schwangerschaftsabbruch insgesamt Probleme hat. Die mit einer Auflage verbundenen etwaigen Prozessrisiken scheinen vertretbar, zumal der Magistrat auch bei anderen politischen Konstellationen durchaus bereit ist, Prozessrisiken einzugehen. Die FDP ist der Meinung, dass aufgrund der Bedeutung der Angelegenheit der gesamte Magistrat, einschließlich des Oberbürgermeisters, in der Verantwortung steht, zumal es sich hier um ressortübergreifende Fragestellungen handelt. Betroffen sind nicht nur die in den Zuständigkeitsbereich des Ordnungsdezernenten fallenden Rechtsfragen, sondern auch solche der Sozial-, Gesundheits- und insbesondere der Frauenpolitik, mit den entsprechenden Zuständigkeiten im Magistrat.
Inhalt
Antrag vom 05.07.2018, NR 612
Betreff: Frauenschutzzone vor pro familia - Magistrat, schreit' zur Tat Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Die FDP fordert den Magistrat auf, den Initiatoren der im Herbst vor der Beratungsstelle pro familia angekündigten Mahnwachen gem. § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz die Auflage zu erteilen, bei Durchführung der Mahnwachen einen Abstand von 150 m zur Beratungsstelle einzuhalten.
Begründung: Für den Herbst sind von Abtreibungsgegnern wiederum sog. Mahnwachen vor dem Eingang der Beratungsstelle pro familia angekündigt. Hierbei handelt es sich um eine Versammlung i.S. des Art. 8 GG, für die die Regelungen des Versammlungsgesetzes gelten. Gem. § 15 Abs. 1 VersammlG kann die zuständige Behörde der Versammlung oder dem Aufzug eine bestimmte Auflage erteilen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei der Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Dies kann dann angenommen werden, wenn durch die Versammlung Grundrechte Dritte in unzumutbarer Weise tangiert werden und dies durch eine Auflage vermieden werden kann. Im vorliegenden Fall hat deshalb eine Abwägung zwischen dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit und dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Frauen, die die Beratungsstelle pro familia für eine Schwangerschafts-Konfliktberatung aufsuchen, sowie dem Recht der pro familia an einem reibungslosen Ablauf der Beratungstätigkeit, stattzufinden. Aufgrund dieser Gesamtabwägung ist die Auflage, bei der Mahnwache einen Abstand von 150 m zu wahren, versammlungsrechtlich vertretbar. Die Frauen sind durch die Mahnwachen unmittelbar in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG betroffen. Es umfasst das Recht auf Wahrung der Privat- und Intimsphäre. Eine Schwangerschaft ist dem höchstpersönlichen, unantastbaren Bereich der schwangeren Frau zuzuordnen. In der Frühphase der Schwangerschaft befinden sich die meisten Frauen in einer besonderen seelischen Lage, in der es in Einzelfällen zu schweren Konfliktsituationen kommen kann. Diesen Schwangerschaftskonflikt erlebt die Frau als höchstpersönlichen Konflikt. Fragen zur Schwangerschaft berühren daher den innersten Bereich der Gefühls- und Gedankenwelt der Schwangeren. Gerade in dieser Konfliktsituation hat die schwangere Frau ein Recht darauf, von fremden Personen in Ruhe gelassen zu werden. Zudem betreten auch andere Frauen, junge Frauen und Familien die Beratungsstelle pro familia, die den Mahnwachen und deren Inhalten nicht ausweichen können. Insbesondere für die Beratung junger Frauen können diese Mahnwachen ein einschneidendes Erlebnis darstellen und abschreckend wirken. In dieses Grundrecht der Frauen greifen die Mahnwachen in einer übergriffigen Art und Weise ein, die durch ein nicht unbeträchtliches Maß an Distanzlosigkeit gekennzeichnet ist und die wir Freien Demokraten in Frankfurt als unzumutbar erachten. Bei den Mahnwachen werden laut christliche Lieder gesungen, die noch in den Beratungsräumen der Beratungsstelle zu hören sind. Des Weiteren werden Fotos von abgetriebenen Föten sichtbar hochgehalten. Dies stellt einen Eingriff in den unantastbaren Bereich des Persönlichkeitsrechts der Frauen dar. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Frauen, wenn sie die Beratungsstelle aufsuchen, keine Möglichkeit haben, den Mahnwachen aus dem Weg zu gehen. Auf der anderen Seite handelt es sich aber um eine "Zwangsberatung", da diese obligatorisch ist, wenn im Falle des Schwangerschaftsabbruches die Straflosigkeit gegeben sein soll. Zudem haben die Frauen einen Anspruch darauf, dass die Anonymität gewährleistet wird. Auch dies ist durch die Mahnwachen nicht mehr gegeben. Weiterhin wird durch die Mahnwachen die Beratungstätigkeit der Beratungsstelle pro familia in hohem Maße beeinträchtigt. Die Beratung soll ergebnisoffen gestaltet werden. Sie soll die Frauen ermutigen, nicht einschüchtern, Verständnis wecken, nicht belehren und die Verantwortung der Frau stärken und sie nicht bevormunden. Damit vertragen sich Mahnwachen im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang vor der Beratungsstelle nicht. Diese zielen auf die Erzeugung von Schuldgefühlen ab und haben eine belehrende Einflussnahme. Da die Beratungsstelle pro familia einen staatlichen Auftrag zur Beratung ausführt, hat sie auch einen Anspruch darauf, dass der Staat ihre Beratungstätigkeit gewährleistet. Vor diesem Hintergrund erscheint der Eingriff in die Versammlungsfreiheit durch die Auflage verhältnismäßig und beeinträchtigt die Versammlung nicht in unzumutbarer Weise. Die Betreiber der Mahnwachen haben in Frankfurt zahlreiche exponierte Stellen, an denen sie ihre Versammlung durchführen können. Sofern man der eigenen Auffassung durch eine gewisse Nähe zur Beratungsstelle Nachdruck verleihen will, ist dies auch bei einem Abstand von 150 m möglich. Dies ist für die Demonstranten zumutbar. In rechtlicher Hinsicht sei auf die Gesichtspunkte verwiesen, die in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu den sog. "Gehsteigberatungen" ergangen ist (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 11.10.2012 - 1 S 36/12; VGH Mannheim, Beschluss vom 10.06.2011 - 1 S 915/11, NJW 2011, 2532). Die bisher vom Ordnungsdezernenten vorgetragenen Rechtsansichten hält die FDP nicht für überzeugend. Sie entsprechen nicht der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung und erscheinen lediglich vorgeschoben, da die CDU offensichtlich mit der Thematik Schwangerschaftsabbruch insgesamt Probleme hat. Die mit einer Auflage verbundenen etwaigen Prozessrisiken scheinen vertretbar, zumal der Magistrat auch bei anderen politischen Konstellationen durchaus bereit ist, Prozessrisiken einzugehen. Die FDP ist der Meinung, dass aufgrund der Bedeutung der Angelegenheit der gesamte Magistrat, einschließlich des Oberbürgermeisters, in der Verantwortung steht, zumal es sich hier um ressortübergreifende Fragestellungen handelt. Betroffen sind nicht nur die in den Zuständigkeitsbereich des Ordnungsdezernenten fallenden Rechtsfragen, sondern auch solche der Sozial-, Gesundheits- und insbesondere der Frauenpolitik, mit den entsprechenden Zuständigkeiten im Magistrat. Bericht des Magistrats vom 08.03.2019, B 93 Bericht des Magistrats vom 22.11.2019, B 432 Zuständige Ausschüsse: Haupt- und Finanzausschuss Ausschuss für Recht, Verwaltung und Sicherheit Versandpaket: 11.07.2018
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 5. Juli 2018Sie sind hierNRNR 612Frauenschutzzone vor pro familia - Magistrat, schreit‘ zur TatSTVV-Antrag · FDP
- 8. März 2019BB 93Frauenschutzzone vor pro familia - Magistrat, schreit‘ zur TatMagistratsbericht
- 22. November 2019Antwort des Magistrats · nach 72 WochenBB 432Frauenschutzzone vor pro familia - Magistrat, schreit‘ zur TatMagistratsbericht
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Vorschlag für eine Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung. Er wird in den Fraktionen vorbereitet, in Ausschüssen vorberaten und im Plenum beschlossen — oder zur Prüfung an den Magistrat überwiesen.
- 1Fraktion bringt Antrag ein
- 2Ausschüsse beraten & empfehlen
- 3Plenum beschließt
Beratungsverlauf5 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD und GRÜNE gegen LINKE., FDP, BFF und FRAKTION (= Beratung der Vorlage); AfD (= Enthaltung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD und GRÜNE gegen LINKE., FDP, BFF und FRAKTION (= Beratung der Vorlage); AfD (= Enthaltung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF und FRAKTION
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu a) CDU, SPD, GRÜNE, AfD, LINKE., FDP, BFF, FRAKTION und FRANKFURTER zu b) SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FRAKTION und FRANKFURTER gegen CDU, AfD und BFF (= Ablehnung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ARL (= Annahme)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: SPD, GRÜNE, LINKE., FDP, FRAKTION, FRANKFURTER und ÖkoLinX-ARL gegen CDU, AfD und BFF (= Ablehnung)