Schutzzonen um Schwangerschaftsbeatungsstellen
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Stellungnahme des Magistrats vom 20.12.2019, ST 2347
Betreff: Schutzzonen um Schwangerschaftsbeatungsstellen Die Versammlungsfreiheit mit dem Recht zur Durchführung einer Versammlung ist ein elementares Grundrecht, das in Artikel 8 des Grundgesetzes verankert ist. Das Bundesverfassungsgericht hat das Demonstrationsrecht als wesentliches Element demokratischer Offenheit und ursprünglicher ungebändigter Demokratie bezeichnet und weiter ausgeführt, dass dieses Grundrecht eine grundsätzliche Pflicht des Staates enthält, die Durchführung von Versammlungen und Aufzügen zu ermöglichen. Der Staat habe sein Ermessen in grundrechtfreundlicher Weise auszuüben. Dazu gehört auch, dass dieses Grundrecht das Recht des Veranstalters einschließt, frei über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung selbst zu bestimmen. Die Versammlungsfreiheit hat nur dann zurückzutreten, wenn eine Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechtes ergibt, dass dies zum Schutz anderer, jedoch mindestens gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist. Verbote oder sonstige Einschränkungen sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur möglich, wenn unmittelbare Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung drohen. Für Versammlungen unter freiem Himmel gelten demzufolge Art. 8 Grundgesetz sowie das Versammlungsgesetz. Dieses rechtliche Regelwerk deckt die behördlichen Handlungsmöglichkeiten im Falle eines Eingriffes in das Grundrecht des Betroffenen vollends ab. Eine Satzung als generelle Regelung ist demnach nicht erforderlich. Im Einzelfall sind demnach nur Eingriffe mit individuellen Auflagen (hier: Verlegung eines Versammlungsorts) gemäß § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz möglich. Dazu ist grundsätzlich, eine auf Tatsachen beruhende unmittelbare Gefahrenprognose notwendig. Sehr wohl sieht der Magistrat die offensive Präsenz der Abtreibungsgegner in unmittelbarer Nähe zur Beratungsstelle problematisch. Demzufolge hatte die Versammlungsbehörde am 11.09.2019 - mit einer Änderung am 20.09.2019 - Auflagenverfügungen erlassen, mit diesen den "Abtreibungsgegnern" eine derartige Beschränkung in puncto Versammlungsort erteilt wurde. Vorab hatte die Versammlungsbehörde im Rahmen der Kooperation versucht einen Ort zu finden, der den Vorgaben der Handreichung des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport vom 07.06.2019 inklusive der Ergänzung vom 20.08.2019 genügt. Die für die Versammlungsbehörde rechtlich bindenden Inhalte des Erlasses wurden angewandt und entsprechend verfügt. Gegen die Auflagen der Verfügungen wurde fristgerecht Widerspruch eingelegt. Das Widerspruchsverfahren zu der mittlerweile am 03.11.2019 beendeten Versammlung wird im Rechtsamt geführt. Darüber hinaus ist auch eine nachträgliche Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main nicht ausgeschlossen. In Anbetracht weiterer identischer zukünftiger Versammlungslagen könnte auch eine grundsätzliche Klärung bei Gericht von den potentiellen Anmeldern der Mahnwachen erwirkt werden, was derzeit allerdings noch nicht absehbar ist.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 8. März 2019BB 93Frauenschutzzone vor pro familia - Magistrat, schreit‘ zur TatMagistratsbericht
- 26. April 2019OFOF 786/2Schutzzonen um Schwangerschaftsberatungsstellen - Aufstellung einer SatzungOrtsbeiratsantrag · GRÜNE, LINKE.
- 13. Mai 2019OAOA 399Schutzzonen um Schwangerschaftsberatungsstellen Bericht des Magistrats vom 08.03.2019, B 93Anregung
- 20. Dezember 2019Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 41 WochenSTST 2347Schutzzonen um SchwangerschaftsbeatungsstellenStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab