Schallschutzwände entlang der Autobahnen A 3, A 5 und A 661
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Thema Verkehr und Straße verfolgenInhalt
Stellungnahme des Magistrats vom 18.05.2018, ST 923
Betreff: Schallschutzwände entlang der Autobahnen A 3, A 5 und A 661 Hinsichtlich der innerstädtisch liegenden Bundesautobahnen soll im Lärmschutzplan zumindest eine Maßnahme aufgenommen werden, die kurzfristigen Schutz vor Lärm bietet. Diese sieht vor, dass im Stadtgebiet die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf den Autobahnen auf 80 bzw. 100 Stundenkilometer zu begrenzen. Für den Lärmschutz an den Bundesautobahnen in Hessen ist jedoch die Landesbaubehörde Hessen Mobil zuständig. Hessen Mobil hat zu dem Sachverhalt wie folgt Stellung genommen: Beim Lärmschutz an Bundesfernstraßen unterscheidet der Bundesgesetzgeber zwischen der "Lärmvorsorge" und der "Lärmsanierung". Die Kriterien zur Bewertung von Lärmvorsorgemaßnahmen sind heran zu ziehen, wenn Straßen neu gebaut oder einer wesentlichen Änderung untergezogen werden, die auf eine Steigerung der Leistungsfähigkeit abzielt. In diesen Fällen besteht ein Anspruch der Betroffenen auf Lärmschutzmaßnahmen, wenn die Grenzwerte, die in der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung (16. BImSchV) aufgeführt sind, überschritten werden. Für bestehende Straßen, die keiner wesentlichen baulichen Änderung z. B. des Straßenquerschnitts oder ihrer Lage unterliegen, besteht die Möglichkeit der Durchführung von Schutzmaßnahmen im Zuge der Lärmsanierung. Dabei handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Bundes als Straßenbaulastträger. Da es sich im vorliegenden Fall um keine Vorsorgemaßnahme handelt, können nur die Möglichkeiten einer Verbesserung der Situation auf der Grundlage der Kriterien für die Lärmsanierung überprüft werden. Die Höhe der zu schützenden Bebauung ergibt sich aus den Festsetzungen der Bebauungspläne. Bei der vorliegenden Anfrage handelt es sich, gemäß der Angaben um Gewerbegebiete entlang den Bundesautobahnen. Eine Schutzbedürftigkeit und damit verbundenen Anspruch auf jegliche Lärmschutzmaßnahmen kann Hessen Mobil nicht feststellen. Gewerbegebiete werden zwar auch lärmtechnisch berücksichtigt, allerdings liegen diese so weit von den Bundesautobahnen entfernt, dass von dort keine Auswirkungen zu erwarten sind. Da kein Ausbau oder Neubau im Bereich der Bundesautobahnen der Stadt Frankfurt zu erwarten ist und die bestehenden Wohngebiete ausreichend durch Lärmschutzeinrichtungen geschützt sind, bestehen auch keine Voraussetzungen seitens des Landes Hessen für Lärmschutzmaßnahmen tätig zu werden. Weitere Lärmschutzmaßnahmen werden nicht in Aussicht gestellt und geplant. Eine Überlagerung des Straßenverkehrs mit anderen Lärmquellen, z. B. Luftverkehr zur Ermittlung von Lärmvorsorge- oder Lärmsanierungsvoraussetzungen ist nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen bisher nicht zulässig.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 25. Januar 2018OFOF 764/5Schallschutzwände entlang der A 3, A 5 und A 661Ortsbeiratsantrag · SPD
- 16. Februar 2018OMOM 2742Schallschutzwände entlang der Autobahnen A 3, A 5 und A 661Direktanregung
- 18. Mai 2018Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 16 WochenSTST 923Schallschutzwände entlang der Autobahnen A 3, A 5 und A 661Stellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab