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Nachfrage: Wem gehört das Innovationsviertel?
Vorlagentyp: STMagistrat
53 Wochen bis zur Antwort5 Stationen im Verfahren
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Thema Wohnen verfolgenInhalt
Stellungnahme des Magistrats vom 23.04.2019, ST 717
Betreff: Nachfrage: Wem gehört das Innovationsviertel?
- Eigentumsauskünfte unterliegen dem Datenschutz. Eine Abfrage kann nur in Einzelfällen und anlassbezogen erfolgen, sofern es hierfür eine gesetzliche Grundlage gibt. Daher sind Angaben zu privaten Eigentumsverhältnissen, auch wenn sie bekannt sind, nicht möglich. Die Stadt Frankfurt am Main ist zurzeit Eigentümerin von ca. 37 % fiskalischer Fläche im Gebiet, das eine Größe von rd. 15,6 ha besitzt.
- Der Gutachterausschuss für Immobilienwerte für den Bereich der Stadt Frankfurt am Main leitet alle 2 Jahre Bodenrichtwerte ab. Grundlage bildet die Bodenrichtwertrichtlinie. In dieser heißt es: "Die Grundstücksmerkmale des Bodenrichtwertgrundstücks sollen mit den vorherrschenden wertbeeinflussenden Merkmalen der Mehrheit der Grundstücke in der Bodenrichtwertzone übereinstimmen" und weiter "Zu den wesentlichen wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmalen des Bodenrichtwertgrundstücks gehören stets (§10 Absatz 2 ImmoWertV) der Entwicklungszustand und die Art der Nutzung [...]. Zum Stichtag 01.01.2016 weist der rechtsverbindliche Bebauungsplan NO 41d Nr. 1 für das Areal gartenbauwirtschaftliche Fläche bzw. Dauerkleingärten aus. Der Bodenrichtwert zum Stichtag 01.01.2016 beträgt für sonstige Flächen, Kleingartenflächen 21 €/m2. Zum Stichtag 01.01.2018 lag der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan B 880 vor. In den Allgemeinen Zielen und Zwecken heißt es: "Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes soll [...] Planungsrecht für ein neues Wohnquartier [...] geschaffen werden. Damit entspricht die Grundstücksqualität in diesem Bereich der Qualität von Bauerwartungsland, was die Bodenrichtwertkarte 2018 zugrunde legt. Der Bodenrichtwert von 350 €/m2 zum Stichtag 01.01.2018 bezieht sich daher auf den Entwicklungszustand für Bauerwartungsland, Wohnbaufläche, Mehrfamilienhäuser.
- Grundsätzlich kann jede Gemeinde, wenn die entsprechenden Bedingungen vorliegen, nach §§ 24 ff. BauGB das Vorkaufsrecht ausüben.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 19. April 2018VV 830Wem gehört das Innovationsviertel?Anfrage
- 3. September 2018STST 1693Wem gehört das Innovationsviertel?Stellungnahme
- 11. Oktober 2018OFOF 542/3Nachfrage: Wem gehört das Innovationsviertel?Ortsbeiratsantrag · GRÜNE
- 24. Januar 2019VV 1145Nachfrage: Wem gehört das Innovationsviertel?Anfrage
- 23. April 2019Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 53 WochenSTST 717Nachfrage: Wem gehört das Innovationsviertel?Stellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
STStellungnahme des Magistrats
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab