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Baulärm beim Gleisaustausch der Main-Weser-Bahnstrecke und bei einem eventuellen viergleisigen Ausbau

Vorlagentyp: OM
46 Wochen bis zur Antwort5 Stationen im Verfahren2 Sitzungen

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Thema Öffentlicher Nahverkehr und neue Mobilität verfolgen

Inhalt

Anregung an den Magistrat vom 23.02.2012, OM 944 entstanden aus Vorlage: OF 294/9 vom 08.02.2012

Betreff: Baulärm beim Gleisaustausch der Main-Weser-Bahnstrecke und bei einem eventuellen viergleisigen Ausbau Vorgang: B 434/11 Wie im Bericht B 434/11 dargelegt, ist die DB Netz AG für die Berücksichtigung der Belange des Lärmschutzes beim Gleisbau auf der Main-Weser-Bahnstrecke zuständig. Maßgebend ist dabei die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm" (AVV Baulärm). Die Überwachung der Einhaltung obliegt gemäß Ziffer 4.1. Buchstabe c) der "Verordnung über immissionsrechtliche Zuständigkeiten" aus dem Jahr 2009 allerdings der Stadt. Vor diesem Hintergrund wird der Magistrat gebeten, zu prüfen und zu berichten, 1. wie sichergestellt ist, dass die Lärmrichtwerte aus der AVV Baulärm bei Tag und Nacht eingehalten werden; 2. welche städtischen Ämter die Einhaltung der Baulärmgrenzwerte prüfen (die Bauaufsicht besitzt bekanntlich keine Schallpegelmessgeräte), wobei das Soll und das Muss vor Ort zu prüfen sind; 3. ob die von der AVV Baulärm vorgesehenen Lärmprognosen angefordert sind oder bereits vorliegen; 4. wie und von wem geprüft wird, dass der aktuelle Stand der Technik, also die fortschrittlichsten Verfahren bei der Beschränkung von Immissionen zum Einsatz kommen. Gutachten setzen voraus, dass die Baumaschinen und Bauverfahren die "Outdoor-Richtlinie" (Richtlinie 200/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) einhalten.

Begründung: Beim Gleisaustausch zwischen Bad Vilbel und dem Frankfurter Berg in den Sommerferien 2011 war der Baulärm für die Anwohner unerträglich. Diese Erfahrung zum Anlass nehmend, gilt es, sich schon im Voraus sowohl um Lösungen zu bemühen, welche zu Verbesserungen führen, als auch das zuständige Amt auf das zu Erwartende vorzubereiten. In Betracht kommt sowohl ein eventueller Ausbau als auch eine Weiterführung des Gleisaustauschs. Eine Weiterführung würde zwangsläufig zuerst den Ortsbezirk 9 betreffen. Ein Hinweis: Über Schallpegelmessgeräte verfügt zwar die Bauaufsicht nicht, dafür aber das Ordnungsamt, sodass ein Ausleihen oder eine Übernahme des Prüfens im Zuge einer Amtshilfe geboten erscheint und selbstverständlich sein dürfte. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 9

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar. Nach der letzten Antwort wurde das Thema erneut aufgegriffen.

  1. 28. Oktober 2011BB 434Baulärm an der Main-Weser-BahnMagistratsbericht
  2. 8. Februar 2012OFOF 294/9Baulärm beim Gleisaustausch der Main-Weser-Bahnstrecke und bei einem eventuellen viergleisigen AusbauOrtsbeiratsantrag · FDP
  3. 23. Februar 2012Sie sind hier
    OMOM 944Baulärm beim Gleisaustausch der Main-Weser-Bahnstrecke und bei einem eventuellen viergleisigen Ausbau
    Direktanregung
  4. 14. September 2012Antwort des Magistrats · nach 46 WochenSTST 1538Baulärm beim Gleisaustausch der Main-Weser-Bahnstrecke und bei einem eventuellen viergleisigen AusbauStellungnahme
  5. 21. November 2012OFOF 507/9Baulärm beim Gleisaustausch der Main-Weser-BahnstreckeOrtsbeiratsantrag · FREIE_WÄHLER

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

OMDirektanregung an den Magistrat

Ein Handlungs- oder Prüfauftrag, den der Ortsbeirat ohne Umweg über die Stadtverordnetenversammlung direkt an den Magistrat richtet. Sie entsteht aus einem beschlossenen Ortsbeiratsantrag (OF). Der Magistrat prüft das Anliegen und antwortet mit einer Stellungnahme (ST).

  1. 1Ortsbeirat beschließt OF
  2. 2als Direktanregung an den Magistrat
  3. 3Magistrat prüft
  4. 4Stellungnahme (ST) zurück an den Ortsbeirat

Frist: 12 Wochen für den Bericht des Magistrats

Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf2 Beratungen
OBR 9
Sitzung 12 · 21.06.2012
TO I, TOP 6
Zur Kenntnis
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GO OBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

OBR 9
Sitzung 13 · 30.08.2012
TO I, TOP 3
Zur Kenntnis
1. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat. 2. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat. 3. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat. 4. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat. 5. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat. 6. Es dient zur Kenntnis, dass der Magistrat zwischenzeitlich eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt hat. Aktenzeichen: 69

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

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