Nied: Tempo 30 auf der Bolongarostraße zwischen Alte Niddabrücke und Tillystraße
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Bisheriger Verlauf
19.08.2024
03.09.2024
17.01.2025
Antrag Ortsbeirat
Nied: Tempo 30 auf der Bolongarostraße zwischen Alte Niddabrücke und Tillystraße
Details im PARLIS OF_1080-6_2024Ortsbeirat Magistratsvorlage
Nied: Tempo 30 auf der Bolongarostraße zwischen Alte Niddabrücke und Tillystraße
Details im PARLIS OM_5807_2024Stellungnahme des Magistrats
Nied: Tempo 30 auf der Bolongarostraße zwischen Alte Niddabrücke und Tillystraße
Details im PARLIS ST_144_202519.08.2024
Antrag Ortsbeirat
Nied: Tempo 30 auf der Bolongarostraße zwischen Alte Niddabrücke und Tillystraße
Details im PARLIS OF_1080-6_202403.09.2024
Anregung Ortsbeirat
Nied: Tempo 30 auf der Bolongarostraße zwischen Alte Niddabrücke und Tillystraße
Details im PARLIS OM_5807_202417.01.2025
Stellungnahme des Magistrats
Nied: Tempo 30 auf der Bolongarostraße zwischen Alte Niddabrücke und Tillystraße
Details im PARLIS ST_144_2025 Partei(en):
S A C H S T A N D :
Anregung an den Magistrat vom 03.09.2024, OM 5807 entstanden aus Vorlage: OF 1080/6 vom 19.08.2024 Der Magistrat wird gebeten, - Tempo 30 in der Bolongarostraße zwischen Alte Niddabrücke und Tillystraße einzurichten; - Geschwindigkeitskontrollen in der Bolongarostraße durchzuführen.
Begründung:
Im Bereich der Bolongarostraße darf 50 km/h gefahren werden. Autofahrer missachten aber die Geschwindigkeitsbegrenzung. Die Anwohner klagen darüber, dass das Herausfahren aus den vier Seitenstraßen sehr gefährlich sei, und die Bewohner fühlen sich dadurch unsicher. Auch in anderen Stadtteilen fahren Busse durch Bereiche mit Tempo 30. Somit liegt kein Grund vor, eine Geschwindigkeitsreduzierung nicht vorzunehmen. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 6 - Frankfurter Westendazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 17.01.2025, ST 144
Beratung im Ortsbeirat: 6
Beratungsergebnisse:
35. Sitzung des OBR 6 am 14.01.2025, TO I, TOP 5 Beschluss: a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert. Abstimmung: Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 32-1