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Änderung der Abgrenzungen des Landschaftsschutzgebiets Grüngürtel und Grünzüge in der Stadt Frankfurt am Main, Teilbereich Kalbach

Vorlagentyp: OFGRÜNE
125 Wochen bis zur Antwort15 Stationen im Verfahren1 SitzungAngenommen
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Begründung

Landschaftsschutzgebiets Grüngürtel und Grünzüge in der Stadt Frankfurt am Main, Teilbereich Kalbach Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird aufgefordert, die Abgrenzung des Landschaftsschutzgebiets in der Stadt Frankfurt dergestalt zu korrigieren, dass im Bereich zwischen der Josef-Bautz-Straße und der Straße Am Martinszehnten die vier großflächigen, teils landwirtschaftlich und gewerblich genutzten Betriebe mit ihren Betriebsgrundstücken nicht mehr der Landschafts- schutzverordnung unterliegen und Nutzungsänderungen dieser genehmigten baulichen Anlagen, nicht mehr unter Bezug auf das Landschaftsschutzgebiet abgelehnt werden können, wie kürzlich mit der Beantragung eines integrativen Kindergartens als Ergänzung einer reittherapeutischen Anlage geschehen. Der Magistrat wird darauf hingewiesen, dass für private Einrichtungen die gleichen Grundsätze angewendet werden sollten, die der Magistrat bezüglich des städtischen Grundstücks des alten Flugplatzes Kalbach/Bonames getroffen hat, in dem die Gebäude des Towercafes und die davor liegenden Freiflächen nicht den Bestimmungen des Landschaftsschutzgebiets unterzogen werden. Begründung: Die im Mai 2010 erlassene Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet der Stadt Frankfurt erstreckt sich im Bereich zwischen der Josef-Bautz-Straße und der Straße Am Martinszehnten auf mehrere Betriebseinrichtungen, von denen zwei Betriebe mit großflächigen Hallenbauten und Wohnhäusern erst kurz vor Festlegung des Landschaftsschutzgebiets errichtet wurden. Obwohl Baumaßnahmen innerhalb von rechtmäßig errichteten Gebäuden nach § 5 (1) Ziffer 13 Landschaftsschutzverordnung, keiner Genehmigung nach der Landschaftsschutzverordnung bedürfen, hat man die Errichtung eines integrativen Kindergartens innerhalb eines bestehenden Gebäudes vorrangig aus Gründen des Landschaftsschutzes versagt. Die im Übrigen zur Ablehnung angeführten Brandschutzbestimmungen sind in Frage zu stellen, da für die bestehende Bebauung, sowohl für die Reithalle, die beiden Stallgebäude und das Wohnhaus mit mehreren Wohneinheiten, eine baurechtliche Genehmigung vorliegt, die den positiven Nachweis der Brandschutzbestimmungen beinhaltet. Die begründete Festlegung eines Landschaftsschutzgebietes wird ad absurdum geführt, wenn diese Verordnung auf den Flächen genehmigter baulicher Anlagen mit großflächiger Versiegelung, die Erhaltung der naturraumtypischen Flora und Fauna anstrebt. Dieses Bestreben ist für den unbebauten Landschaftsraum begründet, genehmigte bauliche Anlagen genießen jedoch Bestandsschutz und entziehen sich damit den Schutzzwecken eines Landschaftsschutzgebietes. Anlage 1 (ca. 241 KB)

Inhalt

Antrag vom 06.04.2013, OF 223/12

Betreff: Änderung der Abgrenzungen des Landschaftsschutzgebiets Grüngürtel und Grünzüge in der Stadt Frankfurt am Main, Teilbereich Kalbach Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird aufgefordert, die Abgrenzung des Landschaftsschutzgebiets in der Stadt Frankfurt dergestalt zu korrigieren, dass im Bereich zwischen der Josef-Bautz-Straße und der Straße Am Martinszehnten die vier großflächigen, teils landwirtschaftlich und gewerblich genutzten Betriebe mit ihren Betriebsgrundstücken nicht mehr der Landschafts- schutzverordnung unterliegen und Nutzungsänderungen dieser genehmigten baulichen Anlagen, nicht mehr unter Bezug auf das Landschaftsschutzgebiet abgelehnt werden können, wie kürzlich mit der Beantragung eines integrativen Kindergartens als Ergänzung einer reittherapeutischen Anlage geschehen. Der Magistrat wird darauf hingewiesen, dass für private Einrichtungen die gleichen Grundsätze angewendet werden sollten, die der Magistrat bezüglich des städtischen Grundstücks des alten Flugplatzes Kalbach/Bonames getroffen hat, in dem die Gebäude des Towercafes und die davor liegenden Freiflächen nicht den Bestimmungen des Landschaftsschutzgebiets unterzogen werden.

Begründung: Die im Mai 2010 erlassene Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet der Stadt Frankfurt erstreckt sich im Bereich zwischen der Josef-Bautz-Straße und der Straße Am Martinszehnten auf mehrere Betriebseinrichtungen, von denen zwei Betriebe mit großflächigen Hallenbauten und Wohnhäusern erst kurz vor Festlegung des Landschaftsschutzgebiets errichtet wurden. Obwohl Baumaßnahmen innerhalb von rechtmäßig errichteten Gebäuden nach § 5 (1) Ziffer 13 Landschaftsschutzverordnung, keiner Genehmigung nach der Landschaftsschutzverordnung bedürfen, hat man die Errichtung eines integrativen Kindergartens innerhalb eines bestehenden Gebäudes vorrangig aus Gründen des Landschaftsschutzes versagt. Die im Übrigen zur Ablehnung angeführten Brandschutzbestimmungen sind in Frage zu stellen, da für die bestehende Bebauung, sowohl für die Reithalle, die beiden Stallgebäude und das Wohnhaus mit mehreren Wohneinheiten, eine baurechtliche Genehmigung vorliegt, die den positiven Nachweis der Brandschutzbestimmungen beinhaltet. Die begründete Festlegung eines Landschaftsschutzgebietes wird ad absurdum geführt, wenn diese Verordnung auf den Flächen genehmigter baulicher Anlagen mit großflächiger Versiegelung, die Erhaltung der naturraumtypischen Flora und Fauna anstrebt. Dieses Bestreben ist für den unbebauten Landschaftsraum begründet, genehmigte bauliche Anlagen genießen jedoch Bestandsschutz und entziehen sich damit den Schutzzwecken eines Landschaftsschutzgebietes. Anlage 1 (ca. 241 KB)Beratung im Ortsbeirat: 12

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 6. April 2013Sie sind hier
    OFOF 223/12Änderung der Abgrenzungen des Landschaftsschutzgebiets Grüngürtel und Grünzüge in der Stadt Frankfurt am Main, Teilbereich Kalbach
    Ortsbeiratsantrag · GRÜNE
  2. 8. April 2013OFOF 227/12Kindertagesstätte mit tiergestützter Pädagogik, Josef-Bautz-Straße 4, Flur 6, Flurstück 80/2Ortsbeiratsantrag · FDP
  3. 19. April 2013OAOA 370Änderung der Abgrenzungen des Landschaftsschutzgebiets „Grüngürtel und Grünzüge in der Stadt Frankfurt am Main“, Teilbereich KalbachAnregung
  4. 19. April 2013OMOM 2159Kindertagesstätte mit tiergestützter Pädagogik, Josef-Bautz-Straße 4, Flur 6, Flurstück 80/2Direktanregung
  5. 8. Juli 2013STST 1031Kindertagesstätte mit tiergestützter Pädagogik, Josef-Bautz-Straße 4, Flur 6, Flurstück 80/2Stellungnahme
  6. 14. Oktober 2013STST 1492Änderung der Abgrenzungen des Landschaftsschutzgebiets .Grüngürtel und Grünzüge in der Stadt Frankfurt am Main., Teilbereich KalbachStellungnahme
  7. 13. Januar 2014STST 24Kindertagesstätte mit tiergestützter Pädagogik, Josef-Bautz-Straße 4, Flur 6, Flurstück 80/2Stellungnahme
  8. 7. April 2014STST 514Änderung der Abgrenzungen des Landschaftsschutzgebiets .Grüngürtel und Grünzüge in der Stadt Frankfurt am Main., Teilbereich KalbachStellungnahme
  9. 30. Juni 2014STST 839Kindertagesstätte mit tiergestützter Pädagogik, Josef-Bautz-Straße 4, Flur 6, Flurstück 80/2Stellungnahme
  10. 29. September 2014STST 1302Änderung der Abgrenzungen des Landschaftsschutzgebiets .Grüngürtel und Grünzüge in der Stadt Frankfurt am Main., Teilbereich KalbachStellungnahme
  11. 22. Dezember 2014STST 1579Kindertagesstätte mit tiergestützter Pädagogik, Josef-Bautz-Straße 4, Flur 6, Flurstück 80/2Stellungnahme
  12. 2. März 2015STST 335Änderung der Abgrenzungen des Landschaftsschutzgebiets .Grüngürtel und Grünzüge in der Stadt Frankfurt am Main., Teilbereich KalbachStellungnahme
  13. 29. Juni 2015STST 956Kindertagesstätte mit tiergestützter Pädagogik, Josef-Bautz-Straße 4, Flur 6, Flurstück 80/2Stellungnahme
  14. 31. August 2015STST 1267Kindertagesstätte mit tiergestützter Pädagogik, Josef-Bautz-Straße 4, Flur 6, Flurstück 80/2Stellungnahme
  15. 31. August 2015Antwort des Magistrats · nach 125 WochenSTST 1254Änderung der Abgrenzungen des Landschaftsschutzgebiets .Grüngürtel und Grünzüge in der Stadt Frankfurt am Main., Teilbereich KalbachStellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

OFAntrag aus dem Ortsbeirat

Ein Antrag, den eine Fraktion in den Ortsbeirat einbringt. In der Ortsbeiratssitzung wird darüber beraten und abgestimmt. Wird er beschlossen, geht er — je nach Thema — als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung (OA), als Direktanregung (OM) oder als Initiative (OI) weiter.

  1. 1Fraktion bringt Antrag ein
  2. 2Ortsbeirat berät & beschließt
  3. 3wird zu OA, OM, OI oder V
  4. 4Magistrat setzt um oder berichtet
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf1 Beratung
OBR 12
Sitzung 20 · 19.04.2013
TO I, TOP 4
Angenommen
Anregung OA 370 2013 Die Vorlage OF 223/12 wird als interfraktioneller Antrag in der vorgelegten Fassung beschlossen.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme

Mitdiskutieren

Ortsbeiratssitzung
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