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Kindertagesstätte mit tiergestützter Pädagogik, Josef-Bautz-Straße 4, Flur 6, Flurstück 80/2

Vorlagentyp: STMagistrat
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Inhalt

Stellungnahme des Magistrats vom 31.08.2015, ST 1267

Betreff: Kindertagesstätte mit tiergestützter Pädagogik, Josef-Bautz-Straße 4, Flur 6, Flurstück 80/2 Derzeit handelt es sich bei dem vorhandenen Reitbetrieb um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 201 BauGB ("Begriff der Landwirtschaft"). Ein solcher ist nach § 35 BauGB im Außenbereich zulässig. Die geplante Kindertagesstätte unterliegt jedoch nicht der Privilegierung nach § 35 BauGB. Dies gilt grundsätzlich auch bei einer Umnutzung eines aufgegebenen landwirtschaftlichen Betriebes oder bei einer teilweisen Umnutzung von Räumen des Betriebes. Im konkreten Fall liegt die Fläche zusätzlich zum Außenbereich im Landschaftsschutzgebiet Zone II. Diese Zone dient in erster Linie der Sicherung des Außenbereichs in seiner traditionellen Form als landwirtschaftliche Fläche, Waldfläche oder sonstiger Naturbereich (Flüsse, Bäche etc.). Im Rahmen eines Ortstermins haben Vertreter des Regierungspräsidiums Darmstadt nochmals eine Einschätzung/Bewertung vorgenommen, ob die 2010 erfolgte Ausweisung der Fläche als Landschaftsschutzgebiet auch aus aktueller Sicht noch begründet ist. Dies wurde vor Ort bejaht. Darüber hinaus wurde von den Vertretern des RP Darmstadt die Position vertreten, dass die Umnutzung eines landwirtschaftlichen Betriebes in eine Kita nur über die Aufstellung eines (vorhabenbezogenen) Bebauungsplanes möglich ist. Die Fläche würde damit aus dem Außenbereich herausgelöst werden und die strengen Kriterien des § 35 BauGB wären nicht mehr einschlägig. Sollte ein Bebauungsplan seitens der Stadt Frankfurt aufgestellt und betrieben werden, wäre dies ein öffentlicher Belang, der bei einem Antrag auf Teillöschung des Landschaftsschutzgebietes für den Bereich des Bebauungsplanes durch das Regierungspräsidium Darmstadt anerkannt werden würde. Insoweit wird seitens der Vertreter des RP Darmstadt nur dieser Weg für die in Rede stehende Umnutzung als gegeben angesehen. Aufgrund der Vielzahl der in Aufstellung befindlichen Bebauungspläne zur Bereitstellung von dringend benötigtem Wohnbauland kann der Magistrat derzeit aus Kapazitätsgründen die Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens, welches lediglich die Schaffung einer einzigen Betreuungseinrichtung zum Ziel hat, zum jetzigen Zeitpunkt nicht befürworten.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Was bedeutet diese Vorlage?

STStellungnahme des Magistrats

Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.

  1. 1Antrag, Anregung oder Anfrage
  2. 2zuständiges Dezernat prüft
  3. 3Magistrat gibt Stellungnahme ab

Der Weg dieser Vorlage

Am 31. August 2015 veröffentlichte der Magistrat diese Stellungnahme. Mit dieser Stellungnahme antwortet der Magistrat auf OM 21 — Direktanregung vom 29. April 2016.

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