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Keine Zwangsräumungen in die Wohnungslosigkeit!

Vorlagentyp: B
336 Wochen bis zur Antwort6 Stationen im Verfahren

Zusammenfassung

Dieser Bericht bietet Maßnahmen zur Vermeidung von Zwangsräumungen und betont die Wichtigkeit der frühzeitigen Erkennung von Mietrückständen. Ziel ist die Stabilisierung von Mietverhältnissen, die durch finanzielle Hilfen und die Unterstützung von Fachstellen erreicht werden soll.

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Bericht

Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt in § 573 (Ordentliche Kündigung des Vermieters) und in § 543 (Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund) die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beendigung von Mietverhältnissen, die zu Räumungsklagen und letztlich zu Zwangsräumungen führen können. Um Zwangsräumungen von Wohnungen frühzeitig abzuwenden, besteht in Frankfurt am Main ein Netzwerk von Partner:innen, die dafür Sorge tragen, dass Mieter:innen möglichst vor dem Verlust ihres Wohnraumes bewahrt werden. Die zentrale Anlaufstelle für alle Fragen rund um die Sicherung einer Wohnung in Frankfurt am Main ist die Fachstelle "Hilfen zur Wohnungssicherung" (HzW) des Jugend- und Sozialamtes. Sie ist im Sozialrathaus Gallus angesiedelt. Sobald Kenntnisse über eine Räumungsklage bzw. einen möglichen Wohnraumverlust vorliegen, suchen die Mitarbeitenden der HzW aktiv Kontakt mit den betroffenen Mieter:innen. Für eine bessere Vermittlung zwischen Mieter:innen und Hausverwaltungen ist das Team der HzW im engen Austausch mit den Wohnungsgesellschaften unter städtischer Beteiligung (ABG Frankfurt Holding, Frankfurter Wohnungsgenossenschaft und GWH Wohnungsgesellschaft Hessen), mit der Nassauischen Heimstätte, VONOVIA, Deutsche Wohnen und anderen Vermietern. Eine wichtige Voraussetzung für eine Wohnungssicherung ist die frühzeitige Kenntnis über entstandene Mietrückstände oder andere, auch verhaltensbedingte, Kündigungsgründe. Ist eine Zwangsräumung eingeleitet, stehen die Aktivitäten der HZW wegen gesetzlich vorgegebener Fristen unter hohem zeitlichem Druck. Unterstützend sind spezielle Absprachen, wie mit der ABG Frankfurt Holding, welche die Fachstelle vor der Einleitung einer Zwangsräumung informiert, die dann direkt auf die betroffenen Mieter:innen zugeht. Dieser Zeitgewinn führt häufig zu schnellen nachhaltigen Lösungen und trägt in den meisten Fällen zur Stabilisierung der Mietverhältnisse bei. Wenn Mietrückstände beglichen werden, führen Wohnungsgesellschaften mit städtischer Beteiligung, sofern es sich ausschließlich um fiskalische Gründe handelt, keine Zwangsvollstreckungen mehr durch. Dies vorangestellt antwortet der Magistrat wie folgt: Die Fachstelle HzW erhielt in 2024 in 2.361 Fällen und im Jahr 2025 in 2.291 Fällen im Vorfeld einer terminierten Zwangsräumung Kenntnis einer Mahnung, Kündigung (§ 543 BGB) oder Räumungsklage wegen Mietrückständen. Bei ordentlichen Kündigungen (§ 573 BGB) oder Räumungsklagen wegen mietwidrigen Verhaltens erfolgen Informationen erst mit der Vergabe eines Zwangsräumungstermins durch die/ den Gerichtsvollzieher:in. Im Jahr 2024 sind in insgesamt 726 Fällen durch finanzielle Hilfen der HzW eine Zwangsräumung verhindert worden. Im Jahr 2025 in 725 Fällen. Andere Fälle lösten sich durch die Beratung oder durch Selbsthilfe. In 2024 wurden 420 Zwangsräumungen in Frankfurt am Main durchgeführt. In 393 Fällen waren Mietrückstände, in 22 Fällen mietwidriges Verhalten und bei 5 Fällen Eigenbedarfskündigungen Ursache von Gerichtsverfahren mit anschließender Zwangsräumung. Für 106 Personen war die Wohnungssicherung nicht möglich, sodass die Fachstelle eine Anschlussunterbringung zur Verfügung gestellt hat. In 2025 wurden 488 Zwangsräumungen in Frankfurt am Main durchgeführt. In 474 Fällen waren Mietrückstände, in 12 Fällen mietwidriges Verhalten und bei 2 Fällen Eigenbedarfskündigungen Ursache von Gerichtsverfahren mit anschließender Zwangsräumung. Für 127 Personen war die Wohnungssicherung nicht möglich, sodass die Fachstelle eine Anschlussunterbringung zur Verfügung gestellt hat. Die Aufgaben zur Verhinderung und Beseitigung von Obdachlosigkeit sind in Frankfurt am Main dem Jugend- und Sozialant als Gefahrenabwehrbehörde im Rahmen des Hessischen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes zugewiesen. Wenn Betroffene aus eigenen Möglichkeiten heraus keinen Ersatzwohnraum finden, werden durch die Zentrale Vermittlung von Unterkünften (ZVU) freie Kapazitäten (Zimmer, Apartments) in Wohnheimen, Übergangsunterkünften oder Hotels angeboten. Die Zimmer und Apartments sind in der Regel mit einem Bad und einer Kitchenette sowie einer Grundmöblierung ausgestattet. Aufgrund der hohen Nachfrage kann eine Versorgung vereinzelt auch in einer Unterkunft mit Gemeinschaftsküchen oder -sanitärräumen erfolgen. Im Jahr 2024 waren 322 Einzelpersonenhaushalte sowie 98 Familienhaushalte von einer Zwangsräumung betroffen. Bei den Familien handelte es sich um 190 Erwachsene und 132 minderjährige Kinder. Im Jahr 2025 waren 390 Einzelpersonenhaushalte sowie 98 Familienhaushalte von einer Zwangsräumung betroffen. Bei den Familien handelte es sich um 126 Erwachsene und 128 minderjährige Kinder. Statistiken zur Dauer und zu den Kosten der Unterbringung werden für zwangsgeräumte Personen aus Gründen der Gleichbehandlung und des Sozialdatenschutzes nicht separat erhoben.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 20. Februar 2020NRNR 1111Keine Zwangsräumungen in die Wohnungslosigkeit!STVV-Antrag · Linke
  2. 25. September 2020BB 506Keine Zwangsräumungen in die Wohnungslosigkeit!Magistratsbericht
  3. 26. Juli 2021BB 281Keine Zwangsräumungen in die Wohnungslosigkeit!Magistratsbericht
  4. 23. Januar 2023BB 38Keine Zwangsräumungen in die Wohnungslosigkeit!Magistratsbericht
  5. 7. Juni 2024BB 230Keine Zwangsräumungen in die Wohnungslosigkeit!Magistratsbericht
  6. 27. Juli 2026Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 336 Wochen
    BB 233Keine Zwangsräumungen in die Wohnungslosigkeit!
    Magistratsbericht

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

BBericht des Magistrats

Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.

  1. 1Magistrat legt Bericht vor
  2. 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert

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