Kommunale Prostitutionspolitik
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Adalbertstraße — 8 weitere Vorlagen in den letzten zwölf Monaten, die letzte am 17.08.2026.
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Der Magistrat wird zu folgenden Sachverhalten um Prüfung und Berichterstattung gebeten:
- Mit Beschluss vom
- Februar 2013, GrS 1/12 hat der Bundesfinanzhof das BFH-Urteil vom
- Juni 1964 - GrS 1/64 S, BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500 - aufgegeben. Mithin wurde die für die Eigenprostitution bislang verneinte Gewerblichkeit und die damit einhergehende steuerliche Zuordnung im Auffangtatbestand der "sonstigen Einkünfte" verworfen. Somit unterhalten Prostituierte mit ihrer Tätigkeit einen Gewerbebetrieb und sind daher gewerbesteuerpflichtig. Inwieweit erfahren diese neueren Perspektiven des BFH in der Stadt Frankfurt am Main Berücksichtigung?
- Gemäß dem "Dortmunder Modell" sind Prostitutionsstätten (Bordelle oder Wohnungen) als Betrieb beim Ordnungsamt anzumelden, während Prostituierte verpflichtet sind, für die "Finanzkontrolle Schwarzarbeit" des Zolls einen Ausweis des Finanzamts vorzuhalten. Ist diese Vorgabe auch für die Belange der Stadt Frankfurt am Main geeignet, Prostitution zu regulieren?
- Lässt sich die in der Diskussion stehende Prostitutionsstätte Adalbertstraße, in der nach deren eigenem Bekunden (Internet) acht Frauen ständig gewerblich tätig sind, aufgrund des Vorgenannten behördlich untersagen?
- Wurden für die Räumlichkeiten der Prostitutionsstätte Adalbertstraße die Nutzungsänderung von Wohnnutzung in Nutzung zu Prostitutionszwecken beantragt?
- Ist mit der Steuerungsproblematik der Prostitution ein hinreichendes Motiv gegeben, um sich als Kommune beim Land für das wieder aufleben lassen des "Hessischen Gesetzes über das Verbot von Wohnraumzweckentfremdung" einzusetzen?
- Der Ortsbeirat 2 kann die rechtliche Argumentation des Ordnungsamtes, weshalb der Bordellbetrieb in der Adalbertstraße 7a gewerberechtlich nicht untersagt werden kann, nicht nachvollziehen. Deshalb wird der Magistrat gebeten, diese dem Ortsbeirat 2 zu übermitteln. Ferner
Inhalt
Auskunftsersuchen vom 25.11.2013, V 879 entstanden aus Vorlage: OF 420/2 vom 25.11.2013
Betreff: Kommunale Prostitutionspolitik Der Magistrat wird zu folgenden Sachverhalten um Prüfung und Berichterstattung gebeten:
- Mit Beschluss vom
- Februar 2013, GrS 1/12 hat der Bundesfinanzhof das BFH-Urteil vom
- Juni 1964 - GrS 1/64 S, BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500 - aufgegeben. Mithin wurde die für die Eigenprostitution bislang verneinte Gewerblichkeit und die damit einhergehende steuerliche Zuordnung im Auffangtatbestand der "sonstigen Einkünfte" verworfen. Somit unterhalten Prostituierte mit ihrer Tätigkeit einen Gewerbebetrieb und sind daher gewerbesteuerpflichtig. Inwieweit erfahren diese neueren Perspektiven des BFH in der Stadt Frankfurt am Main Berücksichtigung?
- Gemäß dem "Dortmunder Modell" sind Prostitutionsstätten (Bordelle oder Wohnungen) als Betrieb beim Ordnungsamt anzumelden, während Prostituierte verpflichtet sind, für die "Finanzkontrolle Schwarzarbeit" des Zolls einen Ausweis des Finanzamts vorzuhalten. Ist diese Vorgabe auch für die Belange der Stadt Frankfurt am Main geeignet, Prostitution zu regulieren?
- Lässt sich die in der Diskussion stehende Prostitutionsstätte Adalbertstraße, in der nach deren eigenem Bekunden (Internet) acht Frauen ständig gewerblich tätig sind, aufgrund des Vorgenannten behördlich untersagen?
- Wurden für die Räumlichkeiten der Prostitutionsstätte Adalbertstraße die Nutzungsänderung von Wohnnutzung in Nutzung zu Prostitutionszwecken beantragt?
- Ist mit der Steuerungsproblematik der Prostitution ein hinreichendes Motiv gegeben, um sich als Kommune beim Land für das wieder aufleben lassen des "Hessischen Gesetzes über das Verbot von Wohnraumzweckentfremdung" einzusetzen?
- Der Ortsbeirat 2 kann die rechtliche Argumentation des Ordnungsamtes, weshalb der Bordellbetrieb in der Adalbertstraße 7a gewerberechtlich nicht untersagt werden kann, nicht nachvollziehen. Deshalb wird der Magistrat gebeten, diese dem Ortsbeirat 2 zu übermitteln. Ferner möge der Magistrat dabei auch auf den geltenden Bebauungsplan und die ggf. daraus folgende n Einschränkungen eingehen. Begründung: Durch Judikatur dargelegt, kann Prostitution aufgrund der Beseitigung des Unsittlichkeitsverdikts durch § 1 ProstG nicht mehr als sozial unwertige Tätigkeit angesehen werden. Eo ipso ist es damit einhergehend nicht mehr länger möglich, die Gewerbeeigenschaft der eigenverantwortlich ausgeübten Prostitution zu verneinen. Damit aber eröffnet sich erst der Raum für entsprechende Regulierungsmöglichkeiten. Derzeit benötigt, wer ein Bordell betreiben will, keinerlei behördliche Genehmigung. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 2
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 25. November 2013OFOF 420/2Kommunale ProstitutionspolitikOrtsbeiratsantrag · GRÜNE
- 25. November 2013Sie sind hierVV 879Kommunale ProstitutionspolitikAnfrage
- 17. März 2014Antwort des Magistrats · nach 16 WochenSTST 383Kommunale ProstitutionspolitikStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Mit einer Anfrage verlangt der Ortsbeirat vom Magistrat schriftlich Auskunft. Die zuständigen Ämter erarbeiten eine Stellungnahme. Der Magistrat muss innerhalb von zwölf Wochen antworten — sonst kommt die Anfrage erneut auf die Tagesordnung des Ortsbeirats.
- 1Ortsbeirat beschließt Anfrage
- 2direkt an den Magistrat
- 3Ämter erarbeiten Stellungnahme
- 4Magistrat antwortet (12 Wochen)
Frist: 12 Wochen