Kommunale Prostitutionspolitik
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Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird beauftragt, zu prüfen und zu berichten: Mit Beschluss vom 20. Februar 2013, GrS 1/12 hat der Bundesfinanzhof das BFH-Urteil vom 23. Juni 1964 - GrS 1/64 S, BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500 - aufgegeben. Mithin wurde die für die Eigenprostitution bislang verneinte Gewerblichkeit und die damit einhergehende steuerliche Zuordnung im Auffangtatbestand der "sonstigen Einkünfte" verworfen. Somit unterhalten Prostituierte mit ihrer Tätigkeit einen Gewerbebetrieb und sind daher gewerbesteuerpflichtig. Inwieweit erfahren diese neueren Perspektiven des BFH in der Stadt Frankfurt am Main Berücksichtigung? Gemäß dem "Dortmunder Modell" sind Prostitutionsstätten (Bordelle oder Wohnungen) als Betrieb beim Ordnungsamt anzumelden, während Prostituierte verpflichtet sind, für die "Finanzkontrolle Schwarzarbeit" des Zolls einen Ausweis des Finanzamts vorzuhalten. Ist diese Vorgabe auch für die Belange der Stadt Frankfurt am Main geeignet, Prostitution zu regulieren? Lässt sich die in der Diskussion stehende Prostitutionsstätte Adalbertstraße, in der nach deren eigenem Bekunden (Internet) acht Frauen ständig gewerblich tätig sind, aufgrund des Vorgenannten behördlich untersagen? Wurden für die Räumlichkeiten der Prostitutionsstätte Adalbertstraße die Nutzungsänderung von Wohnnutzung in Nutzung zu Prostitutionszwecken beantragt? Ist mit der Steuerungsproblematik der Prostitution ein hinreichendes Motiv gegeben, um sich als Kommune beim Land für das wieder aufleben lassen des "Hessischen Gesetzes über das Verbot von Wohnraumzweckentfremdung" einzusetzen? Begründung: Durch Judikatur dargelegt, kann Prostitution aufgrund der Beseitigung des Unsittlichkeitsver-dikts durch § 1 ProstG nicht mehr als sozial unwertige Tätigkeit angesehen werden. Eo ipso ist es damit einhergehend nicht mehr länger möglich, die Gewerbeeigenschaft der eigenverantwortlich ausgeübten Prostitution zu verneinen. Damit aber eröffnet sich erst der Raum für entsprechende Regulierungsmöglichkeiten. Derzeit benötigt, wer ein Bordell betreiben will, keinerlei behördliche Genehmigung.
Inhalt
Antrag vom 25.11.2013, OF 420/2
Betreff: Kommunale Prostitutionspolitik Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird beauftragt, zu prüfen und zu berichten: Mit Beschluss vom 20. Februar 2013, GrS 1/12 hat der Bundesfinanzhof das BFH-Urteil vom 23. Juni 1964 - GrS 1/64 S, BFHE 80, 73, BStBl III 1964, 500 - aufgegeben. Mithin wurde die für die Eigenprostitution bislang verneinte Gewerblichkeit und die damit einhergehende steuerliche Zuordnung im Auffangtatbestand der "sonstigen Einkünfte" verworfen. Somit unterhalten Prostituierte mit ihrer Tätigkeit einen Gewerbebetrieb und sind daher gewerbesteuerpflichtig. Inwieweit erfahren diese neueren Perspektiven des BFH in der Stadt Frankfurt am Main Berücksichtigung? Gemäß dem "Dortmunder Modell" sind Prostitutionsstätten (Bordelle oder Wohnungen) als Betrieb beim Ordnungsamt anzumelden, während Prostituierte verpflichtet sind, für die "Finanzkontrolle Schwarzarbeit" des Zolls einen Ausweis des Finanzamts vorzuhalten. Ist diese Vorgabe auch für die Belange der Stadt Frankfurt am Main geeignet, Prostitution zu regulieren? Lässt sich die in der Diskussion stehende Prostitutionsstätte Adalbertstraße, in der nach deren eigenem Bekunden (Internet) acht Frauen ständig gewerblich tätig sind, aufgrund des Vorgenannten behördlich untersagen? Wurden für die Räumlichkeiten der Prostitutionsstätte Adalbertstraße die Nutzungsänderung von Wohnnutzung in Nutzung zu Prostitutionszwecken beantragt? Ist mit der Steuerungsproblematik der Prostitution ein hinreichendes Motiv gegeben, um sich als Kommune beim Land für das wieder aufleben lassen des "Hessischen Gesetzes über das Verbot von Wohnraumzweckentfremdung" einzusetzen?
Begründung: Durch Judikatur dargelegt, kann Prostitution aufgrund der Beseitigung des Unsittlichkeitsver-dikts durch § 1 ProstG nicht mehr als sozial unwertige Tätigkeit angesehen werden. Eo ipso ist es damit einhergehend nicht mehr länger möglich, die Gewerbeeigenschaft der eigenverantwortlich ausgeübten Prostitution zu verneinen. Damit aber eröffnet sich erst der Raum für entsprechende Regulierungsmöglichkeiten. Derzeit benötigt, wer ein Bordell betreiben will, keinerlei behördliche Genehmigung.Hauptvorlage: Antrag vom 05.11.2013, OF 407/2 Beratung im Ortsbeirat: 2
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 25. November 2013Sie sind hierOFOF 420/2Kommunale ProstitutionspolitikOrtsbeiratsantrag · GRÜNE
- 25. November 2013VV 879Kommunale ProstitutionspolitikAnfrage
- 17. März 2014Antwort des Magistrats · nach 16 WochenSTST 383Kommunale ProstitutionspolitikStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Antrag, den eine Fraktion in den Ortsbeirat einbringt. In der Ortsbeiratssitzung wird darüber beraten und abgestimmt. Wird er beschlossen, geht er — je nach Thema — als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung (OA), als Direktanregung (OM) oder als Initiative (OI) weiter.
- 1Fraktion bringt Antrag ein
- 2Ortsbeirat berät & beschließt
- 3wird zu OA, OM, OI oder V
- 4Magistrat setzt um oder berichtet
Beratungsverlauf1 Beratung
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. Einstimmige Annahme