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Barrierefreier Umbau von Liegenschaften

Vorlagentyp: V
17 Wochen bis zur Antwort3 Stationen im Verfahren

Wie es hier weitergeht? Sagen wir Ihnen.

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Thema Verkehr und Straße verfolgen

Begründung

Artikel 3 des Grundgesetzes garantiert, dass niemand wegen einer Behinderung benachteiligt werden darf. Zudem hat die Bundesregierung die UN-Behindertenrechtskonvention unterzeichnet, nach der Behinderte ein Anrecht auf Inklusion, Barrierefreiheit und ein selbstbestimmtes Leben haben. Außerdem besteht ein großer Bedarf für barrierefreie Wohnungen. Viele der in den 60er und 70er Jahren des vergangenen Jahrhunderts gebauten Mehrparteienwohnhäuser der Nordweststadt verfügen über keinen barrierefreien Zugang. Selbst wenn ein Aufzug vorhanden ist, liegt der erste Einstieg meist im Hochparterre. Ein barrierefreier Zugang für alte oder behinderte Menschen ist dadurch nicht gegeben. Der Bewegungsradius von behinderten oder alten Menschen ist dadurch stark eingeschränkt. Im Ergebnis wird die Wohnung oft nur noch selten verlassen. Die Teilhabe am sozialen Leben ist nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich. Es besteht daher Handlungsbedarf was den Umbau der bestehenden Wohnhäuser betrifft. Eventuell kann an einem Pilotprojekt z. B. in Zusammenarbeit mit einer Hochschule, Pläne für einen Musterumbau exemplarisch an einem Wohngebäude entwickelt werden. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 8 Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Stellungnahme des Magistrats vom 27.05.2019, ST 1040 Aktenzeichen: 51

Inhalt

Auskunftsersuchen vom 21.02.2019, V 1188

entstanden aus Vorlage: OF 409/8 vom 30.01.2019

Betreff: Barrierefreier Umbau von Liegenschaften

Der Ortsbeirat fragt den Magistrat, ob er mit den meistbetroffenen Wohnungsbaugesellschaften im Bereich der Nordweststadt das Gespräch suchen kann, um ein gemeinsames Konzept für die schrittweise Herstellung von barrierefreien Zugängen zu den Wohnhäusern mit besonders vielen Wohneinheiten zu erstellen kann .

Begründung:

Artikel 3 des Grundgesetzes garantiert, dass niemand wegen einer Behinderung benachteiligt werden darf. Zudem hat die Bundesregierung die UN-Behindertenrechtskonvention unterzeichnet, nach der Behinderte ein Anrecht auf Inklusion, Barrierefreiheit und ein selbstbestimmtes Leben haben. Außerdem besteht ein großer Bedarf für barrierefreie Wohnungen.

Viele der in den 60er und 70er Jahren des vergangenen Jahrhunderts gebauten Mehrparteienwohnhäuser der Nordweststadt verfügen über keinen barrierefreien Zugang. Selbst wenn ein Aufzug vorhanden ist, liegt der erste Einstieg meist im Hochparterre. Ein barrierefreier Zugang für alte oder behinderte Menschen ist dadurch nicht gegeben.

Der Bewegungsradius von behinderten oder alten Menschen ist dadurch stark eingeschränkt. Im Ergebnis wird die Wohnung oft nur noch selten verlassen. Die Teilhabe am sozialen Leben ist nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich. Es besteht daher Handlungsbedarf was den Umbau der bestehenden Wohnhäuser betrifft. Eventuell kann an einem Pilotprojekt z. B. in Zusammenarbeit mit einer Hochschule, Pläne für einen Musterumbau exemplarisch an einem Wohngebäude entwickelt werden.

Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 8

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 30. Januar 2019OFOF 409/8Barrierefreier Umbau von LiegenschaftenOrtsbeiratsantrag · LINKE.
  2. 21. Februar 2019Sie sind hier
    VV 1188Barrierefreier Umbau von Liegenschaften
    Anfrage
  3. 27. Mai 2019Antwort des Magistrats · nach 17 WochenSTST 1040Barrierefreier Umbau von LiegenschaftenStellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

VAnfrage des Ortsbeirats

Mit einer Anfrage verlangt der Ortsbeirat vom Magistrat schriftlich Auskunft. Die zuständigen Ämter erarbeiten eine Stellungnahme. Der Magistrat muss innerhalb von zwölf Wochen antworten — sonst kommt die Anfrage erneut auf die Tagesordnung des Ortsbeirats.

  1. 1Ortsbeirat beschließt Anfrage
  2. 2direkt an den Magistrat
  3. 3Ämter erarbeiten Stellungnahme
  4. 4Magistrat antwortet (12 Wochen)

Frist: 12 Wochen

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