Barrierefreier Umbau von Liegenschaften
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Thema Fußverkehr verfolgenInhalt
Stellungnahme des Magistrats vom 27.05.2019, ST 1040
Betreff: Barrierefreier Umbau von Liegenschaften Der Magistrat begrüßt die Herstellung von barrierefreien Zugängen zu Wohnhäusern. Viele Senior/innen und Personen, die rollstuhlgerechten Wohnraum benötigen, sind auf barrierefreien Zugang zu ihren Wohnungen angewiesen. Ist dieser nicht vorhanden, müssen entweder Umbauten vorgenommen werden oder die Menschen ihr gewohntes Lebensumfeld verlassen. Für Rollstuhlfahrende gehört zu den notwendigen Ausstattungskriterien häufig auch der Einbau von automatischen Eingangstüren, da sonst die angestrebte Eigenständigkeit nicht gegeben ist. Da es sich im vorliegenden Fall nicht um behördliche, öffentliche Liegenschaften handelt, greift die UN-Behindertenrechtskonvention jedoch nicht. Private Liegenschaftseigentümer entscheiden selbst, wann und ob Umbauten z.B. im Zuge von Modernisierungen umgesetzt werden. Der Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen (Behindertenbeauftragter) berät im Rahmen seiner regelmäßigen Aufgaben auch Bauträger/Liegenschaftseigentümer zur barrierefreien baulichen Gestaltung. Das betrifft sowohl Neubauten als auch Umbauten. Der Magistrat empfiehlt dem Ortsbeirat, im Bedarfsfall auf den Behindertenbeauftragten im Dezernat VIII - Soziales, Senioren, Jugend und Recht - zuzugehen.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 30. Januar 2019OFOF 409/8Barrierefreier Umbau von LiegenschaftenOrtsbeiratsantrag · LINKE.
- 21. Februar 2019VV 1188Barrierefreier Umbau von LiegenschaftenAnfrage
- 27. Mai 2019Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 17 WochenSTST 1040Barrierefreier Umbau von LiegenschaftenStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab