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Spielplätze im Nordend nicht als Ausgangs- oder Endpunkt für Demonstrationen oder öffentliche Spaziergänge

Vorlagentyp: STMagistrat
9 Wochen bis zur Antwort3 Stationen im Verfahren
Vorlage
Idee
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Zusammenfassung

Die Stellungnahme des Magistrats befasst sich mit der Versammlungsfreiheit und den damit verbundenen Rechten zur Durchführung von Demonstrationen. Es wird betont, dass Versammlungen im Freien anmeldepflichtig sind, jedoch nicht genehmigungspflichtig, und dass Einschränkungen nur bei unmittelbaren Gefahren für die öffentliche Sicherheit möglich sind. Die Maßnahmen während der Pandemie, wie das Tragen von Mund- und Nasenbedeckungen, werden ebenfalls erläutert.

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Stellungnahme des Magistrats

Die Versammlungsfreiheit mit dem Recht zur Durchführung einer Demonstration ist ein elementares Grundrecht, das in Artikel 8 des Grundgesetzes verankert ist. Das Bundesverfassungsgericht hat das Demonstrationsrecht als wesentliches Element demokratischer Offenheit und ursprünglicher, ungebändigter Demokratie bezeichnet und weiter ausgeführt, dass dieses Grundrecht eine grundsätzliche Pflicht des Staates enthält, die Durchführung von Versammlungen und Aufzügen zu ermöglichen. Der Staat habe sein Ermessen in grundrechtfreundlicher Weise auszuüben. Dazu gehört auch, dass dieses Grundrecht das Recht des Anmeldenden einschließt, frei über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Versammlung bestimmen zu können.

Versammlungen unter freiem Himmel fallen daher nicht unter eine behördliche Genehmigungspflicht, sondern sind vielmehr lediglich gemäß § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz anmeldepflichtig. Die Versammlungsbehörde im Ordnungsamt hat daher nur sehr eng begrenzte Möglichkeiten, eine Versammlung mit Auflagen zu belegen. Verbote oder sonstige Einschränkungen, wie beispielsweise die Verlegung eines Versammlungsortes oder einer Versammlungsroute, sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, unter Berücksichtigung anderer mindestens gleichwertiger Rechtsgüter nur möglich, wenn unmittelbare Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung drohen. Temporäre Lärmbeeinträchtigungen oder die übermäßige Nutzung von Grünflächen und die damit einhergehenden Einschränkungen für die Nutzerinnen und Nutzer des Parks sind im Rahmen des hohen Guts der Versammlungsfreiheit keine solche Gefahren.

Die Versammlung vom 12.02.2022, die ebenfalls für den Holzhausenpark angemeldet war, wurde durch die Versammlungsbehörde in den Grüneburgpark verlegt. Da für den Holzhausenpark bereits eine andere Versammlung angemeldet wurde, deren räumliche Überschneidung die Sicherheit der Teilnehmenden gefährdet hätte, war es der Versammlungsbehörde möglich, die Versammlungsanmeldung dahingehend einzuschränken, einen anderen Ort als den Holzhausenpark zu wählen. Zweifelsohne existieren für Anwohnende wie für Einsatzkräfte unproblematischere Versammlungsorte außerhalb der zentrumsnahen Wohngebiete. Dies kann jedoch keine Verlegung des Versammlungsortes entgegen dem Willen der Anmeldenden begründen.

Die in der Anfrage genannten Demonstrationen wurden allesamt aufgrund der möglichen Gefahren für die Gesundheit der Teilnehmenden, der eingesetzten Polizeikräfte und unbeteiligter Dritter durch die Sars-CoV-2-Pandemie mit Auflagenverfügungen versehen. Mittels dieser Verfügung wurden alle Versammlungsteilnehmenden beauflagt, eine Mund- und Nasenbedeckung (MNB) zu tragen. Ausnahmen waren nur vorbehalten für Kinder unter sechs Jahren, Rednerinnen und Redner am Mikrofon sowie Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine MNB tragen und dies durch ein originales ärztliches Attest nachweisen können. Darüber hinaus wurden bei der sich bewegenden Versammlung Abstände von zwei Metern zu anderen Versammlungsteilnehmenden und drei Metern zu Dritten verfügt. Die Versammlungsleitung wurde ebenfalls mittels Verfügung beauflagt, mit wiederholten Durchsagen und unter Einsatz der Ordner während der Versammlung sicherzustellen, dass das Tragen einer MNB sowie die Mindestabstände durchgängig eingehalten werden.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 18. Januar 2022OFOF 196/3Öffentliche Parks im Nordend nicht als Ausgangs- oder Endpunkt für Demonstrationen oder öffentliche SpaziergängeOrtsbeiratsantrag · CDU
  2. 21. Januar 2022VV 296Spielplätze im Nordend nicht als Ausgangs- oder Endpunkt für Demonstrationen oder öffentliche SpaziergängeAnfrage
  3. 21. März 2022Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 9 Wochen
    STST 719Spielplätze im Nordend nicht als Ausgangs- oder Endpunkt für Demonstrationen oder öffentliche Spaziergänge
    Stellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

STStellungnahme des Magistrats

Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.

  1. 1Antrag, Anregung oder Anfrage
  2. 2zuständiges Dezernat prüft
  3. 3Magistrat gibt Stellungnahme ab
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert

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