Leerstand von Wohnhäusern beenden
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Thema Wohnen verfolgenInhalt
Stellungnahme des Magistrats vom 18.03.2016, ST 514
Betreff: Leerstand von Wohnhäusern beenden Seit dem Wegfall des Verbotes der Zweckentfremdung von Wohnraum im Jahr 2004 in Hessen hat der Magistrat keine rechtliche Handhabe mehr, gegen den Leerstand von Wohnungen mit behördlichen Maßnahmen vorzugehen. Mangels einer gesetzlichen Grundlage erfordert eine Nutzbarmachung leerstehender Wohnungen für die Unterbringung von Flüchtlingen daher die Zusammenarbeit mit den jeweiligen Eigentümern, die jedoch bei leerstehenden Gebäuden - dafür spricht bereits der jahrelange Leerstand - in der Regel nicht erreichbar sind. Die geringen Erfolgsaussichten stehen hierbei in keinem Verhältnis zum Arbeitsaufwand, weswegen der Magistrat seine Ressourcen zur Aufgabenbewältigung der Versorgung und Unterbringung von Flüchtlingen auf erfolgversprechendere Modelle konzentriert.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 9. September 2012OFOF 260/3Leerstand Rappstraße Nr. 6Ortsbeiratsantrag · GRÜNE
- 27. September 2012VV 503Leerstand Rappstraße Nr. 6Anfrage
- 7. Januar 2013STST 5Leerstand Rappstraße Nr. 6Stellungnahme
- 9. Dezember 2015OFOF 914/3Leerstand von Wohnhäusern beendenOrtsbeiratsantrag · GRÜNE
- 10. Dezember 2015OMOM 4848Leerstand von Wohnhäusern beendenDirektanregung
- 18. März 2016Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 184 WochenSTST 514Leerstand von Wohnhäusern beendenStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab