Erlaubnis zum Parken mit zwei Reifen auf dem Gehweg
Zusammenfassung
Die Stellungnahme des Magistrats bezieht sich auf die Erlaubnis zum Parken mit zwei Reifen auf dem Gehweg. Es wird darauf hingewiesen, dass das Parken nur gestattet werden kann, wenn ausreichend Platz für den Fußverkehr bleibt. Daher kann der Anregung nicht entsprochen werden.
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Thema Fußverkehr verfolgenStellungnahme des Magistrats
Das Parken auf Gehwegen darf - auch unter Beachtung der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG 3 C 5.23 - Urteil vom
06. Juni 2024) - nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Fußverkehr gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhl auch im Begegnungsverkehr bleibt (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs- Ordnung zu Zeichen 315 Parken auf Gehwegen, Randnummer 1, Satz 1). Neuanordnungen von Gehwegparken erfolgen daher nicht mehr, wenn die verbleibende Gehwegbreite 2,20 Meter (in Ausnahmefällen bei nur sehr geringem Fußverkehrsaufkommen 1,50 Meter) unterschreiten würde.
Der Anregung kann daher nicht entsprochen werden.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 18. November 2024OFOF 184/13Erlaubnis zum Parken mit zwei Reifen auf dem GehwegOrtsbeiratsantrag · CDU
- 3. Dezember 2024OMOM 6205Erlaubnis zum Parken mit zwei Reifen auf dem GehwegDirektanregung
- 28. März 2025Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 19 WochenSTST 503Erlaubnis zum Parken mit zwei Reifen auf dem GehwegStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab