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Nachfrage zu Demonstrationen im Grüneburgpark

Vorlagentyp: STMagistrat
16 Wochen bis zur Antwort3 Stationen im Verfahren
Vorlage
Idee
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Zusammenfassung

Die Stellungnahme des Magistrats befasst sich mit der Durchführung der Versammlung "Fest für Friede und Freiheit" im Grüneburgpark. Der Magistrat betont die Versammlungsfreiheit als Grundrecht und erläutert die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Genehmigung von Versammlungen. Es wird klargestellt, dass der Grüneburgpark als Versammlungsort nicht ausgeschlossen werden kann, solange keine unmittelbaren Gefahren für die öffentliche Sicherheit bestehen.

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Stellungnahme des Magistrats

Zu 1.: Die Versammlung "Fest für Friede und Freiheit" der Organisation "Querdenken 69 - Frankfurt" wurde am 27.08.2020 der Versammlungsbehörde mit dem Versammlungsort Grüneburgpark angezeigt. Die Versammlungsfreiheit mit dem Recht zur Durchführung einer Demonstration ist ein elementares Grundrecht, das in Artikel 8 des Grundgesetzes verankert ist. Das Bundesverfassungsgericht hat das Demonstrationsrecht als wesentliches Element demokratischer Offenheit und ursprünglicher, ungebändigter Demokratie bezeichnet und weiter ausgeführt, dass dieses Grundrecht eine grundsätzliche Pflicht des Staates enthält, die Durchführung von Versammlungen und Aufzügen zu ermöglichen. Der Staat habe sein Ermessen in grundrechtfreundlicher Weise auszuüben. Dazu gehört auch, dass dieses Grundrecht das Recht des Veranstalters einschließt, frei über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Versammlung selbst zu bestimmen. Versammlungen unter freiem Himmel fallen daher nicht unter eine behördliche Genehmigungspflicht, sondern sind vielmehr lediglich gemäß § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz anmeldepflichtig. Die Versammlungsbehörde im Ordnungsamt hat daher nur sehr eng eingegrenzte Möglichkeiten, eine Versammlung mit Auflagen zu belegen. Verbote oder sonstige Einschränkungen sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, unter Berücksichtigung anderer mindestens gleichwertiger Rechtsgüter nur möglich, wenn unmittelbare Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung drohen. Hierzu gab es im Vorfeld der vom Ortsbeirat thematisierten Kundgebung keinerlei Erkenntnisse. Auch aus infektiologischer Sicht ist eine möglichst große, offene Fläche als Versammlungsort zu präferieren. Die Grünanlagensatzung der Stadt Frankfurt am Main, die die Grünflächen als der Natur und dem Mensch zur Erholung dienende Fläche definiert, ist hierbei gegenüber dem Grundgesetz als nachrangig zu betrachten. Auch in der Landschaftsschutzverordnung ist keine Einschränkung von Versammlungen vorgesehen. Aufgrund dessen hat die Versammlungsbehörde keine Möglichkeiten den Grüneburgpark als Versammlungsort auszuschließen. Auch zum Schutz der Grünfläche hat die Versammlungsbehörde jedoch nur solche Versammlungsmittel zugelassen, die unmittelbar für die öffentliche Meinungsäußerung notwendig sind und überdies damit verknüpfenden Symbolgehalt für die angemeldete Thematik vorweisen. Aufbauten auf der Grünfläche wie Zelte und Verpflegungsstände, die überwiegend einer bequemeren Durchführung der Versammlung dienen sollen, fallen nicht darunter. Diese Mittel wurden als Sondernutzungserlaubnis durch den Versammlungsanmelder beim Grünflächenamt beantragt. Das Grünflächenamt hat diese mittels Bescheid vom 16.09.2020 vollständig abgelehnt. Das Grünflächenamt der Stadt Frankfurt am Main wurde umgehend nach Eingang der Versammlungsanmeldung über das geplante Vorhaben informiert und am weiteren Vorgehen beteiligt. Im Rahmen dessen fanden nachfolgende Hinweise des Grünflächenamtes für den Bereich Grüneburgpark Berücksichtigung in der seitens der Versammlungsbehörde erlassenen, o.g. Versammlung beschränkenden, Verfügung: - Es sind die öffentlichen Toiletten Höhe Eingang/ Ecke Grüneburgweg zu nutzen. - Das Befahren der Anlagenwege darf nur für Auf- und Abbauarbeiten und für Fahrzeuge unter einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen erfolgen. Die Fahrzeuge sind danach unverzüglich aus der Grünanlage zu entfernen. - Es gilt zu verhindern, dass Rasenflächen befahren werden. Aufbauten im Wurzelbereich der Bäume sind nicht gestattet; als Wurzelbereich ist die Kronentraufe einschließlich zwei Meter nach allen Seiten definiert. - Die Bühne bzw. der Bühnenwagen sollen auf dem befestigten Weg aufgebaut werden. Darüber hinaus wurden folgende Hinweise, auch zum Schutz der Versammlungsflächen, aufgenommen: - Das Abbrennen oder Verbrennen von Gegenständen jeglicher Art ist während der Kundgebung zu verhindern. Gleiches gilt für pyrotechnische Erzeugnisse. - Nach § 7 (3) des Bundesfernstraßengesetztes und § 15 des Hessischen Straßengesetzes hat jeder, der eine Straße oder einen Platz über das übliche Maß hinaus verunreinigt, die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen. Der in Anspruch genommene Bereich wird in einem einwandfreien und sauberen Zustand verlassen. Andernfalls kann die Frankfurter Entsorgungs- und Service GmbH die Verunreinigung auf Kosten des Anmelders beseitigen. Erkenntnisse der am Tag der Versammlung anwesenden Polizei, ob die dem Schutz der Grünfläche dienenden Auflagen eingehalten wurden, liegen der Versammlungsbehörde aktuell nicht vor.

Zu 2.: Hier ist vorab zwischen Veranstaltungen und Versammlungen zu differenzieren. Während die Vergabe von Grünflächen für Veranstaltungen und Sondernutzungen im Rahmen der Grünflächensatzung der Stadt Frankfurt am Main im Ermessen des Grünflächenamtes steht, stehen Versammlungen, wie in Frage 1 aufgeführt, unter besonderem Schutz des Grundgesetzes und der Rechtsprechung. Die Änderung einer angemeldeten Örtlichkeit durch die Versammlungsbehörde ist nur dann möglich, wenn der oder die Anmeldende der Änderung zustimmt oder wenn unmittelbare Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung drohen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Nutzung des Grüneburgparks als Durchführungsort von Veranstaltungen gemäß § 4 Abs. 1 Ziffer 15 der Landschaftsschutzgebietsverordnung genehmigungspflichtig ist. Auf Antrag wird im konkreten Einzelfall entschieden, ob für die Durchführung einer Veranstaltung eine Ausnahmegenehmigung von den Verboten der Landschaftsschutzverordnung unter der Festsetzung von Auflagen erteilt werden kann. Hierbei spielen die Art der Veranstaltung, die Wirkungen auf das Landschaftsschutzgebiet, auf Tiere und Pflanzen, auf die Erholungsfunktion des Parks, die Personenzahl, eventuelle Aufbauten, Schallimmissionen und Beleuchtung, sowie die Nutzung von Flächen außerhalb der befestigten Wege eine Rolle. Wenn landschafts-, naturschutz- oder artenschutzrechtliche Gründe dagegensprechen, wird eine solche Veranstaltung im Landschaftsschutzgebiet nicht genehmigt. Ein generelles Verbot von Veranstaltungen im Grüneburgpark besteht nicht. Die Genehmigung von Veranstaltungen im Grüneburgpark handhabt das Grünflächenamt im Hinblick auf die Grünanlagensatzung sehr restriktiv.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 21. September 2020OFOF 1182/2Keine Genehmigung von Demonstrationen im GrüneburgparkOrtsbeiratsantrag · CDU, FDP, LINKE., BFF
  2. 21. September 2020VV 1775Nachfrage zu Demonstrationen im GrüneburgparkAnfrage
  3. 11. Januar 2021Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 16 Wochen
    STST 31Nachfrage zu Demonstrationen im Grüneburgpark
    Stellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

STStellungnahme des Magistrats

Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.

  1. 1Antrag, Anregung oder Anfrage
  2. 2zuständiges Dezernat prüft
  3. 3Magistrat gibt Stellungnahme ab
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert

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