Nied: Parken auf dem Gehweg im Ferdinand-Scholling-Ring kurz nach dem Franz Diehl Weg legalisieren
Stellungnahme des Magistrats
Der Anregung kann nicht entsprochen werden. Die Frage, ob Gehwegparken eingerichtet werden kann, ist eine Ermessensentscheidung der Straßenverkehrsbehörde gemäß § 45 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Das Ermessen findet Grenzen in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO), in der es zum Verkehrszeichen 315 "Parken auf Gehwegen" in Randnummer 1 heißt: "Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt, [...]" Im genannten Bereich ist der Gehweg 3,00 m breit. Entsprechend stünde bei einer Beparkung nur maximal 1,00 m Restgehwegbreite zu Verfügung. Eine solche Restgehwegbreite ist, bei Zugrundelegung der gängigen Richtlinien für den Straßenentwurf als Stand der Technik, die einen Breitenbedarf für zu Fuß Gehende von 1,80 m plus je 20 cm Abstand zu Hauswand beziehungsweise zur Fahrbahn vorsehen, nicht hinnehmbar. Eine unzumutbare Funktionsbeeinträchtigung des Gehweges liegt nicht bereits dann vor, wenn überhaupt auf dem Gehweg geparkt wird. Sie tritt aber auch nicht erst dann ein, wenn eine Benutzung des Gehweges durch zu Fuß Gehende wegen der Geringfügigkeit der verbleibenden Gehwegbreite nicht mehr möglich ist. Ihre Funktion erfüllen Gehwege jedenfalls dann regelmäßig nicht mehr, wenn ein Begegnungsverkehr unter Berücksichtigung durchschnittlicher Rollstuhlbreiten von 60 bis 75 cm auf einer erheblichen Länge des Gehweges schlechthin ausgeschlossen ist (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 16.12.2022, 1 LC 64/22, S.29). Es spielt dabei auch keine Rolle, dass der Gehweg im weiteren Verlauf durch die Parkbuchten deutlich schmaler ist. Nach heutigem Stand könnten die vorhanden Parkbuchten so nicht nochmal gebaut werden.