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Erneuerbare Energien: Bauordnungen an den Stand der Technik anpassen

Vorlagentyp: STMagistrat
52 Wochen bis zur Antwort4 Stationen im Verfahren
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Idee
Bei einigen tausend Vorlagen geht die
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und dadurch werden alle gefundenen
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Zusammenfassung

Die Stellungnahme des Magistrats befasst sich mit der Anpassung der Bauordnungen an den Stand der Technik im Bereich erneuerbare Energien. Ziel ist es, die Nutzung von Solaranlagen und Dachbegrünungen zu fördern, während gleichzeitig die städtebauliche Gestalt und der Denkmalschutz gewahrt bleiben. Es wird erwartet, dass durch diese Maßnahmen die Integration erneuerbarer Energien in Frankfurt am Main verbessert wird.

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Stellungnahme des Magistrats

Städtebaulichen Satzungen wie die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme, die städtebauliche Sanierungsmaßnahme, der Bebauungsplan, die Gestaltungssatzung und die Erhaltungssatzung haben unterschiedliche Aufgaben und Zielstellungen. Die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme nach den §§ 165 ff. BauGB ist ein Instrument des besonderen Städtebaurechts zur zügigen Baulandbeschaffung auf bisher ungenutzten, brachliegenden oder fehlgenutzten Flächen. Die städtebauliche Sanierungsmaßnahme nach den §§ 136 ff. BauGB ist ebenso ein Instrument des besonderen Städtebaurechts aber zur städtebaulichen Erneuerung von ganzen Quartieren. Sie dient der Behebung städtebaulicher Missstände. Mit diesen beiden Satzungen werden lediglich die Entwicklungs- bzw. Sanierungsgebiete festgelegt und die Gemeinde ermächtigt, entsprechende weitergehende Maßnahmen durchzuführen. Die Gestaltungssatzung ist eine Vorschrift zur äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen, die auf Grundlage von § 91 der Hessischen Bauordnung (HBO) erlassen werden kann und der Sicherung der gestalterischen Qualität in ausgewählten stadtgestalterisch besonderen und wertvollen Gebieten dient. Die Erhaltungssatzung nach § 172 (1) Nr. 1 BauGB wird aufgestellt, um die städtebauliche Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt zu sichern. Die Erhaltungssatzung schreibt keine genauen Gestaltungsregeln vor, sondern enthält rahmensetzende Vorgaben. Bebauungspläne werden immer nur für einen begrenzten räumlichen Geltungsbereich des Stadtgebietes neu aufgestellt und stellen eine Angebotsplanung dar. Art und Maß der baulichen Nutzung von Grundstücken wird damit verbindlich geregelt. Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus erneuerbaren Energien sind untergeordnete Nebenanlagen (§ 14 Baunutzungsverordnung). Die konkrete bauliche Ausgestaltung einzelner Bauvorhaben, auch in Bezug auf die Nutzung erneuerbarer Energien, sind Gegenstand der nachgeordneten konkreten Ausführungsplanungen. Der verpflichtende Einsatz erneuerbarer Energien wird bundesweit im Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz - GEG) geregelt. Durch das GEG werden damit verbindliche energetischen Mindestvorgaben für Gebäude aufgestellt. Das GEG regelt, dass der Wärme- bzw. Kälteenergiedarf für zu errichtende Gebäude zu bestimmten Anteilen aus erneuerbaren Energien zu decken ist. Städte und Gemeinden haben als Planungsträger die weitergehende Möglichkeit, Festsetzungen mit höheren prozentualen Vorgaben zur Nutzung der Dachflächen für Anlagen für solare Strahlungsenergie in Bebauungspläne aufzunehmen. Dies ist im Einzelfall für das jeweilige Plangebiet zu betrachten und zu entscheiden. Diese Festsetzungen ergänzen dann die Regelungen zur Begrünungspflicht. In Frankfurt a.M. sind gemäß § 6 der Gestaltungssatzung Freiraum und Klima der Stadt Frankfurt am Main, rechtsverbindlich seit dem 10.05.2023, alle Dächer von bis zu 20° Dachneigung vollständig zu begrünen. Dachbegrünungen und Photovoltaik-Anlagen sind in ihrer Kombination besonders attraktiv, denn der auskühlende Effekt der Dachbegrünung wirkt sich auf den Ertrag einer Photovoltaik-Anlage positiv aus. Gemäß der Hessischen Bauordnung sind Solaranlagen in, an sowie auf Dach- und Außenwandflächen, außer an Hochhäusern, grundsätzlich genehmigungsfrei. Dies betrifft den weitaus größten Teil des Stadtgebietes. Lediglich im Geltungsbereich der städtischen Erhaltungs- und Gestaltungssatzungen ist aus Gründen des Schutzes der städtebaulichen Gestalt eine Genehmigung nach der jeweiligen Satzung erforderlich. Das bedeutet jedoch nicht, dass Solaranlagen dort immer unzulässig sind und versagt werden müssten. Hier ist vielmehr stets im Rahmen einer Einzelfallprüfung über die beantragte Anlage zu entscheiden. Die möglichen Zielkonflikte zwischen Klimaschutz und Stadtgestaltung sind vielfach lösbar. Entsprechend § 9 HDSchG tragen die Denkmalbehörden den Belangen des Klima- und Ressourcenschutzes seit Jahren Rechnung. In zahlreichen Einzelfällen konnten denkmalverträgliche Lösungen gefunden werden. Seit der Richtlinie des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst für Denkmalbehörden zur Genehmigung von Solaranlagen vom 06.10.2022 ist ein wahrer Ansturm von Genehmigungsanträgen zu verzeichnen, leider aber auch eine Vielzahl illegaler Maßnahmen. Die Richtlinie des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst präzisiert die bisherige Genehmigungspraxis für Denkmalbehörden, eine Priorisierung der Installation von Technik zur Erzeugung erneuerbarer Energien gegenüber anderen Belangen findet aber nicht statt. Denkmalschutz genießt in Hessen Verfassungsrang, daher ist in jedem Einzelfall eine umfassende Abwägung mit den Belangen des Denkmalschutzes vorzunehmen. Eine Ablehnung kommt nur bei einer erheblichen Beeinträchtigung eines Kulturdenkmals in Betracht. Zur Verringerung der Erheblichkeit eines Eingriffs in das Erscheinungsbild eines Hauses sind Alternativstandorte zu prüfen (Neben- oder untergeordnete Gebäude, eingerückte Teile des Daches). Flachdächer eignen sich grundsätzlich besonders für eine Anordnung von Solaranlagen. Steildächer sind für das Erscheinungsbild von Siedlungen und Einzelhäusern problematischer. Hier wurden und werden in Abstimmung mit den Antragsteller:innen in jedem Einzelfall Lösungen erarbeitet, die einerseits den Interessen der Eigentümer:innen und des Klimaschutzes und andererseits denen des Denkmalschutzes Rechnung tragen. Bei der Errichtung von Solaranlagen gibt es vor allem statische und elektrotechnische Herausforderungen in den Gebäuden, auf welchen die Anlagen errichtet werden sollen. Gerade im älteren Bestand, von dem im Nordend viel vorhanden ist, sind diese statischen und elektrotechnischen Fragestellungen besonders genau zu prüfen. Dies trifft gleichermaßen auf die öffentlichen Gebäude der Stadt zu. Die statischen Bestandsunterlagen sind meistens nicht mehr aktuell, da über die Jahrzehnte mehrfach bauliche Veränderungen an den Gebäuden vorgenommen wurden. Bevor weitere Dachlasten, z.B. durch Photovoltaik-Anlagen, auf die Gebäude gebracht werden, muss daher eine Bestandsanalyse teilweise mit Bauteilöffnungen durch qualifizierte Statik-Büros erfolgen. Auch im Bereich der elektrotechnischen Einbindung von Photovoltaik-Anlagen ergeben sich zahlreiche Schwierigkeiten. Teilweise alte Niederspannungshauptverteilungen erweisen sich als sanierungsbedürftig, um den Anforderungen einer neuen Photovoltaik-Anlage gerecht zu werden. Die genannten statischen und elektrotechnischen Fragen können allerdings erst nach einer vollständigen Ausführungsplanung einer Photovoltaik-Anlage beantwortet werden. Einen Überblick zu Maßnahmen auf städtischen Liegenschaften erhält man auf der Homepage https://energiemanagement.stadt-frankfurt.de unter dem Menüpunkt "Regenerative Energiequellen" und dort "Liste der Photovoltaikanlagen auf Gebäuden der Stadt Frankfurt". Im Nordend wurden bis jetzt das Kinderzentrum Weidenbornstraße 44 (KiZ 118), das Kinderzentrum Weidenbornstraße 53 (KiZ 61) sowie die Klingerschule auf ihre Eignung geprüft. Diese Gebäude haben sich als statisch ungeeignet erwiesen. Da Photovoltaik-Anlagenprojekte aufgrund der oben genannten Eigenheiten sehr umfangreich sind und sich gerade im Nordend viele alte Gebäude befinden, die außerdem teilweise unter Denkmalschutz stehen, ist eine konkrete Einzelfallprüfung aller Dächer mit den derzeit zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen nicht möglich.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 28. Oktober 2022OFOF 413/3Erneuerbare Energien: Bauordnung an Stand der Technik anpassenOrtsbeiratsantrag · SPD
  2. 8. Dezember 2022OMOM 3263Erneuerbare Energien: Bauordnungen an Stand der Technik anpassenDirektanregung
  3. 20. März 2023STST 688Erneuerbare Energien: Bauordnungen an Stand der Technik anpassenStellungnahme
  4. 30. Oktober 2023Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 52 Wochen
    STST 2307Erneuerbare Energien: Bauordnungen an den Stand der Technik anpassen
    Stellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

STStellungnahme des Magistrats

Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.

  1. 1Antrag, Anregung oder Anfrage
  2. 2zuständiges Dezernat prüft
  3. 3Magistrat gibt Stellungnahme ab
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert

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