Zum Inhalt springenZur Navigation springenZum Fußbereich springen
Ortsbeiräte
Nachbarschaft
Abo

Erneuerbare Energien: Bauordnungen an Stand der Technik anpassen

Vorlagentyp: OMOrtsbeirat 3
52 Wochen bis zur Antwort4 Stationen im Verfahren1 Sitzung

Zusammenfassung

Der Magistrat wird gebeten, die Nutzung von erneuerbaren Energien in Bauordnungen zu prüfen und zu fördern. Dies ist notwendig, um den steigenden Energiebedarf in städtischen Gebieten zu decken und die Effizienz von öffentlichen Gebäuden, insbesondere Schulen, zu erhöhen.

Dies ist eine KI-generierte Zusammenfassung. Diese kann Fehler beinhalten.

Wie es hier weitergeht? Sagen wir Ihnen.

Unabhängiges Bürgerprojekt seit 2010. Die wichtigen Entscheidungen landen direkt in Ihrem Postfach.

Thema Stadtplanung verfolgen

Anregung

Technik zur Erzeugung erneuerbarer Energien hat sich in den letzten zehn Jahren rasant entwickelt. Kleine flexible Module der Solartechnologien und Geothermie haben Effizienzsprünge erlebt, die auch einen Einsatz auf engem Raum in Städten ermöglichen. Allein aufgrund der Entwicklung elektrischer Mobilität, Nutzung von Wärmepumpen oder auch des größeren Bedarfs von Rechenzentren in den nächsten zehn Jahren wird die Nachfrage nach Strom enorm steigen. Daher müssen alle zur Verfügung stehenden Flächen auf die Anbringung von Fotovoltaikmodulen geprüft werden, und zwar vor allem auch auf öffentlichen Gebäuden, wie z. B. der Universität, aber auch auf privaten oder kommerziell genutzten Gebäuden oder Flächen. Die Sanierungen von Schulen im Nordend sind in den letzten Jahren z. B. alle ohne den Einsatz von Fotovoltaik umgesetzt worden. Gerade Schulen hätten einen sehr hohen möglichen Eigennutzungsanteil, eigene Fotovoltaikmodule könnten ein spürbarer Beitrag zu ihrer Kostenstruktur sein.

Um zielgerichtet den Einsatz von Technik zur Erzeugung erneuerbarer Energien auch in Ballungsräumen auszubauen, sollten folgende Bauordnungen bzw. Satzungen diesen Einsatz als Ziel aufführen und auch dem aktuellen Stand der Technik Rechnung tragen:

- Bebauungspläne;

- städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen;

- städtebauliche Sanierungsmaßnahmen;

- Gestaltungssatzungen;

- Erhaltungssatzungen.

Die Umsetzung sollte auf der Grundlage der aktualisierten Richtlinie für Denkmalbehörden in Hessen (vom 07.10.2022) problemlos möglich sein, da nun auch Solaranlagen auf oder an denkmalgeschützten Gebäuden zu genehmigen sind (https://www.hessen.de/presse/neue-richtlinie-ermoeglicht-mehr-solaranlagen).

Dies vorausgeschickt, wird der Magistrat gebeten, die Prüfung der Nutzung von Technik zur Erzeugung erneuerbarer Energien (technologieoffen) bindend in die oben genannten Bauordnungen bzw. Satzungen einzubringen.

Darüber hinaus wird der Magistrat gebeten, zu prüfen und zu berichten, welche städtischen Gebäude im Gebiet des Nordends (inklusive Schulgebäude) bereits auf die statische Eignung der Dächer, Solaranlagen (Fotovoltaik und/oder Solarthermie) zu tragen, geprüft wurden. Sollte bereits eine Prüfung erfolgt sein, ist zu klären, warum eine Bestückung mit solartechnischen Modulen auf statisch geeigneten Dächern bisher nicht umgesetzt wurde.

Begründung

der Technik anpassen Technik zur Erzeugung erneuerbarer Energien hat sich in den letzten zehn Jahren rasant entwickelt. Kleine flexible Module der Solartechnologien und Geothermie haben Effizienzsprünge erlebt, die auch einen Einsatz auf engem Raum in Städten ermöglichen. Allein aufgrund der Entwicklung elektrischer Mobilität, Nutzung von Wärmepumpen oder auch des größeren Bedarfs von Rechenzentren in den nächsten zehn Jahren wird die Nachfrage nach Strom enorm steigen. Daher müssen alle zur Verfügung stehenden Flächen auf die Anbringung von Fotovoltaikmodulen geprüft werden, und zwar vor allem auch auf öffentlichen Gebäuden, wie z. B. der Universität, aber auch auf privaten oder kommerziell genutzten Gebäuden oder Flächen. Die Sanierungen von Schulen im Nordend sind in den letzten Jahren z. B. alle ohne den Einsatz von Fotovoltaik umgesetzt worden. Gerade Schulen hätten einen sehr hohen möglichen Eigennutzungsanteil, eigene Fotovoltaikmodule könnten ein spürbarer Beitrag zu ihrer Kostenstruktur sein. Um zielgerichtet den Einsatz von Technik zur Erzeugung erneuerbarer Energien auch in Ballungsräumen auszubauen, sollten folgende Bauordnungen bzw. Satzungen diesen Einsatz als Ziel aufführen und auch dem aktuellen Stand der Technik Rechnung tragen: - Bebauungspläne; - städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen; - städtebauliche Sanierungsmaßnahmen; - Gestaltungssatzungen; - Erhaltungssatzungen. Die Umsetzung sollte auf der Grundlage der aktualisierten Richtlinie für Denkmalbehörden in Hessen (vom 07.10.2022) problemlos möglich sein, da nun auch Solaranlagen auf oder an denkmalgeschützten Gebäuden zu genehmigen sind (https://www.hessen.de/presse/neue-richtlinie-ermoeglicht-mehr-solaranlagen).

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 28. Oktober 2022OFOF 413/3Erneuerbare Energien: Bauordnung an Stand der Technik anpassenOrtsbeiratsantrag · SPD
  2. 8. Dezember 2022Sie sind hier
    OMOM 3263Erneuerbare Energien: Bauordnungen an Stand der Technik anpassen
    Direktanregung
  3. 20. März 2023STST 688Erneuerbare Energien: Bauordnungen an Stand der Technik anpassenStellungnahme
  4. 30. Oktober 2023Antwort des Magistrats · nach 52 WochenSTST 2307Erneuerbare Energien: Bauordnungen an den Stand der Technik anpassenStellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

OMDirektanregung an den Magistrat

Ein Handlungs- oder Prüfauftrag, den der Ortsbeirat ohne Umweg über die Stadtverordnetenversammlung direkt an den Magistrat richtet. Sie entsteht aus einem beschlossenen Ortsbeiratsantrag (OF). Der Magistrat prüft das Anliegen und antwortet mit einer Stellungnahme (ST).

  1. 1Ortsbeirat beschließt OF
  2. 2als Direktanregung an den Magistrat
  3. 3Magistrat prüft
  4. 4Stellungnahme (ST) zurück an den Ortsbeirat

Frist: 12 Wochen für den Bericht des Magistrats

Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert
Beratungsverlauf1 Beratung
OBR 3
Sitzung 24 · 19.10.2023
TO I, TOP 48
Zur Kenntnis
a) Es dient zur Kenntnis, dass eine schriftliche Stellungnahme des Magistrats nicht vorliegt und ein Vertreter des Magistrats in der Sitzung nicht zugegen war. b) Der Magistrat wird hiermit unter Hinweis auf § 4 Absatz 10 GOOBR an die Erledigung der Angelegenheit erinnert.

Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.

Zustimmung:
Alle
Abstimmung im Original

Abstimmung: Einstimmige Annahme Aktenzeichen: 61-0

Mitdiskutieren

Ortsbeiratssitzung
Alle verknüpften Vorlagen