Nutzung der Nordwestlandebahn ausschließlich als Überlaufbahn
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Stellungnahme des Magistrats vom 30.01.2017, ST 229
Betreff: Nutzung der Nordwestlandebahn ausschließlich als Überlaufbahn Zu 1: Die Nordwestlandesbahn wurde am 21.10.2011 eröffnet. Daher erfolgte der Flugbetrieb bis dahin nicht überwiegend, sondern ausschließlich bis zu diesem Zeitpunkt über die bestehenden drei Bahnen. Vor dem Hintergrund der seit damals gesunkenen Zahl der Flugbewegungen stellt sich daher die Frage, ob die Intensität der gegenwärtigen Nutzung derzeit noch angemessen ist. Dies muss im Gespräch mit der Region und bei der Erarbeitung von lokalen, rechtsverbindlichen Lärmobergrenzen, die bisher seitens des Landes Hessen nicht vorgelegt wurden, vertieft geprüft werden.
Zu 2: Siehe Antwort zu
- Zu 3: Das Einvernehmen, die Solidarität der Region ist eine wichtige Vorrausetzung für den gemeinsamen Erfolg.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 23. Januar 2015OMOM 3822Nutzung der Nordwestlandebahn nur als ÜberlaufbahnDirektanregung
- 13. April 2015STST 584Nutzung der Nordwestlandebahn nur als ÜberlaufbahnStellungnahme
- 3. Juli 2016OFOF 157/5Nutzung der Nordwestlandebahn ausschließlich als ÜberlaufbahnOrtsbeiratsantrag · SPD, LINKE.
- 9. September 2016OMOM 591Nutzung der Nordwestlandebahn ausschließlich als ÜberlaufbahnDirektanregung
- 30. Januar 2017Sie sind hierSTST 229Nutzung der Nordwestlandebahn ausschließlich als ÜberlaufbahnStellungnahme
- 4. August 2020OFOF 1728/5Nordwestlandebahn am Frankfurter Flughafen ausschließlich als Überlaufbahn nutzenOrtsbeiratsantrag · SPD
- 18. September 2020OAOA 612Nordwestlandebahn am Frankfurter Flughafen ausschließlich als Überlaufbahn nutzenAnregung
- 17. September 2021Antwort des Magistrats · nach 347 WochenSTST 1638Nordwestlandebahn am Frankfurter Flughafen ausschließlich als Überlaufbahn nutzenStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab