Gründungsarbeiten bei dem vorgesehenen Ausbau der Main-Weser-Bahnstrecke von Frankfurt-West bis Bad Vilbel
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Stellungnahme des Magistrats vom 21.10.2013, ST 1510
Betreff: Gründungsarbeiten bei dem vorgesehenen Ausbau der Main-Weser-Bahnstrecke von Frankfurt-West bis Bad Vilbel Der Magistrat hat die Deutsche Bahn AG (DB AG) als Bauherrin von der Anfrage des Ortsbeirats in Kenntnis gesetzt und um Stellungnahme gebeten. Diese wird nachfolgend im Wortlaut wiedergegeben: "Im Planänderungsbeschluss 2009 ist bezüglich der Baudurchführung festgesetzt worden, dass der Vorhabensträger während der Bauzeit neben den baubetrieblichen Anforderungen auch die Belange des Immissionsschutzes (Lärm, Erschütterungen, Staub etc.) zu berücksichtigen hat. Hinsichtlich des Baulärms sind die Regelungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) maßgebend. Danach wird der Vorhabensträger verpflichtet, die Belange des Lärmschutzes im Rahmen der Ausführungsplanung sowie bei der Ausschreibung der Bauarbeiten und der Beauftragung der ausführenden Firmen angemessen zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist bezüglich der Baudurchführung in den Nebenbestimmungen und Auflagen im Planfeststellungsbeschluss folgendes geregelt: Vor Baubeginn sind Bestandsaufnahmen oder Beweissicherungen durchzuführen. Der Umfang (Untersuchungsgebiet und Art) der Beweissicherung bzw. Bestandsaufnahmen ist in Abstimmung mit einem Gutachter vor Baubeginn festzulegen. Zum Schutz der Nachbarschaft, alle gebotenen Maßnahmen zur Minderung der Beeinträchtigung durch den Bau zu ergreifen. Hierzu zählt z.B. die Anwendung entsprechender Bauverfahren und die Verpflichtung, die bauausführenden Firmen zu Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz gegen Beeinträchtigungen z.B. durch Einsatz entsprechend ausgerüsteter Baumaschinen und zur Minimierung der Behinderung des Verkehrsflusses anzuhalten. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) ist zu beachten. Zum Schutz der Nachbarschaft die gesetzlichen Regelungen betreffend die Bauzeiten zu beachten und die zuständigen Landesbehörden zu informieren. Die Bemessung von Tief- oder Flachgründungen der Bauwerke sowie das mögliche Bauverfahren (Baugrube und Sicherung) erfolgt nach Auswertung der Bodenuntersuchungen und der Gründungsempfehlungen der Gutachter. Die Wahl des Bauverfahrens ist, abgesehen von den Bodenverhältnissen, auch von der Bebauungsdichte, der Nutzungsart und von ggf. zu berücksichtigenden und zu sichernden Versorgungsmedien abhängig. Das voraussichtliche Bauverfahren lässt sich anhand eines Beispiels durch den Planer erläutern: Im Zuge der Maßnahme S6 werden für die Gründungsarbeiten sowohl Spundwände, Trägerbohlwände als auch Bohrpfähle eingesetzt. Die Spundwände/Trägerbohlwände werden gerammt. Um bei der Herstellung der Verbauten in sensiblen Bereichen (z.B. anstehende Bebauung) die Erschütterungen auf ein Minimum zu reduzieren, werden die Verbauträger der Trägerbohlwände in gebohrte Löcher eingestellt. Bei Einsatz von Stahlspundwänden können die Bereiche der Stahlspundwandachsen vorgebohrt oder bei Bedarf - bei örtlich anstehenden hohen Eindringwiderständen des anstehenden Baugrunds (z.B. bei tertiären Schichtenfolgen bzw. größeren Gesteinslagen) - auch vorherige Austauschbohrungen durchgeführt werden. Bei Verbauten mit einem sehr geringen Abstand zu Gebäuden werden grundsätzlich Bohrpfähle eingesetzt, um die Gefahr von Schäden an der Bausubstanz vermeiden zu können. Die bauzeitlichen Erschütterungen sind bei Einsatz von Bohrpfählen verfahrensbedingt gering. Als Beispiel sei hier die Bahnübergangsbeseitigungsmaßnahme BÜ 102, Lachweg/ Berkersheimer Weg zu nennen, wo zur Herstellung der Baugruben für die zukünftige Unterführung ausschließlich Bohrpfahlwände, die durch innen liegende Steifen verformungsarm ausgeführt werden, zum Einsatz kommen. Der Einsatz von Schlitzwänden ist bei den hier vorgesehenen Maßnahmen nicht geplant. Der Einsatz wird erst für wesentlich tiefere Baugruben erforderlich und wirtschaftlich."
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 4. Juni 2013OFOF 636/9Gründungsarbeiten bei dem vorgesehen Ausbau der Main-Weser-Bahnstrecke von Frankfurt-West bis Bad VilbelOrtsbeiratsantrag · FDP
- 20. Juni 2013VV 769Gründungsarbeiten bei dem vorgesehen Ausbau der Main-Weser-Bahnstrecke von Frankfurt-West bis Bad VilbelAnfrage
- 21. Oktober 2013Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 20 WochenSTST 1510Gründungsarbeiten bei dem vorgesehenen Ausbau der Main-Weser-Bahnstrecke von Frankfurt-West bis Bad VilbelStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab