Änderung der Friedhofsordnung (FO) und der Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung (FBGO) der Stadt Frankfurt am Main
Zusammenfassung
Der Magistrat schlägt vor, die Friedhofsordnung und die Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung der Stadt Frankfurt am Main zu ändern, um auf die veränderten Bedarfslagen und Kostenstrukturen zu reagieren. Ziel ist es, eine neue Gebührenkalkulation für den Zeitraum von 2025 bis 2027 einzuführen, die die fortwährenden Herausforderungen im Bestattungswesen berücksichtigt.
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Thema Grünflächen, Wald und Friedhöfe verfolgenBeschlussvorschlag
- Die im Entwurf vorgelegten Änderungen der Friedhofsordnung sowie der Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung der Stadt Frankfurt am Main werden beschlossen.
- Der Fortführung der im Jahr 2010 eingeführten und seither beibehaltenen Härtefallregelung für Bestattungen von Nicht-Bestattungspflichtigen, von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sowie dem Urnenreihengrab als bisher günstigste Bestattungsart für Erwachsene wird zugestimmt. Diese geht in Höhe von insgesamt rund 110.525 € pro Jahr zu Lasten des allgemeinen Haushalts.
- Es dient zur Kenntnis, dass die Satzungen zum Monatsersten nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten sollen. Der Kalkulation liegt ein Zeitraum vom 01.01.2025 bis 31.12.2027 zugrunde. Der Wert der Friedhöfe für das öffentliche Interesse ist derzeit mit 40 % festgelegt und belastet den öffentlichen Haushalt mit rund 10.458 T€ jährlich. Der Magistrat wird damit beauftragt, das Weitere, auch hinsichtlich der Veröffentlichung im Amtsblatt, zu veranlassen.
- Es dient zur Kenntnis, dass der Gebührenhaushalt im Jahr 2022 haushaltsrechtlich mit einer Unterdeckung von -378 T€ abschloss, nach Ergebnissen von -1.318 T€ im Jahr 2020 bzw. +123 T€ im Jahr 2021, so dass insgesamt ein Fehlbetrag von -1.573 T€ entstanden ist. Dieser Fehlbetrag setzt sich aus einer Überdeckung bei den Verwaltungsgebühren von 50 T€ sowie einer Unterdeckung bei den übrigen Gebührentatbeständen von 1.623 T€ im Kalkulationszeitraum 2020 bis 2022 zusammen. Im Jahr 2023, dem ersten Jahr des aktuell laufenden Kalkulationszeitraums 2023 bis 2024 konnte ein Ergebnis von +239 T€ erzielt werden.
- Die Unterdeckung in Höhe von -1.623 T€ aus dem zuletzt abgeschlossenen Kalkulationszeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2022 wird nach § 10 Absatz 2 Satz 7 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) nicht zu einem Ausgleich in die Kalkulation 2025 bis einschließlich 2027 vorgetragen und somit endgültig aus dem städtischen Haushalt und nicht über die Gebühren finanziert. Die aktuell zur Beschlussfassung vorgelegte Kalkulation enthält demnach keinen Vortrag von Unterdeckungen aus dieser Periode und ist lediglich auf Kostendeckung für den Kalkulationszeitraum 01.01.2025 bis 31.12.2027 ausgerichtet. Die entstandene Überdeckung aus dem Bereich der Verwaltungsgebühren in Höhe von rund 50 T€ wird auf den Kalkulationszeitraum verteilt und muss an die Gebührenzahler:innen zurückgegeben werden. Dies vermindert die Erhöhung der neu kalkulierten Verwaltungsgebühren für die Gebührenzahler:innen entsprechend. Der Umgang mit einer voraussichtlich eintretenden Unterdeckung für den noch laufenden Kalkulationszeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2024 wird in Fortführung dieser Systematik Gegenstand der Kalkulation für den Zeitraum 2028 ff.
Begründung
A. Zielsetzung
- Ausgangslage
Die derzeitige Friedhofsordnung (FO) und die Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung (FBGO) sind am 01.01.2023 in Kraft getreten (siehe Beschluss der Stadtv.-Vers. § 2657/2022 (M 180/2022)).
Aufgrund des ablaufenden Kalkulationszeitraums zum 31.12.2024, der Anpassungsbedarfe hinsichtlich der Fallzahlen sowie der veränderten Kosten ist ab dem 01.01.2025 eine neue Gebührenkalkulation erforderlich.
Das kommunale Friedhofswesen unterliegt einem starken Wandel. Hier gilt es anhaltende Veränderungen und aktuelle Entwicklungen zu berücksichtigen.
Allgemeine Veränderungen im Friedhofswesen
Wie schon in den vergangenen Magistratsvorträgen thematisiert, wird für Frankfurt immer deutlicher, dass die kommunalen Friedhöfe eine weiter zunehmende Bedeutung bezüglich ökologischer, ökonomischer, kultureller und insbesondere sozialer Aspekte erlangen.
Friedhöfe werden stärker als qualifizierte Aufenthaltsräume wahrgenommen, welche durch ihre Attraktivität, aber auch durch die wachsenden Einwohnerzahlen immer höhere Besucherfrequenzen aufweisen. Sie schaffen Lebensqualität im verdichteten Stadtraum und leisten durch ihre niedrigschwelligen Begegnungsangebote und wohnungsnahen Zugang im Rahmen der Nahmobilität, insbesondere auch für ältere Personen, einen unverzichtbaren Beitrag als Teil der Daseinsvorsorge.
Die Nachfrage zu pflegefreien und kleinen Grabstätten hat sich verstärkt. Dies führt zu einem abnehmenden Bedarf an Bestattungsflächen und zu einer sinkenden Auslastung der Friedhofseinrichtungen. Auf diese Veränderungen wurde durch das Grünflächenamt in der Vergangenheit schon eingegangen und auch zukünftig werden attraktive Bestattungsangebote entwickelt und umgesetzt.
Sterbefälle und Bestattungen in Frankfurt am Main
Der Vergleich der Sterbeziffer im Bundesdurchschnitt mit der Frankfurter Bevölkerung zeigt einen deutlichen Rückgang in Frankfurt am Main. Hierbei wird die Anzahl der Verstorbenen eines Jahres auf die durchschnittliche Bevölkerung bezogen und je tausend Einwohner:innen ausgewiesen. Während die Sterbeziffer im Bundesdurchschnitt 2023 bei 12,1 ‰ lag, betrug die Sterbeziffer in Frankfurt am Main 8,1 ‰ und lag damit deutlich unter dem Bundesdurchschnitt. In den Jahren ab 2004 war in der Regel eine stetige Abnahme der Sterbeziffer in Frankfurt am Main zu verzeichnen, während diese im Bund zunimmt. Die folgende Grafik veranschaulicht diesen Trend:
Grafik 1: Vergleich Sterbeziffer Deutschland/Frankfurt am Main
Dieser Abwärtstrend lässt sich auch auf die Tatsache zurückführen, dass anhand der neuesten Untersuchungen in Frankfurt nur rund 14 % der Bevölkerung über 67 Jahre alt ist (statistik.aktuell Ausgabe 02/2023).
Anders als in den klassischen kommunalen Gebührenbereichen (z.B. Abwasser, Abfall, Straßenreinigung) besteht im Friedhofswesen für die Einwohnerschaft kein Benutzungszwang für die jeweilige öffentliche Einrichtung im Stadtgebiet. Es ist frei wählbar, auf welchen Friedhöfen sie sich bestatten lassen möchte. Rund 9 % der in 2023 verstorbenen Frankfurter Bürger:innen, das entspricht 510 Sterbefällen, haben sich nicht im Stadtgebiet bestatten lassen.
Die Gründe für eine Abwanderung können vielfältig sein: Bestattung im Geburtsort, Bestattung in der Gemeinde der grabpflegenden Angehörigen, Seebestattung bzw. es sind Grabformen gewünscht, die nicht in Frankfurt angeboten werden, billigere Gebühren in anderen Gemeinden etc.
Grafik 2: Vergleich Verstorbene Frankfurter Einwohner:innen und Gesamtbestattungen in Frankfurt am Main
Wie bereits in den Vorjahren beobachtet, werden in Frankfurt am Main Erdbestattungen weniger nachgefragt als Urnenbestattungen. In 2012 erfolgten 1.712 Bestattungen in einem Sarg. Das entsprach rund 34 % der Bestattungen in Frankfurt am Main. Dagegen waren es im Jahr 2023 noch 1.307 Erdbestattungen (25 %). Dies entspricht einem Rückgang in Höhe von 405 Fällen.
Grafik 3: Bestattungszahlen in Frankfurt am Main aufgeteilt nach Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen
Der Rückgang der Erdbestattungen würde noch deutlicher ausfallen, wenn sich die Anzahl der muslimischen Erdbestattungen von 2014 (89 Fälle) zu 2023 (135 Fälle) nicht um 52 % erhöht hätte. Der Anteil der muslimischen Erdbestattungen von rund 10% im Jahr 2023 im Vergleich zu den Gesamtbestattungen in einem Sarg ist im Vergleich zu den Vorjahren gesunken. Hierbei wird angenommen, dass aufgrund der Coronavorgaben in den Jahren 2020 und 2021 die Überführungen in die ursprünglichen Heimatländer nicht durchgeführt werden konnten. Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass der Anteil an muslimischen Bestattungen in Frankfurt am Main zunehmen wird. Aufgrund dieser Entwicklung wurden neue Grabfelder in den Jahren 2022 und 2023 in Höchst und auf dem Hauptfriedhof ausgewiesen.
Grafik 4: Erdbestattungen in Frankfurt am Main und Aufteilung nach muslimischen Erdbestattungen
2. Probleme und Folgen
An dieser Stelle sollen die wesentlichen Probleme und deren Auswirkungen auf den Frankfurter Friedhofsbetrieb aufgezeigt werden.
2.1 Bevölkerungsentwicklung
Anhand der Sterbe- und Bestattungszahlen kann festgestellt werden, dass sich ein wachsender Anteil der Frankfurter Einwohner:innen nicht auf Frankfurter Friedhöfen bestatten lassen. Insbesondere die Bedeutung Frankfurts als Wirtschaftsstandort schlägt sich in der Bevölkerungsstatistik durch eine vergleichsweise hohe Zu- und Wegzugsquote sowie einer niedrigen Altersstruktur nieder. Zum 31.12.2021 betrug das Durchschnittsalter in Frankfurt am Main 41,05 Jahre (statistik.aktuell Ausgabe 02/2023).
2.2 Veränderungen in der Bestattungskultur
Wie bereits im Rahmen der letzten Kalkulationen der Friedhofs- und Bestattungsgebühren zu ersehen war, setzt sich der Trend zu pflegeleichten Gräbern und zu kostengünstigeren Bestattungsformen fort. Durch diese Nachfrage an kleinen Grabstätten fällt immer mehr Fläche zur Pflege an den Friedhof zurück, was in der Konsequenz auch mit einer Steigerung der Pflege- und Unterhaltungskosten für den Friedhof einhergeht. Diese Kosten müssen auf die Nutzungsrechte der Grabstätten umgelegt werden.
2.3 Trauerhallen und Kühlzellen
Steigende Ausgaben fallen unter anderem im Bereich der Trauerhallen an. Die Stadt Frankfurt stellt auf jedem Stadtteilfriedhof eine Trauerhalle zur Verfügung. Auch Unterstell- bzw. Kühlmöglichkeiten sind noch auf vielen Friedhöfen vorhanden. Einige davon sind jedoch sanierungsbedürftig.
Besonders auffallend ist der Rückgang bei der Nutzung des Totenhauses (Kühlzelle). Wurden Verstorbene beispielsweise im Jahr 2015 insgesamt noch 4.526 Tage in einer Kühlzelle bzw. im Totenhaus untergestellt, hat sich im Jahr 2023 die Zahl um rund 95 % auf 217 reduziert. Hintergrund ist der Rückgang der Erdbestattungen, so dass in diesem Zusammenhang auch die Anzahl der Kühltage zurückgeht. Weiterhin haben die meisten Bestattungsunternehmen eigene Unterstellungsmöglichkeiten. Daher werden diese infrastrukturellen Einrichtungen der Stadt Frankfurt nicht mehr in großem Umfang nachgefragt. In diesem betriebswirtschaftlichen Kontext erfolgen Reparatur- und Erhaltungsmaßnahmen nur noch auf den größeren Friedhöfen. Auch beim Um- und Neubau der Trauerhalle und der Funktionsräume in Zeilsheim wurde auf die Errichtung von Kühlzellen komplett verzichtet. In den aktuellen Planungen für die Neu- und Umbauten der Sozial- und Funktionsbereiche auf dem Südfriedhof und dem Friedhof Höchst wird diese geringere Nachfrage berücksichtigt und entsprechend sind weniger Kühlplätze vorgesehen. Mittelfristig ist mit weiteren Abschaltungen von Kühl- und Tiefkühlzellen zu rechnen. So können beispielsweise Strom- und Wartungskosten eingespart werden. Als weiteres Projekt zur Nutzung leerer Kühlräume verfolgt das Fachamt aktuell das Ziel, in den architektonisch anspruchsvollen Räumlichkeiten des Parkfriedhofes Heiligenstock wertige Kolumbarien zu integrieren.
Grafik 5: Nutzung der Totenhäuser
2.4 Klimatologische Veränderungen
Die Bedeutung der Frankfurter Friedhofsanlagen mit ihren Baumbeständen und dem hohen Grünanteil wurde bereits im Vortrag des Magistrats an die Stadtv.-Vers. zur Änderung der Friedhofsordnung und der Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung im Jahr 2022 (M 180 vom 04.11.2022) erläutert.
Fortgesetzt hat sich die Problematik der heißen Sommer der vergangenen Jahre, welche weiter zu erkennbaren Schäden an der Vegetation führen. So hat sich die Anzahl der Totholzbeseitigung an Bäumen von 2020 (963) über 2021 (1.631) bis 2022 (1.316) bis 2023 auf 726 Maßnahmen entwickelt. Ebenso stiegen die notwendigen Baumfällungen auf den Friedhöfen. Von 2020 bis 2023 waren es insgesamt 1.553 Gehölze - im Schnitt rund 388 Bäume pro Jahr. Der Hauptanteil ist auf Trocken- und Hitzeschäden zurückzuführen. Signifikant betroffen sind dabei zumeist Birken und Fichten. Hierbei ist zu beachten, dass Baumfällungen innerhalb von Grabfeldern häufig nicht ersetzt werden können, um die Bestattungsmöglichkeiten in den vorhandenen Grabfeldern auch weiterhin zu erhalten. Deshalb konnten im selben Zeitraum nur rund 200 Gehölze nachgepflanzt werden. Mit Stand 31.12.2023 sind auf den kommunalen Friedhöfen 21.076 Bäume vorhanden. Dies ist für eine Friedhofsfläche eine vergleichsweise hohe Anzahl. Bei der Vorgabe eines ausgeglichenen Jahresergebnisses im Gebührenhaushalt kann eine entsprechende Anzahl an Nachpflanzungen nicht geleistet werden. Dennoch ist die Friedhofsverwaltung bestrebt, die entfallenen Bäume an Stellen nach zu pflanzen, die eine dauerhafte Entwicklung zulassen ohne Grabstätten zu beeinträchtigen.
Weitere klimabedingte Extremwetterereignisse wie beispielsweise Starkregen führen zu vermehrten Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten - vor allem auf den unterschiedlichen Wegeflächen.
Diese aufgeführten Maßnahmen belasten die Gebührenzahlenden finanziell primär bei den Grabnutzungsgebühren.
2.5 Weitere Kostensteigerungen
Auch die Kosten in den Bereichen Personal, Energie, Entsorgung sowie Sanierungs- und Reparaturleistungen durch Fremdfirmen haben sich erhöht. Um den bisherigen Service und die Dienstleistung sowohl in der Umfeldpflege als auch bei der Bestattung beizubehalten, ist es nötig, die freiwerdenden Stellen erneut zu besetzen, so dass im Bereich Personalkosten keine Einsparungen vorgenommen werden können.
3. Jährliche Ergebnisse im Gebührenhaushalt des Friedhofs- und Bestattungswesens in 2020, 2021, 2022 und 2023 sowie eine Prognose für 2024
Der Gebührenhaushalt des Friedhofs- und Bestattungswesens hat in den vergangenen Jahren wie folgt abgeschlossen:
2020
Die Gebührenanpassung zum 01.03.2020 und die damit verbundene Erhöhung des grünpolitischen Wertes von 36,5 % auf 40 % haben das Defizit auf 1.318 T€ reduziert.
Trotz leicht sinkenden Bestattungszahlen (siehe Ausführungen unter Ziffer 1 und 2), konnte eine leichte Erhöhung der Gebühreneinnahmen von rund 6,6 % gegenüber dem Vorjahr erzielt werden. Die reinen Gebühreneinnahmen betrugen im Jahr 2020 damit 11.147 T€.
Den Gesamterlösen von 21.112 T€ stehen 22.430 T€ Gesamtaufwendungen gegenüber. Davon waren 18.555 T€ den Fixkosten zugeordnet.
2021
Das Haushaltsjahr 2021 hat mit einem Überschuss von rund 123 T€ abgeschlossen. Es wurden Gesamterlöse in Höhe von rund 22.820 T€ (davon 12.523 T€ Gebühreneinnahmen) erzielt. Dem gegenüber stehen Gesamtkosten in Höhe von 22.697 T€ (davon 18.751 T€ Fixkosten).
2022
Das Haushaltsjahr 2022 hat mit einem Defizit in Höhe von 378 T€ abgeschlossen. Die Gebühreneinnahmen betragen 12.439 T€.
Den Gesamterlösen von 22.668 T€ stehen 23.046 T€ Gesamtaufwendungen gegenüber. Davon waren 18.754 T€ den Fixkosten zugeordnet.
2023
Im Haushaltsjahr 2023 konnte ein positives Jahresergebnis von 239 T€ erzielt werden. Es wurden Gesamterlöse in Höhe von rund 23.742 T€ (davon 13.102 T€ Gebühreneinnahmen) erzielt. Dem gegenüber stehen Gesamtkosten in Höhe von 23.503 T€ (davon 19.527 T€ Fixkosten).
2024
Für das Jahr 2024 wird ein Defizit von 1.740 T€ prognostiziert.
4. Lösungsansätze
4.1 Strukturelle Veränderungen
Wie vorab bei der Beschreibung der Ausgangslage dargelegt, bewirkt eine Umkehrung des Verhältnisses von Bestattungsnachfrage und -angebot eine Veränderung der Aufgabenstellung öffentlicher Friedhofsverwaltungen, was die Stadt Frankfurt frühzeitig erkannt und deshalb bereits im Jahr 2014 die Organisationsuntersuchung "Friedhof 2020" der städtischen Friedhöfe unter besonderer Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit beauftragt hat.
Ziel der Untersuchung war es vorrangig, die Zustände und Abläufe im Bereich der Abteilung Friedhofsangelegenheiten (67.5) zu erfassen und zu bewerten sowie Vorschläge zur Verbesserung, insbesondere der wirtschaftlichen Situation, zu erarbeiten um den sich verändernden Aufgaben im Friedhofs- und Bestattungswesen auch zukünftig gewachsen zu sein und nicht zuletzt um einer rückläufigen Kostendeckung entgegenzuwirken.
Konkrete Maßnahmen dazu wurden im Rahmen der Vorlage zur Anpassung der Friedhofsgebühren im Jahr 2018 unter den strukturellen Veränderungen (Punkt 4.1) beschrieben (siehe Beschluss der Stadtv.-Vers. vom 24.05.2018, § 2723 (M 71/2018) und zwischenzeitlich abgeschlossen. Die Weiterführung des Projektes erfolgt unter dem Namen "Friedhof 2030". Zuletzt wurden in dem Bericht des Magistrats vom 10.03.2023, B 129 zur Anfrage der CDU-Fraktion A 179/22 ebenfalls viele Maßnahmen ausführlich erläutert, die in den über das Projekt definierten Handlungsfeldern "Nachfrageorientiertes Leistungsangebot", "Grabarten", "Flächenmanagement", "Gebäudemanagement", "Arbeitsabläufe und -organisation" sowie "Öffentlichkeitsarbeit" unterteilt wurden, um die Friedhofsgebühren zu stabilisieren.
Beispielsweise wurde die Organisationstruktur der Abteilung 67.5 verändert sowie Arbeitsprozesse beschrieben und neu zugeordnet. Die Anzahl der Friedhofsbezirke wurde von 6 auf 5 Bezirke reduziert. Auf den Friedhöfen wurde ebenfalls eine Bewertung der Qualität und Quantität der Ausstattung und Infrastruktur vorgenommen. Hierbei ist es zukünftig das Ziel, stark frequentierte Eingangsbereiche gestalterisch aufzuwerten. Parallel dazu konnte festgestellt werden, dass die Anzahl und Verteilung der Infrastruktur wie Wasser- und Abfallsammelstellen, aber auch Bänke, auf manchen Friedhöfen z.T. zu hoch und nicht systematisch ist. Diesbezüglich gab es bereits Umgestaltungen, welche sich im Rahmen der Optimierung der Arbeitsprozesse und damit auch auf der Ausgabenseite künftig positiv auswirken werden.
Der Bruttograbflächenbedarf in Frankfurt wird aufgrund der Zunahme an Urnenbeisetzungen und pflegefreien Grabstätten langfristig zurückgehen und es wird sich daraus eine Zunahme der Überhangflächen ergeben. Es ist daher das Ziel, für alle Friedhöfe eine Flächenbedarfsanalyse zu erstellen, mit der die zukünftige Belegung ausgewiesen wird und Aussagen zu den Überhangflächen getroffen werden können.
Hierzu fand eine digitale Erfassung der 36 Friedhöfe mit rund 250 ha Fläche statt. Dies ermöglicht dem Friedhofsbetrieb konkrete Flächen- und Bedarfsanalysen.
Mit dem geografischen Informations-System und der Friedhofsdatenbank lassen sich anschließend aussagekräftige Flächenauswertungen und Friedhofsentwicklungsplanungen generieren. Dabei sollen Überhangflächen rückentwickelt und Bestattungsflächen in einem Kernbereich zentriert werden. Es muss hierbei berücksichtigt werden, dass aufgrund der Belegungsdauer einzelner Grabstätten von mindestens 20 Jahren kurzfristig keine signifikanten Veränderungen erreicht werden können, sondern dass der positive, ökonomische Nutzen dieses Projektes auf einen längeren Zeitraum ausgelegt ist. Bereits jetzt werden aber auf Freiflächen auf den Friedhöfen beispielsweise vermehrt Blumenwiesen oder Biotope angelegt.
Der Zustand einer großen Anzahl an Gebäuden (Trauerhallen, Betriebsgebäude, Toiletten, Kühlzellen usw.) war in vielen Bereichen unbefriedigend. Teilweise bestand erheblicher Sanierungsbedarf. Im Rahmen der Analyse wurde geprüft, wie der Bedarf ist, und welche Gebäude(teile) abschnittsweise oder auch gänzlich ggf. zukünftig nicht weiter genutzt werden sollen. Daraus wurde das Ziel definiert, noch zu nutzende Gebäude in einen guten Zustand (Optik, Zweckmäßigkeit, Energieeffizienz) zu versetzen und entsprechend dann auch den Abriss/Rückbau nicht mehr benötigter Gebäude (-teile) anzugehen. Dies wird bei jeder anstehenden Umbau-/Sanierungsmaßnahme weiterverfolgt. Zudem wurden im Rahmen des Projektes "ÖKOPROFIT(r) - Frankfurt RheinMainUmweltmanagement für nachhaltiges Wirtschaften" verschiedene Verbesserungsmaßnahmen erarbeitet, die auf den 36 Friedhöfen sukzessive umgesetzt werden sollen, als Beitrag zum betrieblichen Umweltschutz, um Energie und Ressourcen einzusparen und Kosten zu reduzieren.
Desweiteren wurde das Angebot an Grabarten geprüft. Zum einen ist es sinnvoll, die Notwendigkeit von einzelnen Grabarten zu überdenken und konsequenterweise nicht mehr anzubieten sowie neue Bestattungsformen einzuführen. Vor allem kostenintensive und wenig nachgefragte Grabarten wie Tiefgräber und Urnenkompaktanlagen stehen daher zukünftig nicht mehr zur Verfügung. Rasenerdwahlgräber werden nur noch auf wenigen Friedhöfen bereitgestellt.
Als neue Bestattungsform wurde der Trauerwald eingeführt. Weiterhin gibt es bei den Rasenurnenwahlgräbern die Möglichkeit zwischen einem Grab mit einer zentralen Ablagemöglichkeit für Blumenschmuck für alle Gräber oder einer individuellen Ablage direkt am jeweiligen Grab zu wählen. Es wurde ein Streuobsthain auf dem Friedhof Nieder-Erlenbach (neu) als besondere Variante eines Trauerhains angelegt. Auch wurden verschiedene Flächen für weltanschauliche und religiöse Gemeinschaften zur Verfügung gestellt.
Im Folgenden werden einige weitere Beispiele an konkreten Maßnahmen, die in den Jahren 2023 und 2024 umgesetzt wurden, aufgeführt:
Auf dem Waldfriedhof Oberrad fand aufgrund der hohen Nachfrage eine nochmalige Erweiterung des Trauerwaldes statt. Zusätzlich wurde auch auf dem Waldfriedhof Goldstein im Oktober 2023 ein neues Areal eines Trauerwaldes zur Belegung freigegeben.
Abb.1: Trauerwald Goldstein
Als weiter sehr nachgefragte Bestattungsart erweist sich das pflegefreie Urnenwahlgrab im Rahmen eines Rasengrabes mit individueller Ablagemöglichkeit für Grabschmuck. Die Felder auf dem Hauptfriedhof wurden stetig erweitert und neben dem Friedhof Harheim wird diese Grabart auch seit Juni 2024 auf dem Friedhof Westhausen angeboten.
Abb.2: Urnenwahlgrab mit individueller Ablagemöglichkeit
Um dem Zuwachs an muslimischen Bestattungen auch zukünftig gerecht zu werden, stehen nun auf den Friedhöfen Heiligenstock, Höchst und dem Hauptfriedhof entsprechende Bereiche zur Verfügung.
Auf dem Hauptfriedhof fand in 2023 die Asphaltsanierung eine Fortsetzung. Ein stark frequentierter Wegebereich an der Gießener Straße/Marbachweg wurde komplett mit einem neuen Belag versehen. Je nach Verfügbarkeit der Haushaltsmittel ist vorgesehen, die Erneuerung des Hauptwegenetzes auf dem Hauptfriedhof fortzusetzen und auch auf andere Friedhöfe auszuweiten.
Mit Hilfe der durchgeführten Organisationsuntersuchung und des von Seiten des Grünflächenamtes angestoßenen Prozesses und weiterentwickelten Friedhofskonzeptes 2030 werden dabei weiterhin proaktiv die Friedhofsflächen, die Abläufe sowie Strukturen gestaltet und auf Entwicklungen im Friedhofswesen frühzeitig eingegangen und rechtzeitig für Frankfurt abgebildet. Dies umfasst nicht nur betriebswirtschaftliche, gestalterische und planerische Aspekte, sondern betrifft auch Bereiche der Denkmalpflege, des Natur- und Artenschutzes, der Stadtklimatologie, des Grünflächenunterhalts, der Bestattungskultur, der Baukultur und auch zahlreiche friedhofsinterne Belange. Das Ziel bleibt der Erhalt einer bedarfsorientierten aber "lebendigen" Friedhofskultur unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen.
So zeigte sich gerade im Jahr 2023 die wachsende Bedeutung der Frankfurter Friedhöfe als Areale der sozialen Teilhabe und unterschiedlicher Interaktionen. Im schon bekannten Wildbienengarten des Hauptfriedhofes mit dem dortigen Leseschrank wurde seit dem Sommer 2023 ein mobiles Trauer-Café angeboten, welches ehrenamtlich von zwei ehemaligen Klinikseelsorgerinnen betrieben wird. Die Treffen fanden in den Sommermonaten an jedem ersten und dritten Mittwoch (bei schönem Wetter) eines Monats in der Zeit von 14 Uhr bis 17 Uhr statt. Es handelt sich um einen offenen Treff, an dem jede Person teilnehmen darf. Aufgrund der guten Akzeptanz wird dies in 2024 fortgesetzt.
Abb.3: Wildbienengarten und Leseschrank
Eine ähnlich gelagerte Nachbarschaftsaktion erweckte 2023 auf dem Friedhof Rödelheim eine große lokale Resonanz. An verschiedenen Sonntagen wurde dort durch das Nachbarschaftsmobil Kaffee und Kuchen angeboten.
Auch der Kulturpavillon auf dem Friedhof Fechenheim hat sich etabliert und ist ein wichtiger Treffpunkt für interessierte Bürger:innen.
Die Katholische Kirchengemeinde in Frankfurt Nied kam 2023 mit dem Wunsch auf das Grünflächenamt zu, auf dem Friedhof Nied einen Platz anzubieten, an dem Besucher:innen in einem ruhigen Rahmen ihrer Angehörigen gedenken können. Gemeinsam wurde eine Planung entwickelt und die Finanzierung aus verschiedenen Töpfen ermöglicht, so dass das Projekt zu Beginn 2024 realisiert werden konnte.
Eine zunehmende Nachfrage erzeugen die Blumenzwiebelaktionen auf verschiedenen Friedhöfen. In Bonames, Nied, Höchst und Zeilsheim werden ab dem Frühjahr nicht mehr zur Verwendung stehende Blumenzwiebeln in Kooperation mit dem BUND und dem Naturschutzverein Bonames gesammelt und dann im Herbst mit Kindern vor Ort wieder gesteckt. Solche wichtigen Interaktionen und deren Gelingen erfordern einen Koordinationsaufwand sowie tatkräftige Hilfe vor Ort durch die Beschäftigten der Fachabteilung.
Neben der geschilderten zunehmenden sozialen Bedeutung, dem hohen ökologischen Wert der Friedhöfe durch ihren Grünanteil und ihrer ausgeprägten Biodiversität werden die Belange des Artenschutzes von der Fachabteilung stets beachtet. So sind schon rund 7 ha Wiesenflächen auf den Friedhöfen naturnah angelegt und werden dabei extensiv gepflegt. Damit steigt in diesem Kontext beispielsweise auch die Nachfrage von Imkern zum Aufstellen von Bienenstöcken. Zudem sind auf 28 der insgesamt 36 Friedhöfe in Frankfurt am Main einzelne Grabstätten, Gebäude oder Teilflächen unter Denkmalschutz gestellt und auf fast allen Friedhöfen sind Kriegsgräber vorhanden. Sie erbringen damit einen wesentlichen Beitrag zur anschaulichen Wahrnehmung der Frankfurter Stadtgeschichte. Ergänzend sei hierzu erwähnt, dass in 2020 41 Grabpatenschaften und in 2021 40 Grabpatenschaften zu denkmalgeschützten Grabstätten neu abgeschlossen wurden, 2022 waren es 21 Abschlüsse, in 2023 wurden 27 solcher Vereinbarungen getroffen. Mit insgesamt 493 Patenschaftsverträgen, davon 437 unter Denkmalschutz, belegt dies auch die wachsende historisch-kulturelle Verbundenheit der Bevölkerung zu den Friedhöfen.
Aufgrund der sich weiterhin wandelnden Bedingungen im Bestattungswesen kann das vollständig gebührenfinanzierte System des Friedhofs- und Bestattungswesens bundesweit in der jetzigen Form nicht beibehalten werden, um Friedhöfe in ihrer Multifunktionalität zu erhalten. Gebührenerhöhungen zur Kostendeckung werden die strukturellen Defizite noch mehr verstärken.
Es bedarf daher weiterhin öffentlicher Haushaltsmittel zur Sicherung der Friedhöfe. Langfristig betrachtet (mit Sicht auf die nächsten 25 bis 30 Jahre) kann das Frankfurter Friedhofswesen nur mit der begonnenen konzeptionellen Weiterentwicklung sowie der Fortführung einer konkreten Friedhofsentwicklungsplanung, auch unter betriebswirtschaftlichen Aspekten, dann einen ausgeglichenen Gebührenhaushalt anstreben.
4.2 Anpassung der Friedhofsordnung und der Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung
Im Rahmen der Neukalkulation der Friedhofsgebühren wird die Friedhofsordnung und die Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung (FBGO) überarbeitet und angepasst.
4.2.1 Friedhofsordnung (FO):
In der FO finden nur geringe Anpassungen statt. Auf die Darstellung von redaktionellen Änderungen und sprachlichen Klarstellungen wird nachfolgend nicht eingegangen. Diese können der beigefügten Gegenüberstellung mit der Friedhofsordnung von 2023 (siehe Anlage 2) entnommen werden.
Inhaltliche Änderungen sind:
§ 3 Absatz 5:
Erklärung des Begriffs Wiederbeisetzung.
§ 5 Absatz 2 l):
Drohnenflüge sind auf den Friedhöfen verboten.
§ 5 Absatz 2 n):
Aufgrund von Problemen mit diversen Kleingartenvereinen und deren Wasserentnahme von den Friedhöfen wird folgender Passus aufgenommen: Insbesondere ist es verboten, Wasser für die Bewässerung von Flächen, die sich außerhalb des Friedhofs befinden, zu entnehmen.
§ 6 Absatz 3:
Sprachliche Nachbesserungen für Dienstleistungserbringende in einem zulassungspflichtigen Handwerk.
§ 6 Absatz 4:
Dienstleistungserbringende, die nicht in der Handwerksrolle geführt werden, müssen eine Betriebshaftpflichtversicherung sowie eine Gewerbeanmeldung nachweisen.
§ 6 Absatz 5:
Anzuzeigende Änderungen betreffen auch die Gewerbeanmeldung.
§ 13 Absatz 8:
Ausgraben werden näher beschrieben und die Wiederbeisetzung wurde ergänzt.
§ 15, § 16 und § 21:
Ergänzung Gemeinschaftsgrabfeld
§ 27 Absatz 7
Bei Rasenwahlgrabstätten mit individueller Ablage werden auch nicht vertiefte Schriften zugelassen.
§ 29 Absatz 2:
Unbezahlte oder nur teilweise bezahlte Bestattungsgebühren im Bereich der Niederschlagungen werden ergänzt.
§ 31 Absatz 2:
Bei Erd- und Urnengrabstätten gemäß § 15 Abs. 4 a), b) und f) sowie § 17 Abs. 1 bis 3 sind die Wege zwischen den Grabstätten Bestandteil der Grabstätte und durch die nutzungsberechtigte Person anzulegen und zu unterhalten.
§ 31 Absatz 7:
Bei der Bepflanzung der Grabstätte sind keine wurzelausläufertreibenden Pflanzen zu verwenden.
§ 35 Absatz 2:
Die Trauerhalle Nieder-Erlenbach alt steht aufgrund des defekten Daches erst mal nicht zur Verfügung.
§ 39:
Die Ordnungswidrigkeiten werden in einer vereinfachten Darstellung in die Satzung aufgenommen und können im Einzelnen der Gegenüberstellung (siehe Anlage 2) entnommen werden.
4.2.2 Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung (FBGO)
Neben redaktionellen Änderungen werden die neuen Gebühren für die einzelnen Tatbestände eingepflegt. Die Veränderungen können der beigefügten Gegenüberstellung (siehe Anlage 4 Gebührenvergleich der FBGO 2023 und 2025) entnommen werden. Die prozentuale Veränderung der Gebühren ist in Anlage 5 Übersicht der Gebührensätze 2025 dargestellt.
§ 3 Absatz 2
Die Fälligkeit der Gebühren wird von einem Monat auf 30 Tage geändert.
Gebührenverzeichnis:
Lfd. Nr. 3
Für die Punkte Ausgrabung und Wiederbeisetzung werden die Nicht-Bestattungspflichtigen analog der Friedhofsordnung aufgenommen.
Lfd. Nr. 4.2
Da die Aussegnungsräume sowohl für Urnen und Särge ohne Trauerfeier gebucht werden können, erfolgt eine Umbenennung von Beisetzung auf Bestattung.
Lfd. Nr. 5.1.1.6, 5.1.2.9 bis 5.1.2.11 sowie bei den entsprechenden Jahresgebühren Gemeinschaftsgrabfeld wird aufgenommen.
4.3 Aktualisierung der Kostendaten
Der Kalkulationszeitraum für die neue Gebührenkalkulation im Friedhofswesen wird vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2027 festgelegt. Da zum Zeitpunkt der Kalkulationserstellung nur der Jahresabschluss 2022 vorlag und sich die Kostenstruktur der Folgejahre aufgrund der eingangs beschriebenen hohen Fixkostenanteile ebenfalls gut herleiten ließ, wurde für die Prognose der ansatzfähigen Kosten das Jahresergebnis 2022 mit den allgemeinen Kostensteigerungen für drei Jahre hochgerechnet. Dabei wurden je nach Kostenart (Personal- und Sachkosten) die tatsächlichen und erwarteten Tarifsteigerungen und Inflationsraten zugrunde gelegt. Die Kalkulation der Gebührentatbestände geht von ansatzfähigen Gesamtaufwendungen für das Friedhofs- und Bestattungswesen in Höhe von 26.144 T€ aus. Nach Abzug des Wertes der Friedhöfe für das öffentliche Interesse sind rund 15.687 T€ als ansatzfähige Kosten vorhanden, die über die Gebühreneinnahmen entsprechend zu finanzieren sind. Diese Kosten werden im Rahmen der Kostendeckung auf die einzelnen Gebührentatbestände umgelegt. Durch die kaufmännische Rundung auf volle Euro kommt es zu unerheblichen Abweichungen.
Für die anstehenden Sanierungsmaßnahmen der denkmalgeschützten Trauerhalle am Hauptfriedhof fallen für den Kalkulationszeitraum voraussichtlich noch Kosten in Höhe von 773 T€ an. Dies führt zu einer überproportionalen Gebührenerhöhung für die Nutzung der Trauerhallen. Da es sich um ein denkmalgeschütztes Gebäude handelt, werden für die Ermittlung der Trauerhallengebühr die ansatzfähigen Kosten in diesem Bereich daher um rund 1.196 T€ pro Jahr durch den Wert des öffentlichen Interesses entlastet. Das Ziel ist, die Gebühren nur soweit zu erhöhen, dass damit weiterhin eine angemessene Nachfrage generiert wird. Nur so können die noch zu berücksichtigten Kosten durch Gebühreneinnahmen annähernd gedeckt werden.
Für die Ermittlung der Fallzahlen waren die Ist-Zahlen 2020 bis einschließlich 2022 maßgeblich. Sie wurden entsprechend dem Zukunftstrend und den Gegebenheiten auf den Friedhöfen angepasst und vorsichtig kalkuliert. Auf Basis dieser Fallzahlen ist die Kalkulation kostendeckend.
Im Hinblick auf eine zunehmende Konkurrenz und dem Trend zu kostengünstigen Bestattungsformen ist bei einer steigenden Gebührenhöhe mit einem möglichen Rückgang der Fallzahlen bzw. mit einer stärkeren Abwanderung zu kostengünstigeren Bestattungsformen zu rechnen. Daher besteht ein verstärktes Risiko, die kalkulierten Gebühreneinnahmen nicht zu erzielen und somit die prognostizierten Kosten nicht zu decken. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken und die Belastungen für die Gebührenschuldner:innen nicht unnötig zu erhöhen und zugleich wettbewerbsfähig zu bleiben, wird auf die Möglichkeit nach dem KAG § 10 Absatz 2 Satz 7 verzichtet, die ansatzfähigen Kosten um die Unterdeckungen aus der Nachschau für den Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2022 zu erhöhen, um damit die Defizite aus den genannten Jahren über Gebühreneinnahmen zu decken. Zwingend zurückgegeben werden muss jedoch die entstandene Überdeckung im Bereich der Verwaltungskosten. Sie reduziert die ansatzfähigen Kosten in diesem Bereich um jährlich 17 T€ für diese Kalkulation. Die Betrachtung von Über- und Unterdeckungen im Gebührenrecht erfolgen für jede Gebührengruppe einzeln. Eine Quersubventionierung der einzelnen Gruppen ist nicht zulässig.
4.4 Härtefallregelung:
Einzelne Gebührentatbestände waren seit der Kalkulation 2010 vom Satzungsgeber gegenüber dem jeweils berechneten Gebührentatbestand aus sozialen Gesichtspunkten abgesenkt worden (Härtefallregelung). Folgende Gebührentatbestände wurden hierbei berücksichtigt:
- Bestattungen für Nicht-Bestattungspflichtige
- Bestattungen für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
- Nicht-Bestattungspflichtige in einer Gemeinschaftsgrabanlage
- Erdreihengräber für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und
- Urnenreihengrabstätten als günstigste Bestattungsform.
Um Härtefälle für o.g. Gebührentatbestände zu vermeiden, erfolgte eine Begrenzung der Gebührensteigerung pro Fall auf 10 %. Die jeweiligen Gebührentatbestände wurden gegenüber den eigentlichen Kalkulationswerten entsprechend abgesenkt und aus dem allgemeinen Haushalt finanziert.
| Jahr | Gesamtvolumen Härtefallregelung | |
| 2020 | 86.880 € | |
| 2021 | 99.419 € | |
| 2022 | 104.364 € | |
| 2023 | 110.969 € |
Auch für die jetzige Gebührenkalkulation würden für die o.g. Gebührentatbestände überproportionale Steigerungen anfallen. Es ist daher vorgesehen, die Härtefallregelung fortzusetzen und die Gebührenerhöhung für die genannten Tatbestände auf 10 % zu begrenzen. Für die Kalkulation ab 2025 entfällt für den Gebührentatbestand der Bestattung für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr die Härtefallregelung, da sich die errechnete Gebühr ohne Zuschuss nur um 8,8 % erhöht. Das Volumen, welches zu Lasten des allgemeinen Haushalts gehen würde, beliefe sich bei den kalkulierten Fallzahlen auf voraussichtlich 110.525 € jährlich.
B. Alternativen
Wie es im Kommunalabgabengesetz geregelt und auch in der 222. Vergleichenden Prüfung "Haushaltsstruktur 2020: Großstädte" im Auftrag des Präsidenten des Hessischen Rechnungshofes für den Bereich Gebühren beschrieben ist, haben Städte regelmäßige Gebührenkalkulationen vorzunehmen, um kostendeckende Gebühren zu ermitteln. Daher kann ein Festhalten an bestehende Gebühren nicht als Alternative gesehen werden.
Aufgrund des ablaufenden Kalkulationszeitraums der letzten Gebührenveränderung stellt die Anpassung der Satzung und der Gebühren zum 01.01.2025 (spätestens zum Monatsersten nach Veröffentlichung im Amtsblatt) in Bezug auf die aktuellen finanziellen Anforderungen die einzige formal richtige Vorgehensweise dar.
C. Lösung
Um die rechtlichen Voraussetzungen des KAG § 10 und des Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes umzusetzen und weiterhin konkurrenzfähig zu bleiben, ist eine Änderung der Friedhofsordnung und der Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung unumgänglich. Die Stadtverordnetenversammlung stimmt daher einer Änderung der beiden Satzungen im Sinne der beigefügten Entwürfe zu. Sie treten am Monatsersten des auf die Veröffentlichung im Amtsblatt folgenden Monats in Kraft, frühestens jedoch zum 01.01.2025.
Die Kommission für das Friedhofs- und Bestattungswesen wurde am 30.08.2024 über die geplanten Änderungen informiert und gehört.
D. Öffentlichkeitsbeteiligung
Die Gebührenkalkulation ist im Kalkulationszeitraum vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2027 auf Kostendeckung ausgerichtet.
Die zitierte Härtefallregelung zu Lasten des allgemeinen Haushaltes nimmt voraussichtlich ein Volumen von insgesamt rund 111 T€ pro Jahr ein. Darüber hinaus wurde die Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung mit der Maßgabe erstellt, dass die gesetzlichen Vorgaben gemäß KAG erfüllt werden.
Anlage 1_Entwurf_Friedhofsordnung (ca. 504 KB) Anlage 2_Gegenueberstellung_der_FO_2023_2025 (ca. 600 KB) Anlage 3_Friedhofs_und_Bestattungsgebuehrenordnung (ca. 960 KB) Anlage 4_Uebersicht_der_Gebuehrensaetze_2025 (ca. 221 KB) Anlage 5_Fallbeispiele_Leistungspaket (ca. 292 KB) Anlage 6_Gebuehrenkalkulation (ca. 960 KB)
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 8. November 2024Sie sind hierMM 164Änderung der Friedhofsordnung (FO) und der Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung (FBGO) der Stadt Frankfurt am MainMagistratsvortrag
- 28. November 2024NRNR 1060Trauernde oder Verstorbene nicht stärker zur Kasse bittenSTVV-Antrag · Linke
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Eine Beschlussvorlage, die der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung vorlegt — für Angelegenheiten, die deren Zustimmung brauchen. Sie wird in Ausschüssen und im Plenum beraten, dann entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.
- 1Magistrat legt Vortrag vor
- 2Ausschüsse beraten
- 3Plenum entscheidet
Beratungsverlauf21 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, SPD, CDU, BFF und FDP gegen Linke (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, SPD, CDU, Linke, FDP und fraktionslos gegen ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, SPD, GRÜNE, FDP, BFF und fraktionslos gegen Linke (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD und FDP gegen farbechte/Linke (= Ablehnung); BFF (= Enthaltung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. GRÜNE, SPD, FDP und Volt gegen CDU (= Annahme im Rahmen der Vorlage NR 543/22), Linke (= Annahme im Rahmen der Vorlage NR 1060) und ÖkoLinX-ELF (= Ablehnung); AfD (= Enthaltung); FRAKTION und BFF-BIG (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss) zu 2. CDU und ÖkoLinX-ELF gegen Linke (= Annahme); AfD (= Enthaltung); GRÜNE, SPD, FDP, Volt, FRAKTION und BFF-BIG (= Votum im Haupt- und Finanzausschuss) Sonstige Voten/Protokollerklärung: Gartenpartei (M 164 = Ablehnung, NR 1060 = Annahme)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD und FDP gegen Linke (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP, AfD und fraktionslos gegen Linke (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Annahme bei Enthaltung BFF
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: WBE, CDU, GRÜNE, SPD, FDP und Linke gegen BFF (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, 1 SPD, Linke, FDP und FREIE WÄHLER gegen GRÜNE und 1 SPD (= Zustimmung); 2 SPD (= Enthaltung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, CDU, SPD, FDP und fraktionslos gegen Linke und BFF (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, FDP und Volt gegen BFF (= Ablehnung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. GRÜNE, SPD, FDP und Volt gegen CDU (= Annahme im Rahmen der Vorlage NR 543/22), Linke (= Annahme im Rahmen der Vorlage NR 1060) sowie ÖkoLinX-ELF, FRAKTION und BFF-BIG (= Ablehnung); AfD (= Enthaltung) zu 2. GRÜNE, CDU, SPD, FDP, AfD, Volt und ÖkoLinX-ELF gegen Linke, FRAKTION und BFF-BIG (= Annahme) Sonstige Voten/Protokollerklärung: Gartenpartei (M 164 = Ablehnung, NR 1060 = Annahme)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. GRÜNE, SPD, FDP und Volt gegen CDU (= Annahme im Rahmen der Vorlage NR 543/22), Linke (= Annahme im Rahmen der Vorlage NR 1060) sowie ÖkoLinX-ELF, FRAKTION, BFF-BIG und Gartenpartei (= Ablehnung); AfD (= Enthaltung) zu 2. GRÜNE, CDU, SPD, FDP, AfD, Volt und ÖkoLinX-ELF gegen Linke, FRAKTION, BFF-BIG und Gartenpartei (= Annahme)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, Linke und Die Partei gegen CDU und SPD (= Befassung mit der Vorlage); FDP (= Enthaltung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: GRÜNE, SPD und FDP gegen CDU, Linke und ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung)