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Die Fläche zwischen Westerbachstraße und Strubbergstraße ist im gültigen Bebauungsplan Nr. 285 als Gewerbegebiet ausgewi

Vorlagentyp: F
17 Wochen bis zur Antwort4 Stationen im VerfahrenBeantwortet
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Inhalt

Frage vom 16.03.2017, F 519 Die Fläche zwischen Westerbachstraße und Strubbergstraße ist im gültigen Bebauungsplan Nr. 285 als Gewerbegebiet ausgewiesen. Gemäß Baunutzungsverordnung 1977 können in Gewerbegebieten ausnahmsweise "Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter" zugelassen werden. Diese Bestimmung ist auch heute noch gültig. Im Widerspruch zu dieser Bestimmung hat der Magistrat in diesem Gewerbegebiet eine große Wohnsiedlung mit Eigentumswohnungen, Westerbachhöfe, genehmigt.

Ich frage den Magistrat: Wie begründet der Magistrat den Bruch geltenden Rechts, und beabsichtigt der Magistrat, weitere Ausnahmegenehmigungen in diesem Bereich, zum Beispiel auf dem Gelände der ehemaligen Schuhmaschinenfabrik, zu erteilen?

Antwort des Magistrats: Bei der genannten Fläche handelt es sich um die Liegenschaft Westerbachstraße 45. Hier wurde mit Bauvorbescheid vom 30.01.2014 beziehungsweise Baugenehmigung vom 10.09.2015 von der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart GE, Gewerbegebiet, befreit und Wohnen zugelassen. Die Voraussetzungen für die Befreiung lagen nach damaliger Einschätzung vor, da sich im Süden wie im Osten an das Baugrundstück unmittelbar ein Allgemeines Wohngebiet, WA, anschließt. Zudem befindet sich der südliche Teil des Baugrundstücks im eingeschränkten Gewerbegebiet, wo ohnehin lediglich "Wohnen nicht wesentlich störendes Gewerbe" zulässig ist. Auch berücksichtigt das genehmigte Vorhaben die Interessen der gewerblichen Nachbarn. In diesem Zusammenhang legte der Bauherr im Rahmen des Bauantrags schriftliche Erklärungen der umliegenden Gewerbebetriebe vor, wonach diese sich durch die heranrückende Wohnbebauung in ihren Entwicklungsmöglichkeiten nicht eingeschränkt sehen. Für das Gelände der ehemaligen Schuhmaschinenfabrik, Westerbachstraße 47, wurde bereits mit Bauvorbescheid vom 21.12.2015 ebenfalls von der festgesetzten Nutzungsart GE zugunsten von Wohnen befreit. Gegenstand war hier die Nutzungsänderung von Gewerbe in Wohnen und Aufstockung mit 19 Wohneinheiten sowie die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 44 Wohneinheiten, einer Lärmschutzwand und einer Tiefgarage mit 89 Stellplätzen. Bisher wurde jedoch weder ein Abbruchantrag gestellt noch wurden Gespräche für einen Bauantrag für den Neubau begonnen. Die weitere Entwicklung der Planung ist dem Magistrat daher nicht bekannt." Der Magistrat erarbeitet derzeit die Fortschreibung des Gewerbeflächenentwicklungsprogramms von 2004. Das auch hier betroffene Gebiet rund um die Westerbachstraße, "Rödelheim - In der Au", wird in diesem Zusammenhang analysiert und es werden Entwicklungsziele für das Gesamtgebiet abgeleitet, die bei Bedarf in entsprechendes Planungsrecht umgesetzt werden sollen. Antragstellende Person(en): Stadtv. Martin Kliehm

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 16. März 2017Sie sind hier
    FF 519Die Fläche zwischen Westerbachstraße und Strubbergstraße ist im gültigen Bebauungsplan Nr. 285 als Gewerbegebiet ausgewi
    Fragestunde-Frage
  2. 3. April 2017OFOF 157/7Schuhmaschinenfabrik für Künstler und Kleingewerbe erhaltenOrtsbeiratsantrag · die_farbechten_-_LINKE.
  3. 18. April 2017OMOM 1422Schuhmaschinenfabrik für Künstler und Kleingewerbe erhaltenDirektanregung
  4. 10. Juli 2017Antwort des Magistrats · nach 17 WochenSTST 1213Schuhmaschinenfabrik für Künstler und Kleingewerbe erhaltenStellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

FFrage zur Fragestunde

Eine kurze Frage, die in der Fragestunde einer Plenarsitzung an den Magistrat gestellt wird. Der Magistrat antwortet mündlich in der Sitzung oder schriftlich nach.

  1. 1Stadtverordnete/r stellt Frage
  2. 2Fragestunde im Plenum
  3. 3Magistrat antwortet
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