1. Umsetzung der UN-Konvention für Menschen mit Behinderungen 2. Frankfurt auf dem Weg zu einer barrierefreien Stadt
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Bericht des Magistrats vom 22.06.2012, B 276
Betreff:
- Umsetzung der UN-Konvention für Menschen mit Behinderungen
- Frankfurt auf dem Weg zu einer barrierefreien Stadt Vorgang: l. Beschl. d. Stv.-V. vom 28.01.2010, § 7481 - NR 1583/09 GRÜNE, E 228/04 CDU, SPD, GRÜNE und FDP, l. B 260/10 - Entsprechend dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 28.01.2010, § 7481, hat der Magistrat die Berichterstattung zu "Frankfurt auf dem Weg zu einer barrierefreien Stadt" in diesen Bericht integriert. Hierdurch wird ein Gesamtüberblick über die Initiativen des Magistrats zur Umsetzung der UN-Konvention für Menschen mit Behinderung (Behindertenrechtskonvention - BRK) ermöglicht. Die Anerkennung von Behinderung als Teil der Vielfalt menschlichen Lebens ist ein besonderes Anliegen des Magistrats. Es gibt im Bereich der Stadt Frankfurt am Main eine Vielzahl von Aktivitäten, die insbesondere der Realisierung der Rechte von Menschen mit Behinderung dienen, aber auch sonst für die Stadtgesellschaft vorteilhaft sind (z. B. Herstellung von baulicher, visueller und akustischer Barrierefreiheit, Leichte Sprache). Folgende Beispiele werden genannt:
- Maßnahmen der Jugendhilfe in der Förderschule mit dem Ziel der Rückführung von Schülerinnen und Schülern in die Regelschule
- Betreuung von Kindern mit unterschiedlichem Förderbedarf (Kinder mit und ohne Behinderung); Vorhalten von Integrationsplätzen in 70% der Kindertagesstätten; regelmäßige Angebote zur Qualifizierung des Personals
- Veranstaltung "Behindert mich nicht" im Rahmen der Kinder- und Jugendbuchausstellung "Frankfurter LeseEule"
- Bei Sanierungs- und Umbaumaßnahmen der Gesellschaften mit städtischer Mehrheitsbeteiligung Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderung
- Sicherstellung der Barrierefreiheit im Rahmen von Führungen und Vorträgen
- Gründung eines Arbeitskreises Barrierefreiheit zur Erarbeitung und Umsetzung ämterübergreifender Regelungen zum Thema "Barrierefreiheit im öffentlichen Raum"
- Stadtplanerische Maßnahmen zur Modernisierung des Wohnungsbestandes und zur Verbesserung des Wohnungsumfeldes; Bonusprogramm zur Schaffung der barrierefreien Erreichbarkeit von Wohnungen
- Pilotprojekt Nahmobilität und Teilnahme am Bundesforschungsprojekt "Vernetzte Spiel- und Begegnungsräume"; im Rahmen des Projekts barrierefreie Ausgestaltung durch Absenkung der Bordsteine in Teilbereichen, gleichzeitig Herstellung der Barrierefreiheit für blinde und sehbehinderte Menschen durch taktile Bodenelemente; pilothafte Anwendung mit blinden und sehbehinderten Menschen erfolgreich getestet
- Anwendung der gültigen Normen und Richtlinien für blinde und sehbehinderte Menschen beim Einsatz von verkehrstechnischen Zusatzeinrichtungen; vor Installation blindenspezifischer Zusatzeinrichtungen Abstimmung mit dem Blinden- und Sehbehindertenbund
- Erarbeitung einer gesamtstädtischen Leitlinie zur barrierefreien Planung im Außenbereich
- Rechtliche Betrachtung der Vorgaben der BRK zum Thema Zwangseinweisung und -behandlung von Menschen mit psychischen Störungen
- Herstellung der Barrierefreiheit in öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen durch finanzielle Zuwendungen in Zusammenarbeit mit den Dezernaten, Ämtern und Betrieben Das federführende Dezernat Soziales, Senioren, Jugend und Recht hat unter den Dezernaten, Ämtern und Betrieben der Stadt Frankfurt am Main in Durchführung des von der Stadtverordnetenversammlung erteilten Auftrags eine Umfrage über den Stand der Umsetzung der Behindertenrechtskonvention (BRK) der Vereinten Nationen durchgeführt. Grundlage der Berichterstattung ist die allen Dezernaten, Ämtern und Betrieben vorliegende Handreichung, die sich zur rechtlichen Verbindlichkeit der BRK äußert, den amtlichen Text der Konvention und des Fakultativabkommens sowie die Denkschriften der Bundesregierung beinhaltet, die in der BRK verwendeten Begrifflichkeiten (wie z. B. Inklusion und Integration) erläutert und die Vorgaben der Konvention sowie die sich daraus abzuleitenden Zuständigkeiten und Aufgaben der verschiedenen staatlichen Ebenen sowie der Dezernate, Ämter und Betriebe der Stadt Frankfurt am Main schreibt. Zu berücksichtigen ist, dass nicht zu allen Artikeln der BRK eine Aussage möglich ist. Nur wenn der angesprochene Sachverhalt auf der kommunalen Ebene in irgendeiner Form einer Regelung zugeführt werden kann, bzw. von den Dezernaten, Ämtern und Betrieben der Stadt Frankfurt am Main beeinflussbar ist, erfolgte eine Stellungnahme. Der Bericht gliedert die Aktivitäten nach Dezernaten, Ämtern und Betrieben sowie den in der UN-BRK enthaltenen Artikeln.
- Dezernat II 1.1 Hochbauamt Artikel 4 Allgemeine Verpflichtungen Bei gesamtstädtischen Regelungen ist davon auszugehen, dass die Gesamtschwerbehindertenvertretung einbezogen wird. Bei allgemeinen Regelungen für das Hochbauamt wird die Schwerbehindertenvertretung des Amtes im Vorfeld einbezogen. Artikel 5 Diskriminierung Im Rahmen der Aufgabenerledigung des Hochbauamtes sind bisher keine Diskriminierungsfälle bekannt geworden. Bei der Besetzung von Stellen werden die gesetzlichen Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung eingehalten und im Ablauf des Auswahlverfahrens berücksichtigt. Bei gleicher Eignung werden schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber bevorzugt, soweit keine sachlichen Gründe entgegenstehen. Artikel 6 Frauen mit Behinderung Sowohl im internen Arbeitsablauf als auch hinsichtlich der inhaltlichen Aufgabenerledigung sind keine Benachteiligungen von Frauen mit Behinderung bekannt. Artikel 8 Bewusstseinsbildung Zur Sensibilisierung und Qualifizierung der Projektleiterinnen und Projektleiter hat das Hochbauamt in 2009/2010 Schulungen zum Thema "Barrierefreies Planen und Bauen" durch das Büro "Degenhart-Architektur" durchführen lassen. Die Veranstaltungen wurden gemeinsam mit der Behindertenbeauftragten und vom Schwerbehindertenvertrauensmann des Hochbauamtes initiiert und organisiert. Letzterer berät darüber hinaus die Projektleiterinnen und Projektleiter in Einzelfällen. Artikel 9 Zugänglichkeit Insbesondere hinsichtlich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen hält das Hochbauamt die Erarbeitung von gesamtstädtischen Standards unter Einbeziehung aller betroffenen Fachstellen/Berücksichtigung entsprechender Zuständigkeiten (z. B. Behindertenbeauftragte, Gesamtschwerbehindertenvertretung, Presse- und Informationsamt, Amt für Informations- und Kommunikationstechnologie, Amt für Straßenbau und Erschließung) für unumgänglich. Vor dem Dienstgebäude Gerbermühlstraße 48 wurden im Rahmen einer Neuordnung der Stellplätze Parkplätze für schwerbehinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den aktuellen gesetzlichen Vorgaben eingerichtet und auch für Besucherinnen und Besucher zur Verfügung gestellt. Artikel 29 Förderung der Teilhabe von Menschen mit Behinderung am politischen und öffentlichen Leben Das Hochbauamt hält eine entsprechende Darstellung über die Erfüllung der Vorgaben der BRK bei Vorlagen an die städtischen Körperschaften nach der oben erwähnten Erarbeitung von entsprechenden Standards für sinnvoll. 1.2 Bauaufsicht Artikel 4 Allgemeine Verpflichtungen Die Hessische Bauordnung legt zugunsten Behinderter ausdrücklich Anforderungen an bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen fest. Die für das barrierefreie Bauen maßgeblichen DIN-Normen sind als Technische Baubestimmungen bauaufsichtlich in Hessen eingeführt und zu beachten. Artikel 8 Bewusstseinsbildung In der Bauberatung berät die Bauaufsicht Architekten, Bauingenieure, Planer und Auftraggeber mit dem Ziel, sich positiv mit dem Thema "Barrierefreies Bauen und Wohnen" zu befassen. In Zusammenarbeit mit der Schwerbehindertenvertretung hat die Bauaufsicht hierzu ein Merkblatt entwickelt, das den am Bau Beteiligten empfiehlt, verstärkt zur Förderung der Chancengleichheit für Behinderte im Hinblick auf deren Eingliederung in die Gesellschaft beizutragen. Artikeln 9 und 21 Zugänglichkeit und Zugang zu Informationen Die Bauaufsicht befindet sich in einem behindertengerecht ausgelegten Dienstgebäude. Die von der Bauaufsicht veröffentlichten digitalen Medien beachten die Aspekte der Barrierefreiheit nach WCAG 2.0 Level A. Artikel 29 Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben Bei allen Vorlagen der Bauaufsicht an die städtischen Körperschaften, die Belange von Menschen mit Behinderung berühren, werden die Vorgaben der BRK berücksichtigt. 1.3 Stadtvermessungsamt Artikel 4 Allgemeine Verpflichtungen Das Stadtvermessungsamt wird bei den im Rahmen der Ausführung von Gesetzen des Bundes und des Landes erlassenen Verwaltungsvorschriften/Leitlinien/Praktiken die Anforderungen der BRK sicherstellen. Bestehende Unterlagen, die diesen Anforderungen nicht genügen, werden aus Kapazitäts- und Kostengründen bei der nächsten Änderung aufgearbeitet. Artikel 5 Diskriminierung Im Bereich des Stadtvermessungsamtes sind Handlungsformen, die mit dem Gebot der Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung von Menschen mit Behinderung unvereinbar sind, ausgeschlossen. Menschen mit Behinderung werden bei Bedarf Sprechstunden auch außerhalb der vorgeschriebenen Zeiten angeboten. Artikel 6 Frauen mit Behinderung Im Stadtvermessungsamt werden Frauen mit Behinderung nicht benachteiligt. Artikel 8 Bewusstseinsbildung Das Stadtvermessungsamt wird sicherstellen, dass bei Publikationen entsprechende Beiträge im Sinne der BRK berücksichtigt werden. Bestehende Publikationen, die diesen Anforderungen nicht genügen, werden aus Kapazitäts- und Kostengründen bei der nächsten Neuauflage aufgearbeitet. Artikel 9 Zugänglichkeit Barrierefreie Veröffentlichungen von Publikationen im Internet sind entsprechend der Vorgaben des Amtes 16 sichergestellt. Weitergehende Umsetzungen wie z. B. Brailleschrift/CD oder DVD erfolgen im Rahmen vorhandener personeller und finanzieller Ressourcen. Das Dienstgebäude Kurt-Schumacher-Straße 10 ist nicht vollständig barrierefrei (u. a. schwergängige Brandschutztüren zu den Flucht- und Rettungswegen, zu schmale Drehtüren im Eingangsbereich des Gebäudes). Zwischenzeitlich wurden mit Mitteln zur Herstellung der Barrierefreiheit die Türanlage umgebaut und elektrische Türöffner installiert. Artikel 21 Zugang zu Informationen Menschen mit Behinderung den Zugang zu den einzelnen Informationen durch Brailleschrift/CD oder DVD sicherzustellen, wird forciert. Dies setzt entsprechendes Personal und entsprechende Haushaltsmittel voraus. Artikel 29 Förderung der Teilhabe von Menschen mit Behinderung am politischen und öffentlichen Leben Bei den Vorlagen an die städtischen Körperschaften wird das Stadtvermessungsamt zukünftig darlegen, dass die Vorgaben der BRK eingehalten worden sind bzw. warum dies nicht vollständig geschehen ist bzw. wann dies geschehen wird. 1.4 Stadtplanungsamt Artikel 9 Zugänglichkeit Mit dem "Frankfurter Programm zur energetischen Modernisierung des Wohnungsbestandes, Verbesserung des Wohnumfeldes und Stadtbildpflege" kann das bestehende Wohnungsangebot durch Umbauten im Bestand gezielt für Menschen mit Behinderung verbessert werden. Mit diesem Programm können aus kommunalen Mitteln Maßnahmen zur barrierefreien Erreichbarkeit von Wohnungen, z. B. durch den nachträglichen Ein- und Anbau von Aufzügen sowie Maßnahmen zur Beseitigung baulicher Hindernisse in Wohnungen, gefördert werden. Im Rahmen der Neubauförderung im "Frankfurter Programm für familien- und seniorengerechten Mietwohnungsbau" werden seit Januar 2009 besondere Maßnahmen zur Schaffung der barrierefreien Erreichbarkeit von Wohnungen mit einem Bonusdarlehen zusätzlich gefördert. Voraussetzung ist, dass diese Maßnahmen über die Anforderungen der Hessischen Bauordnung hinausgehen. Diese Sonderförderung wurde ebenfalls in das "Frankfurter Programm zur sozialen Mietwohnungsbauförderung" integriert. Damit das bestehende Wohnungsangebot durch Umbauten im Bestand gezielt für Menschen mit Behinderung verbessert wird, hat das Stadtplanungsamt ein Förderprogramm zur Modernisierung des Wohnungsbestandes und zur Wohnumfeldverbesserung erarbeitet, das im Jahr 2008 durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossen wurde. Mit diesem Programm werden aus kommunalen Mitteln u. a. die Verbesserung der barrierefreien Erreichbarkeit von Wohnungen z.B. durch den nachträglichen Ein- und Anbau von Aufzügen sowie Maßnahmen zur Beseitigung baulicher Hindernisse in Wohnungen, gefördert. Des Weiteren ist das Stadtplanungsamt regelmäßig im 'Arbeitskreis Barrierefreiheit' vertreten. Ziel des Arbeitskreises ist es, abschließend und ämterübergreifend Regelungen zu Aspekten der Barrierefreiheit im öffentlichen Raum zu finden, welche im Sinne der GVFG-Förderfähigkeit den Maßgaben des Leitfadens "Unbehinderte Mobilität" des Landes Hessen entsprechen. (GVFG: Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz bzw. Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden). Die dem Dezernat zugeordnete ABG Frankfurt Holding mbH hat sich verpflichtet, als Wohnstandard bei Hausfluren Wendekreise von 1,5 Metern für Rollatoren und Rollstühlen (bei Neubauten) vorzusehen. Des Weiteren werden Treppenhäuser in Neubauten den nachträglichen Einbau von Aufzügen und/oder Rampen ermöglichen. Bei den Gestaltungsplanungen des öffentlichen Raums und des Investitionsprogramms "Schöneres Frankfurt" kooperiert das Stadtplanungsamt mit der Behindertenbeauftragten.
- Dezernat III Artikel 5 Diskriminierung Im Rahmen seines Verwaltungshandelns ist das Dezernat III stets darauf bedacht, Behinderte nicht zu benachteiligen. Bei der Aufgabenerfüllung des Dezernats sind bisher keine Diskriminierungsfälle bekannt geworden. Artikel 6 Frauen mit Behinderung Eine Benachteiligung von Frauen mit Behinderung kann nicht festgestellt werden. Artikel 9 Zugänglichkeit Bei geplanten Baumaßnahmen wird stets ein Augenmerk auf die Möglichkeit der barrierefreien Umsetzung gelegt, sofern nicht weitere zu beachtende Richtlinien entgegenstehen. Bei Neuanmietungen ist es für das Dezernat selbstverständlich darauf zu achten, dass diese Liegenschaften barrierefrei sind. Mittels des im Haus Paulsplatz 9 befindlichen Aufzugs ist der barrierefreie Zugang für Menschen im Rollstuhl möglich. Die Aufzugtastatur ist entsprechend ausgestaltet. Im Dienstgebäude Berliner Straße 33 - 35 sind Beschilderungen in Brailleschrift und akustische Ansagen in der Aufzuganlage vorhanden. Gerade auch im Bereich der Publikationen wird auf eine barrierefreie Gestaltung und Darstellung geachtet. Artikel 27 Arbeit und Beschäftigung Bei der Besetzung von Stellen werden die gesetzlichen Regelungen des AGG sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung eingehalten und im Ablauf des Auswahlverfahrens berücksichtigt. Bei gleicher Eignung werden schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber bevorzugt, soweit keine sachlichen Gründe entgegenstehen. Darüber hinaus werden durch das Dezernat III wiederkehrend Behindertenwerkstätten beauftragt, einfache Tätigkeiten, wie z. B. die Aktenvernichtung, auszuführen.
- Dezernat IV 3.1 Stadtschulamt Zusammenfassende Stellungnahme des Stadtschulamtes zu Artikel 5 - 9 und Artikel 24, 27 BRK: Als Schulträger sowie als öffentlicher Jugendhilfeträger für die Leistungsbereiche Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und "schulnahe" Jugendhilfe markiert das Stadtschulamt ein umfangreiches Aufgaben- und Zuständigkeitsgebiet. Dabei findet die Maxime "Chancengerechtigkeit und Chancengleichheit im Bildungsbereich für Kinder und Jugendliche herzustellen" in den vielfältigen Aktivitäten des Amtes ihren Niederschlag. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen im Kontext der Novellierung des Hessischen Schulgesetzes hat der Leistungsbereich Schule in diesem Bericht zur Umsetzung der BRK einen Schwerpunkt eingenommen. Pädagogische und planerische Fachaufgaben im Bereich Kita und Schule: Grundsätzlich ist anzumerken, dass die UN Behindertenrechtskonvention in Artikel 24 vom Leitbild einer allgemeinen Schule als Schule für alle Kinder, als inklusiver Schule, ausgeht. Ein hochgradig selektives Schulsystem, wie es in Deutschland bzw. Hessen vorzufinden ist, steht hierzu in einem Widerspruch. Der internationale Vergleich zeigt, dass der Förderschulsektor in Deutschland quantitativ noch immer groß ist und eine Sonderstellung einnimmt. Zunächst wird in einem einleitenden Exkurs auf das novellierte Hess. Schulgesetz im Hinblick auf die Umsetzung der BRK eingegangen (1). Zudem wird Bezug genommen auf die Schulentwicklungsplanung der Stadt Frankfurt am Main im Bereich der Sonderpädagogischen Förderung (2). Diese beiden Aspekte beeinflussen in nicht unerheblicher Weise die BRK-Umsetzungsbestrebungen des Stadtschulamtes im Schulbereich. Exkurs: (1) Das Bildungsdezernat hat in einer Stellungnahme an den Hess. Städtetag die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im Schulbereich als kritisch eingeschätzt. Die Regelungen im novellierten Hessischen Schulgesetz führen zu einer fachlich, rechtlich und wirtschaftlich problematischen Festschreibung eines Parallelsystems von Regelschulen und Förderschulen. Es ist zu vermuten, dass dies bei Eltern und Öffentlichkeit auf Dauer kaum Akzeptanz finden wird. Zu den Umsetzungsformen und Abläufen (z.B. Förderausschüsse an Grundschulen, Kriterien für die Zuweisung der sonderpädagogisch qualifizierten Lehrkräfte) gibt es Bedenken. Im Einzelnen wird angemerkt: · Schon nach bisherigem Recht wurde die Forderung nach einer "Schule der Vielfalt" und der Auftrag nach einer differenzierten, an der individuellen Ausgangslage orientierten Gestaltung des Unterrichts und der begleitenden Förderung und des Schulalltags formuliert. · Die vorliegende Umsetzung der BRK im novellierten Gesetz wird den Grundsätzen und Anforderungen der BRK für den Schulbereich nicht gerecht (Inklusive Schule als Regelfall) und ist daher rechtlich problematisch. · Die faktische Festschreibung eines Parallelsystems aus Regel- und Förderschulen ist von der BRK nicht gewollt und setzt für das Land Hessen, aber auch für den Schulträger, eine unwirtschaftliche Struktur fort (vgl. Gutachten von Klemm [1] ). · Das Wahlrecht der Eltern zugunsten eines Besuchs der Regelschule wird faktisch nicht eingelöst - in Frankfurt übersteigt die Nachfrage nach Gemeinsamen Unterricht (GU)-Plätzen seit vielen Jahren das knappe Angebot. · Sonderpädagogische Unterstützungssysteme sollten - wie es Praxis beim Frankfurter Zentrum für Erziehungshilfe ist - eine (von den Förderschulen) unabhängige Organisationsform haben - zumindest muss diese Option für die kommunale Ebene eröffnet werden. · Die überfällige Änderung der überkommenen, zum Teil als diskriminierend empfundenen Bezeichnungen der Förderschwerpunkte, wird begrüßt. Die Orientierung an weitgehend üblichen Kultusministerkonferenz (KMK)-Begriffen sollte allerdings auch für den Förderschwerpunkt Sprache gelten; die Begründung für die Ausnahme "Sprachheilförderung" überzeugt nicht, weil sie z. B. auch für "Lernen" oder "emotionale und soziale Entwicklung" gelten würde. (2) Mit dem Schulentwicklungsplan Teil S "Sonderpädagogische Förderung" (SEP-
- S)hatte das Stadtschulamt in enger Abstimmung mit dem Staatlichen Schulamt und den Schulleitungen der betroffenen Schulen eine Gesamtkonzeption sowie konkrete Maßnahmenplanungen erarbeitet, die Entwicklungsperspektiven für das Gesamtsystem sonderpädagogischer Förderung (siehe Abbildung 1) bis zum Jahr 2010 eröffneten. Die sonderpädagogische Förderung umfasst in der Regel die folgenden drei Teilbereiche: · Präventive und ambulante sonderpädagogische Unterstützungssysteme für die Regelschulen - für Kinder mit "besonderem Förderbedarf", also im Vorfeld eines förmlichen Verfahrens zur Überprüfung und Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs; · Gemeinsamer Unterricht von Kindern und Jugendlichen ohne und mit anerkanntem sonderpädagogischen Förderbedarf; · Förderschulen - ausschließlich für Kinder und Jugendlichen mit anerkanntem sonderpädagogischen Förderbedarf. Im SEP-S, der von der Stadtverordnetenversammlung am 15.12.2005, § 10451, beschlossen wurde, ging es auch um die qualitative und quantitative, d.h. regional angemessene, Weiterentwicklung des Gemeinsamen Unterrichts (GU) von Kindern und Jugendlichen ohne und mit anerkanntem sonderpädagogischen Förderbedarf an allgemeinen Schulen. Das Hessische Kultusministerium (HKM) hatte dann den anvisierten Ausbauplan für den GU faktisch ins Leere laufen lassen. Es sei hier noch einmal darauf hingewiesen, dass zu diesem Teilbereich des SEP-S der Genehmigungserlass des HKM vom Oktober 2006 nicht einmal Stellung nahm. Die für den GU zugewiesenen Lehrerstellen blieben demzufolge bis heute gedeckelt. Strukturell hat sich an der Situation nichts verändert. Konkret bedeutet dies, dass nach wie vor eine große Diskrepanz zwischen Elternnachfrage und Angebot an GU besteht. Das heißt auch, dass Eltern für ihr Kind einen Platz im GU auf dem Rechtsweg erkämpfen müssen und sich dabei auf die BRK berufen können. Abbildung 1: Gesamtsystem der Sonderpädagogischen Förderung Überprüfung und Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs: Die jährlich eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung und Feststellung sonder-pädagogischen Förderbedarfs (VÜFF) sind ein erster Indikator für die weitere Entwicklung der Schülerzahlen an Förderschulen. Hier ist ein Abwärtstrend in den Jahren ab 2003 deutlich erkennbar. Ein möglicher Grund für den Rückgang sind die Auswirkungen des Ausbaus von Präventivmaßnahmen im Erziehungshilfebereich (sog. Kleinklassen) und die Beratungs- und Förderzentren. Die Zahl der tatsächlichen Zuweisungen zu den Förderschulen lag in jedem Jahr etwa 20 Prozent unter der Anzahl der jeweiligen Überprüfungsverfahren. Anzahl Überprüfungsverfahren Behinderungsart/Jahr: 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 Erziehungshilfe 86 86 78 98 95 124 86 59 Hörbehinderung 16 16 18 19 13 14 10 7 Körperbehinderung 22 31 24 26 23 28 30 26 Lernhilfe 358 322 294 267 289 260 260 246 Praktisch Bildbar 43 30 39 42 51 42 28 45 Sehbehinderung 18 4 7 8 5 8 1 3 Sprachbehinderung 74 67 80 72 51 64 87 78 gesamt: 617 556 540 532 527 540 502 464 (Quelle: Staatliches Schulamt für die Stadt Frankfurt am Main) (Ergebnisse der einmal jährlich im Frühjahr stattfindenden Überprüfungsverfahren) Voraussichtlich ab dem Schuljahr 2012/13 werden sich wesentliche Veränderungen in der Struktur und den Verfahrensweisen im Bereich der Sonderpädagogischen Förderung in den Schulen ergeben. Sonderpädagogische Unterstützungssysteme: Nach § 1 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung ist die Prävention Aufgabe der allgemeinen Schulen. Förderung für schwächere Schülerinnen und Schüler findet deshalb nicht nur an Förderschulen statt, sondern in zunehmendem Maße präventiv an den Regelschulen. Hier sollen spezielle Maßnahmen im Vorfeld verhindern, dass ein sonderpädagogischer Förderbedarf überhaupt erst entsteht. Kleinklassen für Erziehungshilfe sind ein präventives Unterstützungssystem, um Überweisungen an eine Schule für Erziehungshilfe vorzubeugen. Sie werden deshalb an Regelschulen, vornehmlich Grundschulen, eingerichtet. Im Schuljahr 2009/2010 gab es an 31 Schulen Kleinklassen für Erziehungshilfe, 29 von ihnen an Grund- oder Grund- und Hauptschulen. Vor dem Hintergrund des novellierten Hess. Schulgesetzes wird eine Neustrukturierung und Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Angebote im Bereich der Erziehungshilfe diskutiert. Hier wird aller Voraussicht nach ein neues sonderpädagogisches Gesamtkonzept mit systemischer Ressourcenzuweisung das Kleinklassenkonzept sukzessive ablösen. Förderschulen können als so genannte sonderpädagogische Beratungs- und Förderzentren die allgemeinen Schulen mit ihrem speziellen Know-how unterstützen, indem sie sowohl Lehrerinnen und Lehrer, als auch Eltern und deren Kinder beraten. Fast alle Frankfurter Förderschulen sind solche Beratungs- und Förderzentren: Bürgermeister-Grimm-, Karl-Oppermann-, Charles-Hallgarten-, Johann-Hinrich-Wichern-, Kasino- und Wallschule (für Lernhilfe), Hermann-Herzog-Schule (für Sehbehinderte), Weißfrauenschule (Sprachheilschule), Schule am Sommerhoffpark (für Hörgeschädigte), Heinrich-Hoffmann-Schule (für Kranke). Alle Beratungs- und Förderzentren für Sinnesgeschädigte sowie die Heinrich-Hoffmann-Schule sind überregional tätig. Daneben nehmen auch die Mosaik- sowie die Viktor-Frankl-Schule im begrenzten Umfang Beratungstätigkeiten wahr. Für den Förderschwerpunkt Erziehungshilfe gibt es mit dem Zentrum für Erziehungshilfe (ZfE), das die Berthold-Simonsohn-Schule umfasst, ein Unterstützungssystem für die Regelschulen, das eine Reihe von konzeptionellen und organisatorischen Besonderheiten aufweist, die an dieser Stelle jedoch nicht weiter ausgeführt werden. Eckdaten Förderschulen und Gemeinsamer Unterricht (GU): Im Schuljahr 2010/2011 wurden in Frankfurt 2.261 Schülerinnen und Schüler mit anerkanntem sonderpädagogischen Förderbedarf an einer Förderschule unterrichtet. Bezogen auf die Gesamtzahl aller Frankfurter Schülerinnen und Schüler entspricht das einer Quote von 3,91 %. Darüber hinaus ist zu konstatieren, dass im Gesamtsystem der sonderpädagogischen Förderung in Frankfurt lediglich eine Rückschulquote (von der Förder- zur Regelschule) von 2,9 % erzielt wird. Am GU in den Regelschulen nehmen im laufenden Schuljahr 386 Schülerinnen und Schüler teil. Die Zahl hat sich gegenüber dem Stand des SEP-S (Schulentwicklungsplan der Stadt Frankfurt am Main, Teil S - Sonderpädagogische Förderung) - 348 Schülerinnen und Schüler 2005/06 - nur unwesentlich geändert, da ein absoluter Ausbau des GU bislang nicht erreicht werden konnte. Die anhaltende und über dem Angebot liegende Elternnachfrage nach GU konnte durch Umschichtungen sowie flexiblere Ressourcenverteilung aus dem Bestand heraus in geringem Umfang befriedigt werden. Das Land Hessen ist weiterhin in der Pflicht, entsprechende Personalressourcen für den GU zur Verfügung zu stellen. Die Entwicklungen der letzten Jahre zeigt die nachfolgende Tabelle: Schuljahr 2005/6 2006/7 2007/8 2008/9 2009/10 2010/112 Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler allgemeinbildende Schulen 60.100 60.440 60.122 60.362 60.018 57.8903 Schülerinnen und Schüler mit anerkanntem sonderpädagogischem Förderbedarf 2.740 2.785 2.655 2.750 2.632 2.647 an Förderschulen 1 2.392 2.435 2.313 2.392 2.273 2.261 Förderschulquote (bezogen auf die o.g. Gesamtzahl) 3,98 4,03 3,85 3,78 3,79 3,91 im Gemeinsamen Unterricht (GU) 348 350 342 358 359 3864 GU-Quote (bezogen auf alle Schülerinnen und Schüler mit anerkanntem sonderpädagogischem Förderbedarf) 12,70 12,57 12,88 13,02 13,64 14,584 1 ohne Schule für Kranke - Quelle: Statistisches Landesamt Hessen 2 Vorläufige Zahlen 3 Durch neue Zählweise hat sich die Grundgesamtheit verändert (Schülerinnen und Schüler an Privatschulen, die ihren Wohnsitz außerhalb Frankfurts haben, werden ab dem Schuljahr 2010/2011 in dieser Statistik nicht mehr erfasst). 4 Steigerungen u. a. wegen des weiteren GU-Aufbaus in der Hostato- und der Heinrich-Kraft-Schule sowie des inklusiven Schulanfangs in der Römerstadtschule, Umschichtung durch Stunden bzw. Stellen im Bestand. Kostenvergleich separate versus inklusive sonderpädagogische Unterrichtung und Förderung: In der bildungspolitischen Diskussion um integrierte versus separate sonderpädagogische Unterrichtung und Förderung (Gemeinsamer Unterricht bzw. Förderschulen) wird teilweise auch auf den Kostenaspekt Bezug genommen. Ein solider, ggf. als Entscheidungskriterium geeigneter Kostenvergleich für Frankfurt am Main liegt bis dato nicht vor und wäre allerdings nur mit großem Aufwand zu ermitteln. Auch wenn nur die kommunalen Kostenanteile in den Blick genommen werden, sind mehrere Aufgabenbereiche (insbesondere Schulträger, Jugendhilfeträger, Sozialhilfeträger) relevant. Einfache rechnerische Durchschnittswerte pro GU- bzw. Förderschulplatz hätten wegen der Ausdifferenzierung des Gesamtsystems der sonderpädagogischen Förderung eine sehr begrenzte Aussagekraft. So müssten im Hinblick auf die Schulen mit Gemeinsamem Unterricht die Gesamtkosten der Schule (u. a. Schulsekretariate, Schulhausverwalter, Verbrauchskosten, gebäudebezogene Kosten) detailliert aufgeschlüsselt werden, um sie dem Gemeinsamen Unterricht mit seinen reduzierten Klassengrößen möglichst eindeutig zuordnen zu können. Für den Förderschulbereich müssten insbesondere die großen Unterschiede nach den Förderschularten berücksichtigt werden. So variiert die Größe der Klassen bzw. Lerngruppen erheblich (von 4 - 8 bis 8 - 16). Hinzu kommen besondere Aufwendungen, die sich sehr spezifisch aus dem jeweiligen Förderbedarf ergeben (z.B. Förderbedarf Sehbehinderung oder Körperbehinderung). Ein relevanter Kostenfaktor ist die Schülerbeförderung, die zu den klassischen Schulträgeraufgaben zählt. In Frankfurt am Main wurde im Jahr 2009 für rund ein Drittel der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die die Regelschule besuchten (Gemeinsamer Unterricht), eine spezielle Beförderung finanziert. Von den Schülerinnen und Schülern in den öffentlichen Förderschulen waren es 2009 knapp 40 % (Busse, Taxen). Ein anderer Bereich sind die sog. Integrationshelferinnen und Integrationshelfer, die eine einzelfallbezogene Leistung des Jugend- und Sozialhilfeträgers sind. Ziel ist die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern, bei denen im Einzelfall ein entsprechender Bedarf festgestellt wurde. Dieses Unterstützungsangebot (persönliche Assistenz) wird durch Beauftragung freier Träger sowohl im GU wie auch in den Förderschulen umgesetzt. In beiden beschriebenen Bereichen wäre ein Kostenvergleich auf der Basis von einfachen Durchschnittswerten nicht aussagekräftig. Fallstudien zum Kostenvergleich, die im Rahmen universitärer Begleitforschung und wissenschaftlicher Gutachten erstellt wurden und betriebswirtschaftlichen Kriterien genügten, kamen bei Einbeziehung der Lehrkräfte und aller weiteren relevanten Kostenbereiche zu dem Ergebnis, dass der gemeinsame Unterricht in der Regelschule nicht teurer ist als der Besuch einer Förderschule (vgl. Preuss-Lausitz [2] ). Das "Fehlen der personellen, räumlichen oder sächlichen Voraussetzungen" unter der Annahme eines höheren (personellen) Aufwandes für den Gemeinsamen Unterricht wurde bis heute immer wieder als wesentlicher Grund herangezogen, dem Elternwunsch nach Besuch einer Regelschule nicht zu entsprechen und das Kind an eine Förderschule zuzuweisen. Dieser sog. "Ressourcenvorbehalt" wurde durch die bisherige Rechtsprechung im Grundsatz bestätigt. Durch die UN-Behindertenrechtskonvention ist diesbezüglich eine neue rechtliche Grundlage gegeben. Das novellierte Hessische Schulgesetz wird nach Ansicht vieler Fachleute den Grundsätzen und Anforderungen der BRK nicht gerecht, weil u. a. kein ableitbares Individualrecht auf inklusive Unterrichtung und Förderung vorgesehen ist. Die Frage des Individualrechts wird bis zur gerichtlichen Klärung letztendlich offen bleiben. Projekt "Inklusive Schullandschaft": Die aktuellen Beratungen und Verlautbarungen der Landesregierung zum novellierten Hessischen Schulgesetz weisen darauf hin, dass die Ziele und Anforderungen der BRK (Regelschule als Regelfall) nur defensiv aufgegriffen werden. Auch das Elternwahlrecht pro Inklusion hat nur eine nachrangige Bedeutung. Es ist davon auszugehen, dass das existierende Parallelsystem aus Regel- und Förderschulen faktisch festgeschrieben wird. D. h. auch, die sonderpädagogischen Unterstützungssysteme werden aller Voraussicht nach weiterhin und überwiegend an den Förderschulen angesiedelt sein. Dem steht gegenüber: Ein nach wie vor nicht gedeckter Bedarf an GU-Plätzen, stetig steigende Elternanfragen in Bezug auf gemeinsame Unterrichtung, eine regional nicht ausgewogene GU-Verteilung und weitergehende Anfragen von Elterninitiativen zur Umsetzung des Inklusionsgedankens in der Frankfurter Schullandschaft. Vor diesem Hintergrund lassen sich fünf Handlungsfelder bzw. Teilprojekte bestimmen, die es zu bearbeiten gilt: · Entwicklung und Formulierung von bildungspolitischen Leitlinien, die den Inklusionsgedanken aufnehmen und für den gesamten Bildungsbereich konkretisieren; · Entwicklung einer ganzheitlichen Umstrukturierungsstrategie für die Frankfurter Schullandschaft und die Fortschreibung der Schulentwicklungspläne Allgemeinbildende Schulen (SEP-
- A)sowie Sonderpädagogische Förderung (SEP-
- S); · Identifizierung, Reflexion und Weiterentwicklung von inklusiven Standards im Rahmen der klassischen Schulträgeraufgaben; · Identifizierung, Reflexion und Weiterentwicklung von inklusiven Standards im Rahmen der bestehenden pädagogischen Programme (z.B. Jugendhilfe in der Schule und in der Förderschule, Pädagogische Kleinprojekte, Pädagogische Mittagsbetreuung, Ganzheitliche Nachmittagsangebote). Ein erster, wegweisender Schritt in diese Richtung wäre · der Aufbau und die Etablierung eines inklusiven Angebots an Grundschulen in einer Pilotregion mit dem Schwerpunkt Übergang Kiga -
- Klasse. Hierzu zählt auch eine projektbegleitende Unterrichtsentwicklung. Daran anknüpfend wird aktuell das Projekt "Inklusive Schullandschaft" mit dem Ziel entwickelt, den bekannten Engpässen und gesetzlichen Einschränkungen konstruktiv zu begegnen und Inklusion aus dem bestehenden System heraus mit entsprechenden Steuerungsinstrumenten zu etablieren. Hierzu sind erste strategische und planungsrelevante Fragestellungen sowie konzeptionelle Überlegungen für eine Implementierung in einer Pilotregion erörtert worden. Leitmotive sind:
- Erprobung im Bereich Grundschule einschließlich des Übergangs vom Kindergartenbereich im Sinne einer "Schule für alle" bzw. "Schule der Vielfalt",
- Erprobung einer neuen Steuerung der sonderpädagogischen Personalressource (systemische Zuweisung),
- Zusammenführung und die Erprobung sonderpädagogischer Unterstützungssysteme in einem "regionalen Zentrum für Inklusion". Förderprogramm "Jugendhilfe in der Förderschule": Ist-Stand Das Stadtschulamt hat im Schuljahr 2009/10 begonnen, schrittweise das Projekt "Jugendhilfe in der Förderschule" einzuführen. Das Projekt zielt auf die Verbesserung der Bildungsbeteiligung von Kindern und Jugendlichen mit behinderungsbedingten Handlungsmöglichkeiten, auf die Sicherung der Sozialen Teilhabe und die Erhöhung der Anschlussoptionen hinsichtlich des Übergangs Schule - Beruf. Bisher wurden vier Schulen für Lernhilfe mit dem Förderprogramm ausgestattet. Das Projekt wird an Förderschulen mit 1,5 Personalstellen eingerichtet und mit einer jährlichen Fördersumme von zurzeit € 92.100 kommunal gefördert. Das Programm ist im Sinne der Behindertenrechtskonvention an einer Inklusionsperspektive ausgerichtet. Inklusion beschreibt hier einen Prozess zunehmender Teilhabe aller Schülerinnen und Schüler an Bildung und ist als ein pädagogischer Ansatz der Vielfalt und Heterogenität, der Menschen in allen ihren Dimensionen wertschätzt, zu verstehen. Die Inklusionsperspektive im Förderprogramm bezieht sich auf die Beauftragung eines inklusiven Unterrichtsprojektes in Kooperation mit einer Regelschule. In diesem Projekt soll es den Schülerinnen und Schülern unabhängig von Beeinträchtigungen möglich sein, zum Gelingen beizutragen und am Erfolg der Gruppe teilzuhaben. Nicht der Besuch einer Schulform soll hier im Mittelpunkt stehen, sondern das gemeinsame Projekt. Die spezifischen Kompetenzen und Unterstützungsressourcen der Förderschule sollen einen wichtigen Beitrag zum Nutzen aller Beteiligten leisten. Beispiele für inklusive Unterrichtsprojekte: • Bürgermeister-Grimm-Schule und Ackermannschule: gemeinsame Aktivitäten und pädagogische Tage • Wallschule und Schwanthalerschule: Service-Agentur für ältere Menschen in Kooperation mit einem Altenheim • Kasinoschule und Hostatoschule: stadteilbezogenes Medienprojekt • Karl-Oppermann-Schule und Hostatoschule: Theaterprojekt, Leseprojekt Ausblick: Zum Schuljahr 2011/2012 wurden planmäßig drei neue Projekte "Jugendhilfe in der Förderschule" eingerichtet. Die Bedarfsprüfung und Standortauswahl erfolgte durch das Stadtschulamt in Abstimmung mit dem Staatlichen Schulamt. Die Vergabe erfolgte im Rahmen eines Interessenbekundungsverfahrens über den Jugendhilfeausschuss an einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe. Die Erfahrungen aus dem inklusiven Projektangebot sollen auch für die Praxis an anderen Standorten des Förderprogramms "Jugendhilfe in der Schule" konzeptionell aufgenommen werden. Förderprogramm "Jugendhilfe in der Schule": Das Förderprogramm "Jugendhilfe in der Schule" zielt auf die Stärkung der Lebens- und Handlungskompetenz der Schülerinnen und Schüler, auf die Gewährleistung ihrer Bildungsbeteiligung und damit auf die Erhöhung der Anzahl der Schüler, die die Schule mit einem Abschluss verlassen sowie auf die Verbesserung ihrer Chancen beim Übergang in den Beruf. Mit der Jugendhilfe erweitert sich das pädagogische Handlungsrepertoire der Schule. Dessen rechtzeitige und präventive Anwendung kann einzelne Schülerinnen und Schüler und ihre Familien unterstützen, Bildungsbiografien stabilisieren und Übergänge erleichtern. "Jugendhilfe in der Schule" bringt jugendhilfespezifische Ziele, Ansätze und Methoden ein, erweitert das schulische Repertoire pädagogischer Arbeitsformen und Lernchancen und leistet einen Beitrag zur sozialpädagogischen Profilgebung der Schule. Beratung bei Problemen in der Schule und darüber hinaus, berufliche Orientierung, Lernferien, Vermeidung von Schulabbrüchen und -verweisen, soziales Lernen, Sport, Theater, Beteiligung sind Stichworte, die beschreiben, wie das Angebot der Jugendhilfe in den Schulen das pädagogische Spektrum der Schule erweitert und verändert. Eltern und Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang Hauptschule können sich in Frankfurt darauf verlassen, dass ihnen an ihrer Schule diese Unterstützung zur Verfügung steht. Insgesamt stärkt das Förderprogramm die inklusive Wirkung der Schule, indem benachteiligte Kinder und Jugendliche im Regelsystem gehalten werden, Schulverweise vermieden und Hilfeprozesse früh eingeleitet werden können. Es dient der Erweiterung des schulinternen und externen Unterstützungsnetzwerkes und erweitert das Methodenrepertoire der Schule sowie die Beziehungsoptionen der Schüler/innen. Die positive Bindung der Schüler/innen an die Schule nimmt zu. Das Programm erreicht bei einem finanziellen Gesamtvolumen von über € 3,1 Millionen 4.300 Schülerinnen und Schüler in 25 Schulen. Es wurden 45 volle Stellen für Sozialarbeiter/innen und Sozialpädagogen/innen geschaffen. Diese kommunale Initiative für einen flächendeckenden Ausbau eines Angebotes der Jugendhilfe oder der Schulsozialarbeit ist landesweit einmalig. Das Stadtschulamt ist als Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Entwicklung des Förderprogramms, die Beauftragung an Träger der freien Jugendhilfe und das Con-trolling zuständig. Insgesamt dreizehn freie Träger der Jugendhilfe setzen das Programm vor Ort im Auftrag der Stadt Frankfurt um. Gesamtschulen erhalten 2 Stellen, Haupt- und Realschulen 1,5 Personalstellen. Das Förderprogramm ist nicht befristet. Sozialpädagogische Förderangebote und Berufswegeplanung in Beruflichen Schulen: Die Stadt Frankfurt fördert seit dem Schuljahr 2007 Berufsschülerinnen und Berufsschüler in allen 16 Beruflichen Schulen mit sozialpädagogischen Angeboten und Maßnahmen zur beruflichen Orientierung und Ausbildungsvorbereitung sowie der Prävention und Intervention bei Abbruch der Ausbildung. Eine Ausweitung und Systematisierung der sozialpädagogischen Angebote zur Förderung Jugendlicher mit besonderem Förder- und Integrationsbedarf an den Beruflichen Schulen erfolgte durch das vom Stadtschulamt gemäß den Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung zum Schulentwicklungsplan für die Beruflichen Schulen (SEP-B) vom 26.11.2004 und 27.01.2005 eingerichtete Fachteam "Koordinierungs- und Beratungsstelle für die sozialpädagogische Förderung in Beruflichen Schulen". Das Arbeitsfeld der Koordinierungs- und Beratungsstelle für sozialpädagogische Förderung umfasst zentrale und dezentrale Dienstleistungen. Hauptziel ist es, durch passgenau auf die Zielgruppe abgestimmte sozialpädagogische Angebote, Berufsschülerinnen und -schüler in Ausbildung und Arbeit zu bringen bzw. Ausbildungsabbrüche zu verhindern. Das Angebot richtet sich vor allem an Jugendliche mit besonderem Förder- und Integrationsbedarf, die das Berufsvorbereitungsjahr (BVJ/BzB), das Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) oder die Berufsfachschule (BFS) besuchen. Auch Jugendliche aus Werkstätten für Behinderte (WfB), sofern sie nicht von anderen Organisationen unterstützt werden und einzelne Schülerinnen und Schüler der Fachoberschule (FOS) und aus Ausbildungsgängen, die potentiell ausbildungsabbruchgefährdet sind, können die Präventions- und Interventionsangebote in Anspruch nehmen. Die beauftragten Träger bieten bedarfsgerechte, qualifizierte Beratung und Unterstützung für die betroffenen Berufsschülerinnen und Berufsschüler bei der beruflichen Orientierung und Integration in das Berufsleben an. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten mit Klassen und beraten einzelne Berufsschülerinnen und Berufsschüler und sind in das System der Beruflichen Schulen integriert. Die Angebotspalette umfasst folgende Aufgaben:
- Unterstützung in der beruflichen (Um)orientierungsphase;
- Präventive und akute Unterstützung von Ausbildungs- und Schulabbrechenden;
- Persönlichkeits- und Methodentraining, um Lernerfolge zu erzielen;
- Diversitytraining;
- Genderkompetenz-Training;
- Soziales Lernen in Gruppen und Klassen, besonders zu Kommunikation und Teambildung;
- Konfliktmanagement, Mediation, Umgang mit Mobbing- und Aggressionsopfern;
- Unterstützung in individuellen Lebenskrisen, Vermittlung zu notwendigen Hilfs- und Unterstützungssystemen;
- Unterstützung bei der Lebens- und Freizeitplanung;
- Ausbildungs- und einzelfallorientierte Elternarbeit. Wie bereits eingangs erwähnt, nimmt der Kita-Leistungsbereich im Aufgaben- und Zuständigkeitsgebiet des Stadtschulamts ebenfalls eine bedeutende Rolle ein. Als öffentlicher Jugendhilfeträger mit trägerübergreifend wahrzunehmender Gesamt- und Planungsverantwortung im Kita-Bereich gilt es, ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot zu gewährleisten, den notwendigen Platzausbau zu steuern und die Förderung von Kindern i. S. des Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrages einzulösen. Im Folgenden werden die Entwicklungen und Trends im Kontext der BRK für diesen Leistungsbereich beschrieben. Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege: Tageseinrichtungen für Kinder: Grundsätzlich können in allen Kindertageseinrichtungen Kinder mit und ohne Behinderung aufgenommen werden. Erklärtes Ziel ist die gemeinsame Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderung, die in den Frankfurter Kindertageseinrichtungen zu einem selbstverständlichen und, vor allem im Kindergartenbereich, zu einem weitverbreiteten Angebot geworden ist. In 608 Kindertageseinrichtungen wurden insgesamt 585 Integrationsmaßnahmen durchgeführt, und zwar in den Altersgruppen:
- Unter dreijährige Kinder (Krippen): 26 Maßnahmen;
- 3-6 jährige Kinder (Kindergarten): 370 Maßnahmen;
- 6 - 10/14 jährige Kinder (Horte); 189 Maßnahmen.[3] Hinweis: Die Finanzierung der Leistungen für die Integrationshilfe erfolgt im Rahmen der Eingliederungshilfe vorwiegend durch den Sozialhilfeträger, vereinzelt durch den Jugendhilfeträger. Gemeinsame Bildung, Erziehung und Betreuung in Kindertageseinrichtungen vollzieht sich als integrativer Handlungsansatz, der in Richtung Inklusion weiterentwickelt und ausgebaut werden muss. Um die Anforderungen der UN-Konvention konsequent für Tageseinrichtungen für Kinder für alle Altersstufen umzusetzen, werden aktuell folgende Veränderungen und Verbesserungen erörtert, geplant und umgesetzt:
- Sicherstellen, dass ausreichend wohnortnahe "Angebote" für Kinder mit umfassenden Beeinträchtigungen zur Verfügung stehen;
- Im Bereich der Schulkinder: Sicherstellen, dass Betreuungsbedarfe nach dem Unterricht ausreichend befriedigt werden. Hier wird aktuell geprüft, ob Integrationsmaßnahmen ggf. in gleichrangigen Jugendhilfeangeboten (z. B. hortähnlichen Einrichtungen, erweiterten schulischen Betreuungen) durchgeführt werden können;
- Gestaltung des fachlichen Diskurses und Überarbeitung der Frankfurter Leitlinien für Kindertageseinrichtungen mit Blick auf die Erfordernisse an eine inklusive Pädagogik / Abbau von Barrieren (auf der Grundlage des Inklusionsindex für Kindertageseinrichtungen). Kindertagespflege: Die Kindertagespflege richtet sich im Besonderen an Kinder unter drei Jahren. Der Anteil behinderter Kinder, die in Kindertagespflege betreut werden, ist sehr gering. Eltern, die für ihre Kinder eine außerfamiliäre Betreuung suchen, wünschen zur Integration eher die Krabbelstube/Kinderkrippe. Aktuell stellt sich die Situation wie folgt dar:
- Zurzeit werden zwei Kinder mit Behinderung in Kindertagespflege betreut.
- Es ist in Planung, eine ergänzende Qualifizierung für Tagespflegepersonen zu konzipieren, die Kinder mit Behinderung betreuen wollen und können. Entsprechende Rahmenbedingungen für diese Tagespflegepersonen sind zu entwickeln. Verwaltungsfachgebiete für die Bereiche Kita und Schule: Personalwesen: Einsatz von Menschen mit Behinderung: Grundsätzlich werden im Bereich der öffentlichen Verwaltung mehr Menschen mit Behinderung beschäftigt als bei anderen Arbeitgebern. Innerhalb der Stadtverwaltung Frankfurt wurde durch den Magistrat-Beschluss Nr. 499 vom 06.04.2001 eine Mindest-Beschäftigungsquote von 7% festgelegt. Diese Quote wird im Bereich des Stadtschulamtes weit über das Maß erfüllt. Von den derzeit 794 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Stadtschulamtes sind 92 schwerbehindert oder denen gleichgestellt; dies entspricht einer Quote von 11,59%. Die geschlechterspezifische Betrachtung ergibt eine Quote von 12,94% bei den weiblichen Mitarbeiterinnen und 9,25% bei den männlichen Mitarbeitern. Demzufolge liegt keine Benachteiligung von Frauen mit Behinderung vor. Betrachtet man darüber hinaus auch noch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem Grad der Behinderung von 10% ab aufwärts, so werden im Stadtschulamt insgesamt 129 Menschen mit Behinderung beschäftigt. Dies entspricht einer Quote von 16,24%. Präventive Maßnahmen zur möglichen Verhinderung von Behinderungen: Das Stadtschulamt beschäftigt mit seiner Vielseitigkeit die unterschiedlichsten Professionen. Hierzu zählen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Verwaltung und in den Schulsekretariaten sowie Schulhausverwaltungen, Reinigungskräfte, Hausangestellte und das sozialpädagogische Fachpersonal. Vor diesem Hintergrund ergreift das Stadtschulamt eine Vielzahl von Möglichkeiten, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweiligen Berufsgruppen mit präventiven Maßnahmen vor einer körperlichen Beeinträchtigung, die evtl. zu einer Behinderung führen könnte, zu schützen. Hierbei handelt es sich, um nur einen Teil der Maßnahmen zu benennen, um
- eine fachgerechte Arbeitsplatzausstattung, abgenommen durch den betriebsärztlichen Dienst und die Sicherheitstechnik im Rahmen der regelmäßigen Arbeitsplatzbegehungen,
- die Erstellung und Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung für die entsprechende Berufsgruppe (die Gefährdungsbeurteilung der Schulsekretariate ist bereits abgeschlossen, die Analyse für die Schulhausverwaltungen befindet sich derzeit im Erstellungsprozess),
- Förderung der Wahrnehmung der Fortbildungsangebote und Qualifizierungsmaßnahmen,
- Umsetzung des in 2005 erstellten Konzepts zur Leistungswandlung. Neben den gesamtheitlichen Präventionsmaßnahmen werden gleichermaßen einzelfallbezogene Maßnahmen angeboten. Speziell auf die Person ausgerichtete ergonomische Verbesserung der Arbeitsgeräte bzw. -plätze, Anschaffung von Trollys, um einen ergonomisch günstigeren Posttransport für die Schulhausverwalterinnen und Schulhausverwalter sicherzustellen oder bedarfsweise Verringerung der Arbeitsbelastung durch flexiblere Reviereinteilungen für Reinigungskräfte sind nur ein Teil davon. Ergänzend werden hier die Hinweise der Schwerbehindertenvertretung berücksichtigt: Wenn es aufgrund einer Schwerbehinderung erforderlich ist, werden die entsprechenden Arbeitsplätze behinderungsgerecht ausgestattet.
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Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 23. April 2010BB 260Umsetzung der UN-Konvention für Menschen mit BehinderungenMagistratsbericht
- 22. Juni 2012Sie sind hierBB 2761. Umsetzung der UN-Konvention für Menschen mit Behinderungen 2. Frankfurt auf dem Weg zu einer barrierefreien StadtMagistratsbericht
- 7. November 2012NRNR 446Bericht zur UN-Konvention für Menschen mit Behinderung - Inklusion in Frankfurt voranbringenSTVV-Antrag · SPD
- 3. Dezember 2012NRNR 476Standards zur Umsetzung der Behindertenrechtskonvention entwickelnSTVV-Antrag · LINKE.
- 21. Januar 2013NRNR 494Aktionsplan zur UN-BehindertenrechtskonventionSTVV-Antrag · Piraten
- 6. September 2013BB 432Bericht zur UN-Konvention für Menschen mit Behinderung - Inklusion in Frankfurt voranbringenMagistratsbericht
- 6. September 2013BB 433Standards zur Umsetzung der Behindertenrechtskonvention entwickelnMagistratsbericht
- 6. September 2013BB 429Aktionsplan zur UN-BehindertenrechtskonventionMagistratsbericht
- 10. Oktober 2014BB 4011. Umsetzung der UN-Konvention für Menschen mit Behinderungen 2. Frankfurt auf dem Weg zu einer barrierefreien StadtMagistratsbericht
- 9. Dezember 2016Antwort des Magistrats · nach 346 WochenBB 3261. Umsetzung der UN-Konvention für Menschen mit Behinderungen 2. Frankfurt auf dem Weg zu einer barrierefreien StadtMagistratsbericht
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Informationsbericht des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung — etwa als Antwort auf eine Anregung oder als Zwischenbericht. Die Stadtverordnetenversammlung nimmt ihn zur Kenntnis, weist ihn zurück oder fordert einen Folgebericht. Es ist keine Sachentscheidung.
- 1Magistrat legt Bericht vor
- 2Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis
Beratungsverlauf51 Beratungen
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Annahme bei Enthaltung FREIE WÄHLER
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, FAG, FDP und LINKE. gegen FREIE WÄHLER (= Zurückweisung)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Annahme bei Enthaltung FREIE WÄHLER und FDP
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP und FREIE WÄHLER
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE. FREIE WÄHLER und Piraten
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER, Piraten und RÖMER
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER und Piraten
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER, Piraten und RÖMER
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP und RÖMER
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FREIE WÄHLER, Piraten und RÖMER
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER und RÖMER
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, FDP und RÖMER Sonstige Voten/Protokollerklärung: FREIE WÄHLER und Piraten (= Kenntnis)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP und RÖMER
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER, Piraten und RÖMER
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER, Piraten und RÖMER
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER, Piraten und RÖMER
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER und RÖMER Sonstige Voten/Protokollerklärung: Piraten (= Kenntnis)
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, GRÜNE, SPD, FDP, FREIE WÄHLER und RÖMER zu 2. CDU, GRÜNE, SPD, FDP, FREIE WÄHLER und RÖMER
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, GRÜNE, SPD und FREIE WÄHLER zu 2. CDU, GRÜNE, SPD und FREIE WÄHLER
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER und RÖMER zu 2. CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER und RÖMER
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, Piraten und RÖMER zu 2. CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, Piraten und RÖMER zu 3. CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, Piraten und RÖMER
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER, Piraten und RÖMER zu 2. CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER, Piraten und RÖMER zu 3. CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER, Piraten und RÖMER
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP und RÖMER zu 2. CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP und RÖMER zu 3. CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP und RÖMER
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER, Piraten und RÖMER zu 2. CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER, Piraten und RÖMER zu 3. CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER, Piraten und RÖMER
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER und RÖMER zu 2. CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER und RÖMER zu 3. CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER und RÖMER
Ganzen Sammelbeschluss anzeigen (3 Punkte, betrifft überwiegend andere Vorlagen)
1. Die Vorlage B 276 dient zur Kenntnis. 2. Die Vorlage NR 446 wird dem Magistrat zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen. 3. Die Vorlage NR 476 wird dem Magistrat zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen.
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER, Piraten und RÖMER zu 2. CDU, GRÜNE und FDP gegen SPD, LINKE., Piraten und RÖMER (= Annahme) sowie FREIE WÄHLER (= Ablehnung) zu 3. CDU, GRÜNE, FDP, FREIE WÄHLER und RÖMER gegen SPD, LINKE. und Piraten (= Annahme)
Ganzen Sammelbeschluss anzeigen (4 Punkte, betrifft überwiegend andere Vorlagen)
1. Die Vorlage B 276 dient zur Kenntnis. 2. Die Vorlage NR 446 wird dem Magistrat zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen. 3. Die Vorlage NR 476 wird dem Magistrat zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen. 4. Die Vorlage NR 494 wird dem Magistrat zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen.
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER, Piraten und RÖMER zu 2. CDU, GRÜNE und FDP gegen SPD, LINKE., Piraten und RÖMER (= Annahme) sowie FREIE WÄHLER (= Ablehnung) zu 3. CDU, GRÜNE, FDP, FREIE WÄHLER und RÖMER gegen SPD, LINKE. und Piraten (= Annahme) zu 4. CDU, GRÜNE, FDP, FREIE WÄHLER und RÖMER gegen SPD, LINKE. und Piraten (= Annahme)
Ganzen Sammelbeschluss anzeigen (4 Punkte, betrifft überwiegend andere Vorlagen)
1. Die Vorlage B 276 dient zur Kenntnis. 2. Die Vorlage NR 446 wird dem Magistrat zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen. 3. Die Vorlage NR 476 wird dem Magistrat zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen. 4. Es dient zur Kenntnis, dass der Ausschuss für Planung, Bau und Wohnungsbau die Beratung der Vorlage NR 494 auf den Haupt- und Finanzausschuss delegiert hat.
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER, Piraten und RÖMER zu 2. CDU, GRÜNE und FDP gegen SPD, LINKE., Piraten und RÖMER (= Annahme) sowie FREIE WÄHLER (= Ablehnung) zu 3. CDU, GRÜNE, FDP, FREIE WÄHLER und RÖMER gegen SPD, LINKE. und Piraten (= Annahme) zu 4. CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER, Piraten und RÖMER
Ganzen Sammelbeschluss anzeigen (4 Punkte, betrifft überwiegend andere Vorlagen)
1. Die Vorlage B 276 dient zur Kenntnis. 2. Die Vorlage NR 446 wird dem Magistrat zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen. 3. Die Vorlage NR 476 wird dem Magistrat zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen. 4. Die Vorlage NR 494 wird dem Magistrat zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen.
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FREIE WÄHLER, Piraten und RÖMER zu 2. CDU und GRÜNE gegen SPD, LINKE., Piraten und RÖMER (= Annahme) sowie FREIE WÄHLER (= Ablehnung) zu 3. CDU, GRÜNE und FREIE WÄHLER gegen SPD, LINKE., Piraten und RÖMER (= Annahme) zu 4. CDU, GRÜNE, FREIE WÄHLER und RÖMER gegen LINKE. und Piraten (= Annahme); SPD = Votum im Ausschuss für Soziales und Gesundheit Sonstige Voten/Protokollerklärung: FDP (B 276 = Kenntnis, NR 446 und NR 476 = Prüfung und Berichterstattung)
Ganzen Sammelbeschluss anzeigen (4 Punkte, betrifft überwiegend andere Vorlagen)
1. Die Vorlage B 276 dient zur Kenntnis. 2. Die Vorlage NR 446 wird dem Magistrat zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen. 3. Die Vorlage NR 476 wird dem Magistrat zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen. 4. Die Vorlage NR 494 wird dem Magistrat zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen.
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FREIE WÄHLER, Piraten und RÖMER zu 2. CDU und GRÜNE gegen SPD, LINKE., Piraten und RÖMER (= Annahme) sowie FREIE WÄHLER (= Ablehnung) zu 3. CDU, GRÜNE, FREIE WÄHLER und RÖMER gegen SPD, LINKE. und Piraten (= Annahme) zu 4. CDU, GRÜNE, SPD und RÖMER gegen LINKE. und Piraten (= Annahme) sowie FREIE WÄHLER (= Ablehnung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: FDP (B 276 = Kenntnis, NR 446, NR 476 und NR 494 = Prüfung und Berichterstattung)
Ganzen Sammelbeschluss anzeigen (4 Punkte, betrifft überwiegend andere Vorlagen)
1. Die Vorlage B 276 dient zur Kenntnis. 2. Die Vorlage NR 446 wird dem Magistrat zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen. 3. Die Vorlage NR 476 wird dem Magistrat zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen. 4. Die Vorlage NR 494 wird dem Magistrat zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen.
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, GRÜNE, SPD, LINKE. und FDP zu 2. CDU, GRÜNE und FDP gegen SPD und LINKE. (= Annahme) zu 3. CDU, GRÜNE und FDP gegen SPD und LINKE. (= Annahme) zu 4. CDU, GRÜNE, SPD und FDP gegen SPD (= Annahme) Sonstige Voten/Protokollerklärung: FREIE WÄHLER (B 276 = Kenntnis, NR 446 und NR 494 = Ablehnung, NR 476 = Prüfung und Berichterstattung) Piraten (B 276 = Kenntnis, NR 446, NR 476 und NR 494 = Annahme) RÖMER (B 276 = Kenntnis, NR 446 = Annahme, NR 476 und NR 494 = Prüfung und Berichterstattung)
Ganzen Sammelbeschluss anzeigen (4 Punkte, betrifft überwiegend andere Vorlagen)
1. Die Vorlage B 276 dient zur Kenntnis. 2. Die Vorlage NR 446 wird dem Magistrat zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen. 3. Die Vorlage NR 476 wird dem Magistrat zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen. 4. Die Vorlage NR 494 wird dem Magistrat zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen.
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER, Piraten und RÖMER zu 2. CDU, GRÜNE und FDP gegen SPD, LINKE., Piraten und RÖMER (= Annahme) sowie FREIE WÄHLER (= Ablehnung) zu 3. CDU, GRÜNE, FDP, FREIE WÄHLER und RÖMER gegen SPD, LINKE. und Piraten (= Annahme) zu 4. CDU, GRÜNE, SPD, FDP und RÖMER gegen LINKE. und Piraten (= Annahme) sowie FREIE WÄHLER (= Ablehnung) Sonstige Voten/Protokollerklärung: ÖkoLinX-ARL (B 276 = Zurückweisung, NR 446, NR 476 und NR 494 = Annahme) NPD (B 276 = Kenntnis, NR 446, NR 476 und NR 494 = Enthaltung) REP (B 276 = Kenntnis, NR 446, NR 476 und NR 494 = Prüfung und Berichterstattung)
Ganzen Sammelbeschluss anzeigen (4 Punkte, betrifft überwiegend andere Vorlagen)
1. Die Vorlage B 276 dient zur Kenntnis. 2. Die Vorlage NR 446 wird dem Magistrat zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen. 3. Die Vorlage NR 476 wird dem Magistrat zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen. 4. Die Vorlage NR 494 wird dem Magistrat zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen.
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: zu 1. CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER, Piraten, RÖMER, NPD und REP gegen ÖkoLinX-ARL (= Zurückweisung) zu 2. CDU, GRÜNE, FDP und REP gegen SPD, LINKE., Piraten, RÖMER und ÖkoLinX-ARL (= Annahme) sowie FREIE WÄHLER (= Ablehnung); NPD (= Enthaltung) zu 3. CDU, GRÜNE, FDP, FREIE WÄHLER, RÖMER und REP gegen SPD, LINKE., Piraten und ÖkoLinX-ARL (= Annahme); NPD (= Enthaltung) zu 4. CDU, GRÜNE, SPD, FDP, RÖMER und REP gegen LINKE., Piraten und ÖkoLinX-ARL (= Annahme) sowie FREIE WÄHLER (= Ablehnung); NPD (= Enthaltung)