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Wie ernst nimmt der Magistrat rechtsverbindliche Bebauungspläne? Am Beispiel des Grundstücks Appelsgasse 11

Vorlagentyp: APDS
106 Wochen bis zur Antwort5 Stationen im Verfahren
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Inhalt

Anfrage vom 21.10.2003, A 459

Betreff: Wie ernst nimmt der Magistrat rechtsverbindliche Bebauungspläne? Am Beispiel des Grundstücks Appelsgasse 11 In der Appelsgasse 11 wurde entgegen dem rechtsgültigen Bebauungsplan 430 ein Bau genehmigt - der eine Grundflächenzahl (GRZ) von schätzungsweise 0,8 - eine Geschossflächenzahl (GFZ) von mindestens 2,0 - ein Parkgeschoss, zwei Geschosse von 5 Meter Höhe, unterteilt in zwei Ebenen und ein Normalgeschoss - zusammen (je nach Zählung) - 4-6 Geschosse in Anspruch nimmt. Diese Nutzungsziffern widersprechen allesamt dem Bebauungsplan 430. Außerdem soll in dem genehmigten Gebäude hochpreisiger Wohnraum (zwei Loftwohnungen und eine Maisonette-Wohnung ) entstehen. Inzwischen gibt es eine Klage, der in ihren "Nachbarschaftsrechten" beeinträchtigten Anlieger Appelsgasse 9 und 13. Wir fragen den Magistrat:

  1. Auf welcher rechtlicher Grundlage beruht die Baugenehmigung?
  2. Wie vereinbart der Magistrat die Baugenehmigung mit dem Sinn und Zweck des Bebauungsplanes 430 (vgl. Begründung)?
  3. Wie hoch schätzt der Magistrat die Kosten eines Rückbaus oder gar eines Abrisses ein?
  4. Wer käme für die Kosten des Schadens auf? Begründung: In dem seit dem 13.04.1982 rechtsgültigen Bebauungsplan 430 ist für die Grundstücke Appelsgasse 9,11 und 13 eine GRZ von 0,5 und eine GFZ von 1,45 sowie eine verbindliche Zahl der Vollgeschosse von WB III festgelegt. In der Begründung zu 430 heißt es unter anderem: "Um die charakteristische Baustruktur in diesem Teil Bockenheims möglichst weitgehend zu erhalten und die ansässige Bevölkerung nicht durch teuere Wohnungen zu verdrängen, geht die Planung davon aus, die bestehende Bausubstanz, soweit städtebaulich noch vertretbar, rechtlich zu sichern und baulich zu erneuern. Die Bestandswahrung ist auch für die Gebäude vorgesehen, die zu einem späteren Zweitpunkt durch Neubauten ersetzt werden sollen."

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 21. Oktober 2003Sie sind hier
    AA 459Wie ernst nimmt der Magistrat rechtsverbindliche Bebauungspläne? Am Beispiel des Grundstücks Appelsgasse 11
    STVV-Anfrage · PDS
  2. 12. Dezember 2003BB 1011Wie ernst nimmt der Magistrat rechtsverbindliche Bebauungspläne? Am Beispiel des Grundstücks Appelsgasse 11Magistratsbericht
  3. 17. Mai 2004BB 324Wie ernst nimmt der Magistrat rechtsverbindliche Bebauungspläne? Am Beispiel des Grundstücks Appelsgasse 11Magistratsbericht
  4. 10. Juni 2005BB 471Wie ernst nimmt der Magistrat rechtsverbindliche Bebauungspläne? Am Beispiel des Grundstücks Appelsgasse 11Magistratsbericht
  5. 4. November 2005Antwort des Magistrats · nach 106 WochenBB 765Wie ernst nimmt der Magistrat rechtsverbindliche Bebauungspläne? Am Beispiel des Grundstücks Appelsgasse 11Magistratsbericht

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

AAnfrage in der Stadtverordnetenversammlung

Eine schriftliche Frage von Stadtverordneten oder Fraktionen an den Magistrat. Die Antwort erfolgt schriftlich innerhalb von drei Monaten und fließt in spätere Beratungen ein.

  1. 1Stadtverordnete stellen Anfrage
  2. 2Magistrat antwortet schriftlich
  3. 3Antwort fließt in Beratungen ein

Frist: 3 Monate

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