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Meldepflicht

Vorlagentyp: AAfD
21 Wochen bis zur Antwort3 Stationen im Verfahren
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Inhalt

Anfrage vom 06.09.2017, A 244

Betreff: Meldepflicht In der Fragestunde der Plenarsitzung am 31.08.2017 beantwortete der Magistrat die Frage Nr. 715. Gegenstand der Frage war die Erfüllung der Meldepflicht der in der städtischen Liegenschaft "In der Au 14-16" wohnenden Personen. Die Immobilie wird nach Angaben des Magistrats von 20 bis 30 Personen bewohnt, deren Identität jedoch dem Magistrat im Einzelnen nicht bekannt ist, das heißt, die Personen sind bei der zuständigen Einwohnerbehörde nicht gemeldet. Dies bestätigte der Magistrat in seiner Antwort. Er führte hierzu aus, "dass der Magistrat als Wohnungseigentümer Wohnungsgeberbestätigungen nur ausstellen kann, wenn er Kenntnis über den Einzug einer namentlich benannten Person erlangt hat. Das ist hier offensichtlich nicht der Fall". Der Magistrat hat somit Kenntnis von der Tatsache, dass in einer Immobilie, die sich in ihrem Eigentum befindet, Personen wohnen, die jedoch nicht gemeldet sind. Nach den Bestimmungen des Bundesmeldegesetzes (§ 17) ist derjenige, der eine Wohnung bezieht, verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 1.000 Euro geahndet werden kann (§ 54). Ganz offensichtlich hat der Magistrat (seit Jahren bzw. Jahrzehnten) Kenntnis davon, dass in der Liegenschaft Personen wohnen, die ihrer gesetzlichen Meldepflicht nicht nachkommen. Gleichwohl unternimmt der Magistrat nicht einmal den Versuch, die Identität der Personen festzustellen und die festgestellten Ordnungswidrigkeiten zu ahnden. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Magistrat:

  1. Seit wann ist dem Magistrat bekannt, dass in der genannten Liegenschaft Personen wohnen, die ihrer gesetzlichen Meldepflicht nicht nachkommen?
  2. Aus welchen Gründen werden diese Personen vom Magistrat nicht aufgefordert, ihrer gesetzlichen Meldepflicht nachzukommen, ggf. durch Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens?

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 24. August 2017FF 715Die städtische Immobilie „In der Au 14-16“ wird nach Angaben des Magistrats von 20 bis 30 Personen bewohnt, deren IdentiFragestunde-Frage
  2. 6. September 2017Sie sind hier
    AA 244Meldepflicht
    STVV-Anfrage · AfD
  3. 19. Januar 2018Antwort des Magistrats · nach 21 WochenBB 13MeldepflichtMagistratsbericht

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

AAnfrage in der Stadtverordnetenversammlung

Eine schriftliche Frage von Stadtverordneten oder Fraktionen an den Magistrat. Die Antwort erfolgt schriftlich innerhalb von drei Monaten und fließt in spätere Beratungen ein.

  1. 1Stadtverordnete stellen Anfrage
  2. 2Magistrat antwortet schriftlich
  3. 3Antwort fließt in Beratungen ein

Frist: 3 Monate

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