Dieselfahrverbot - Ausnahmeregelungen
Zusammenfassung
Es wird um Auskunft gebeten, ob im Falle eines Dieselfahrverbotes Ausnahmen für Anwohner, Handwerker und Lieferanten in bestimmten Stadtteilen gelten werden. Dies ist wichtig, um den Betroffenen rechtzeitig die notwendigen Informationen zukommen zu lassen.
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Thema Verkehr und Straße verfolgenFragen an den Magistrat
Der Magistrat wird um Auskunft gebeten, ob im Falle eines Dieselfahrverbotes (Schadstoffklassen 1 bis 5) auf dem Erlenbruch Ausnahmen für Anwohner, Handwerker und Lieferanten in den Stadtteilen Riederwald, Fechenheim und Seckbach gelten werden.
Begründung
Der Magistrat hat mehrfach angekündigt, dass ein Dieselfahrverbot auf dem Erlenbruch wahrscheinlich ist. Die Schadstoffwerte liegen nach wie vor weit über dem zugelassenen Grenzwert. Für die Anwohner im Riederwald und auch für Handwerker und Lieferanten ist es wichtig, rechtzeitig zu erfahren, welche Konsequenzen sie zu erwarten haben. Da es nicht für jeden möglich ist, kurzfristig ein Fahrzeug mit Schadstoffklasse 6 d zu erwerben, sollten Ausnahmeregelungen rechtzeitig bekannt gegeben werden wie es bereits in anderen Städten üblich ist.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 24. Februar 2020OFOF 717/11Dieselfahrverbot - AusnahmeregelungenOrtsbeiratsantrag · SPD
- 22. Juni 2020Sie sind hierVV 1686Dieselfahrverbot - AusnahmeregelungenAnfrage
- 12. Oktober 2020Antwort des Magistrats · nach 33 WochenSTST 1872Dieselfahrverbot - AusnahmeregelungenStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Mit einer Anfrage verlangt der Ortsbeirat vom Magistrat schriftlich Auskunft. Die zuständigen Ämter erarbeiten eine Stellungnahme. Der Magistrat muss innerhalb von zwölf Wochen antworten — sonst kommt die Anfrage erneut auf die Tagesordnung des Ortsbeirats.
- 1Ortsbeirat beschließt Anfrage
- 2direkt an den Magistrat
- 3Ämter erarbeiten Stellungnahme
- 4Magistrat antwortet (12 Wochen)
Frist: 12 Wochen