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Regelung der Wohnungsnachfolge bei Sterbefällen in Seniorenwohnungen städtischer Wohnbaugesellschaften

Vorlagentyp: V
10 Wochen bis zur Antwort3 Stationen im Verfahren

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Inhalt

Auskunftsersuchen vom 17.08.2010, V 1361 entstanden aus Vorlage: OF 1535/6 vom 28.07.2010

Betreff: Regelung der Wohnungsnachfolge bei Sterbefällen in Seniorenwohnungen städtischer Wohnbaugesellschaften Der Magistrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

  1. Wie ist die Beendigung des Mietverhältnisses im Falle des Versterbens des Vertragspartners/der Vertragspartnerin bei öffentlich geförderten und preisgebundenen Seniorenwohnungen städtischer Wohnungsbaugesellschaften, insbesondere der Wohnheim GmbH, geregelt (Aufhebung des Mietvertrags? Kündigung?)
  2. Wie gestaltet sich die Beendigung des Mietverhältnisses und die Räumung der Wohnung, wenn kein Erbe/keine Erbin und kein Vermögen vorhanden sind?
  3. Ist es üblich, dass - sofern vorhanden - der Erbe/die Erbin oder der/die gesetzliche Bevollmächtigte das Mietverhältnis übernimmt? Oder erlischt der Mietvertrag automatisch bei Versterben des Vertragspartners/der Vertragspartnerin?
  4. Ist es im speziellen Binnenverhältnis zwischen einer städtischen Wohnungsbaugesellschaft und einem Nachlass-Mieter/Mieterin im speziellen Fall des Todes des alleinigen Mieters/der alleinigen Mieterin und unter Umständen einer zweckgebundenen und geförderten Seniorenwohnung möglich, eine Verkürzung der Kündigungsfrist oder einen zeitnahen Mietaufhebungsvertrag zu gewähren? Begründung: Für den Ortsbeirat 6 ist es von Interesse, wie im Falle des Versterbens eines Mieters/einer Mieterin in einer städtisch geförderten Seniorenwohnung im Sinne der Vertragsnachfolge gehandelt wird. Bisher ist der Ortsbeirat davon ausgegangen, dass es das spezielle städtische Interesse ist, dass eine geförderte und zweckgebundene Wohnung (Seniorenwohnung) so schnell wie möglich wieder vermietet und ihrem Zweck zugeführt wird. Nun wurde aber dem Ortsbeirat ein Fall geschildert, in dem nach Versterben einer Mieterin einer Seniorenwohnanlage in Schwanheim deren Erbin noch drei Monate Miete habe zahlen müssen, obwohl diese dringend darum gebeten habe, den Mietvertrag sofort aufzuheben und die Wohnung neu zu vermieten. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 6

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 28. Juli 2010OFOF 1535/6Regelung der Wohnungsnachfolge bei Sterbefällen in Seniorenwohnungen städtischer WohnbaugesellschaftenOrtsbeiratsantrag · GRÜNE
  2. 17. August 2010Sie sind hier
    VV 1361Regelung der Wohnungsnachfolge bei Sterbefällen in Seniorenwohnungen städtischer Wohnbaugesellschaften
    Anfrage
  3. 8. Oktober 2010Antwort des Magistrats · nach 10 WochenSTST 1348Regelung der Wohnungsnachfolge bei Sterbefällen in Seniorenwohnungen städtischer WohnbaugesellschaftenStellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

VAnfrage des Ortsbeirats

Mit einer Anfrage verlangt der Ortsbeirat vom Magistrat schriftlich Auskunft. Die zuständigen Ämter erarbeiten eine Stellungnahme. Der Magistrat muss innerhalb von zwölf Wochen antworten — sonst kommt die Anfrage erneut auf die Tagesordnung des Ortsbeirats.

  1. 1Ortsbeirat beschließt Anfrage
  2. 2direkt an den Magistrat
  3. 3Ämter erarbeiten Stellungnahme
  4. 4Magistrat antwortet (12 Wochen)

Frist: 12 Wochen

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