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Regelung der Wohnungsnachfolge bei Sterbefällen in Seniorenwohnungen städtischer Wohnbaugesellschaften

Vorlagentyp: STMagistrat
10 Wochen bis zur Antwort3 Stationen im Verfahren

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Inhalt

Stellungnahme des Magistrats vom 08.10.2010, ST 1348

Betreff:

Regelung der Wohnungsnachfolge bei Sterbefällen in Seniorenwohnungen städtischer Wohnbaugesellschaften

Zu 1. – 4.

Bei der Beendigung eines Mietverhältnisses einer öffentlich geförderten Seniorenwohnung gilt bei den städtischen Wohnungsbaugesellschaften und somit auch bei der Wohnheim GmbH grundsätzlich die gesetzliche 3-monatige Kündigungsfrist und zwar auch im Todesfall des Hauptmieters.

Sind bei einem Todesfall keine Haushaltsangehörigen, wie z.B. Ehe- oder Lebenspartner/innen, vorhanden, welche das Mietverhältnis nach § 563 bzw. 563a BGB fortsetzen, ist zu prüfen, ob ggf. Erben existieren. Sind Erben vorhanden und wird das Erbe im Rahmen der gesetzlichen Fristenregelung nicht ausgeschlagen (§ 1944 BGB), übernehmen diese das Mietverhältnis nach § 564 BGB und sind somit auch für alle entstehenden Kosten und weiteren Mietzahlungen verantwortlich.

Allerdings sind in diesem Fall sowohl Erben als auch der/die Vermieter/in berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters in Kenntnis gesetzt wurden.

Sind keine Erben vorhanden, ist das Nachlassgericht einzuschalten. Das Nachlassgericht bestellt auf Antrag des Vermieters einen Pfleger zur Regulierung aus dem Nachlass nach § 1961 BGB wegen Miete, Nebenkosten und möglichen Schadenersatzes für Schönheitsreparaturen.

Eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses im Einvernehmen mit den/dem Erben ist in der Regel nicht möglich, da gerade bei Todesfällen ein erheblicher Zeitaufwand bis zur Abklärung der Nachlasssituation erforderlich ist.

Auch das sich anschließende Angebots- und Vermittlungsverfahren beim Amt für Wohnungswesen benötigt einen angemessenen Zeitraum, da die Wohnung zuerst registrierten, wohnungssuchenden Senioren/innen schriftlich angeboten werden muss. Selbst für den Fall, dass potentielle Interessenten/innen ihre Mietwilligkeit bekunden, benötigen diese ebenfalls eine angemessene Frist, um den Wohnungswechsel vorzubereiten und das bestehende eigene Mietverhältnis im Rahmen der gesetzlichen Kündigungsfristen zu beenden. Eine vorzeitige Vertragsübernahme, welche zwangsläufig zu kostenintensiven Mietvertragsüberschneidungen führt, ist für sozialwohnungsberechtigte Senioren/innen in den meisten Fällen finanziell nicht tragbar.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 28. Juli 2010OFOF 1535/6Regelung der Wohnungsnachfolge bei Sterbefällen in Seniorenwohnungen städtischer WohnbaugesellschaftenOrtsbeiratsantrag · GRÜNE
  2. 17. August 2010VV 1361Regelung der Wohnungsnachfolge bei Sterbefällen in Seniorenwohnungen städtischer WohnbaugesellschaftenAnfrage
  3. 8. Oktober 2010Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 10 Wochen
    STST 1348Regelung der Wohnungsnachfolge bei Sterbefällen in Seniorenwohnungen städtischer Wohnbaugesellschaften
    Stellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

STStellungnahme des Magistrats

Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.

  1. 1Antrag, Anregung oder Anfrage
  2. 2zuständiges Dezernat prüft
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