Regelung der Wohnungsnachfolge bei Sterbefällen in Seniorenwohnungen städtischer Wohnbaugesellschaften
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E-Mail-Abo einrichtenBegründung
Für den Ortsbeirat 6 ist von Interesse, wie im Falle des Versterbens einer Mieters/einer Mieterin in einer städtisch geförderten Seniorenwohnung im Sinne der Vertragsnachfolge gehandelt wird. Bisher ist der Ortsbeirat davon ausgegangen, dass es das spezielle städtische Interesse ist, dass eine geförderte und zweckgebundene Wohnung (Seniorenwohnung) so schnell wie möglich wieder vermietet und ihrem Zweck zugeführt wird. Nun wurde aber der Antragstellerin ein Fall geschildert, in dem nach Versterben einer Mieterin einer Seniorenwohnanlage in Schwanheim deren Erbin noch drei Monate Miete habe zahlen müssen, obwohl diese dringend darum gebeten habe, den Mietvertrag sofort aufzuheben und die Wohnung neu zu vermieten.
Inhalt
Antrag vom 28.07.2010, OF 1535/6
Betreff:
Regelung der Wohnungsnachfolge bei Sterbefällen in Seniorenwohnungen städtischer Wohnbaugesellschaften
Der Ortsbeirat 6 möge beschließen, der Magistrat wird aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten:
- Wie ist die Beendigung des Mietverhältnisses im Falle des Versterbens des Vertragspartners/der Vertragspartnerin bei öffentlich geförderten und preisgebundenen Seniorenwohnungen bei städtischen Wohnungsbaugesellschaften, insbesondere der Wohnheim GmbH geregelt (Aufhebung des Mietvertrags? Kündigung?)
- Wie gestaltet sich die Beendigung des Mietsverhältnisses und die Räumung der Wohnung, wenn kein Erbe/keine Erbin und kein Vermögen vorhanden sind?
- Ist es üblich, dass, wenn vorhanden der Erbe/die Erbin oder der/die gesetzl. Bevollmächtigte das Mietverhältnis übernimmt? Oder erlischt der Mietvertrag automatisch bei Versterben des Vertragspartners/der Vertragspartnerin?
- Ist es möglich im speziellen Binnenverhältnis zwischen einer städtischen Wohnungsbaugesellschaft und einem Nachlass-Mieter/Mieterin im speziellen Fall des Todes des alleinigen Mieters/der alleinigen Mieterin und unter Umständen einer zweckgebundenen und geförderten Seniorenwohnung eine Verkürzung der Kündigungsfrist oder ein zeitnaher Mietaufhebungsvertrag zu gewähren?
Begründung:
Für den Ortsbeirat 6 ist von Interesse, wie im Falle des Versterbens einer Mieters/einer Mieterin in einer städtisch geförderten Seniorenwohnung im Sinne der Vertragsnachfolge gehandelt wird. Bisher ist der Ortsbeirat davon ausgegangen, dass es das spezielle städtische Interesse ist, dass eine geförderte und zweckgebundene Wohnung (Seniorenwohnung) so schnell wie möglich wieder vermietet und ihrem Zweck zugeführt wird. Nun wurde aber der Antragstellerin ein Fall geschildert, in dem nach Versterben einer Mieterin einer Seniorenwohnanlage in Schwanheim deren Erbin noch drei Monate Miete habe zahlen müssen, obwohl diese dringend darum gebeten habe, den Mietvertrag sofort aufzuheben und die Wohnung neu zu vermieten.
Beratung im Ortsbeirat: 6
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 28. Juli 2010Sie sind hierOFOF 1535/6Regelung der Wohnungsnachfolge bei Sterbefällen in Seniorenwohnungen städtischer WohnbaugesellschaftenOrtsbeiratsantrag · GRÜNE
- 17. August 2010VV 1361Regelung der Wohnungsnachfolge bei Sterbefällen in Seniorenwohnungen städtischer WohnbaugesellschaftenAnfrage
- 8. Oktober 2010Antwort des Magistrats · nach 10 WochenSTST 1348Regelung der Wohnungsnachfolge bei Sterbefällen in Seniorenwohnungen städtischer WohnbaugesellschaftenStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Antrag, den eine Fraktion in den Ortsbeirat einbringt. In der Ortsbeiratssitzung wird darüber beraten und abgestimmt. Wird er beschlossen, geht er — je nach Thema — als Anregung an die Stadtverordnetenversammlung (OA), als Direktanregung (OM) oder als Initiative (OI) weiter.
- 1Fraktion bringt Antrag ein
- 2Ortsbeirat berät & beschließt
- 3wird zu OA, OM, OI oder V
- 4Magistrat setzt um oder berichtet
Beratungsverlauf1 Beratung
Stimmen beziehen sich auf den jeweiligen Beschluss.
Abstimmung im Original
Abstimmung: Einstimmige Annahme