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Wie festigt man das Vertrauen und fördert die Beziehungen zwischen Bevölkerung und Sozialverwaltung? Zur Neufassung der Satzung über die Bildung von Sozialbezirken und die Bestellung von Sozialbezirksvorsteherinnen/Sozialbezirksvorstehern und Sozialpflege
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Thema Schulen und Bildung verfolgenInhalt
Stellungnahme des Magistrats vom 17.05.2019, ST 949
Betreff: Wie festigt man das Vertrauen und fördert die Beziehungen zwischen Bevölkerung und Sozialverwaltung? Zur Neufassung der Satzung über die Bildung von Sozialbezirken und die Bestellung von Sozialbezirksvorsteherinnen/Sozialbezirksvorstehern und Sozialpflegerinnen/Sozialpflegern Zu 1a) Die Zuständigkeit der Jugendämter ist im Achten Buch des Sozialgesetzbuches als ein staatliches Wächteramt geregelt, welches gewährleisten soll, dass Kinder und Jugendliche sich frei und ohne jegliche Art von Gewalt entwickeln können und das Kindeswohl durch entsprechende Maßnahmen vor Gefahren schützen soll. Allerdings stellt das Gesetz auch klar, dass das Recht der Eltern auf Erziehung geachtet werden muss. Daher sind anlasslose Kontaktaufnahmen durch die Jungendämter nicht zulässig. Liegt ein Hinweis auf eine Kindeswohlgefährdung vor, erfolgen weitere Schritte durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamtes. Eine Einschaltung des Ehrenamtlichen Dienstes in der konkreten Fallarbeit im Bereich Kinder- und Jugendhilfe ist nicht möglich und wird dementsprechend auch nicht in Anspruch genommen. Zu 1b) Der Ehrenamtliche Dienst des Jugend- und Sozialamtes ist eine seit vielen Jahrzehnten gewachsene und etablierte Instanz in allen Sozialrathäusern. Die Sozialrathäuser halten einen regelmäßigen und engen Kontakt zu den Sozialbezirksvorsteherinnen und Sozialbezirksvorsteher in ihrem Einzugsbereich. Die im regelmäßigen Turnus stattfindenden Pflegersitzungen werden in der Regel in den Sozialrathäusern durchgeführt, an denen auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugend- und Sozialamtes für einen gemeinsamen fachlichen Austausch beteiligt werden. Darüber hinaus verfügen der Ehrenamtliche Dienst und die Sozialrathäuser über ein Faltblatt (Flyer), der die Arbeit des ehrenamtlichen Dienstes öffentlichkeitswirksam fördert. Zu 2a) Unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben erfolgt eine Zusammenarbeit des Ehrenamtlichen Dienstes mit dem Jobcenter Frankfurt, die unter anderem unter Ziffer 3.2.6 der Geschäftsanweisung für den Ehrenamtlichen Dienst des Jugend- und Sozialamtes (Magistrats-Beschluss Nr. 1173 vom 10.08.2009) geregelt ist. Die Einschaltung der sozialen Dienste im Jugend- und Sozialamt und die gesetzlich vorgeschriebenen kommunalen Eingliederungsleistungen sind in § 16a SGB II geregelt. Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit können die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden: 1. die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen, 2. die Schuldnerberatung, 3. die psychosoziale Betreuung, 4. die Suchtberatung. Das Verfahren ist in entsprechenden Frankfurter Richtlinien des Jugend- und Sozialamtes und Arbeitsanweisungen des Jobcenters geregelt. Zu 2b) Dem Jobcenter West wurden die Kontaktdaten, der für ihren Einzugsbereich zuständigen Sozialbezirksvorsteherinnen und Sozialbezirksvorsteher, zur Verfügung gestellt und das Angebot des Ehrenamtlichen Dienstes wird im Einzelfall vom Jobcenter West in Anspruch genommen. Zu 2c) Im Jahr 2018 wurde in einer Dienstbesprechung des Jobcenters Frankfurt, bei der alle Teamleiterinnen und Teamleiter teilgenommen haben, die Arbeit des Ehrenamtlichen Dienstes vorgestellt und dem Jobcenter die Kontaktdaten aller Sozialbezirksvorsteherinnen und Sozialbezirksvorsteher zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus wurde jedem Jobcenter eine hohe Stückzahl des Faltblattes (Flyer) Ehrenamtlicher Dienst zur weiteren Verwendung in der täglichen Beratungsarbeit zur Verfügung gestellt. Zu 3) Das Jugend- und Sozialamt arbeitet intensiv mit den Sozialbezirksvorsteherinnen und Sozialbezirksvorstehern, um die fachliche Qualität sowie die Beratungs- und Methodenkompetenz ständig weiter zu entwickeln. Das Sprechergremium der Sozialbezirksvorsteherinnen und Sozialbezirksvorsteher der "Dreierausschuss" trifft sich viermal im Jahr mit der Amtsleiterin sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Fachbereichs Grundsatz Soziales, um Themenschwerpunkte und erforderliche Schulungsinhalte heraus zu arbeiten. Zweimal im Jahr finden halbtägige Fortbildungsveranstaltungen zu aktuellen Themen (z.B. Gesetzesänderungen Bundesteilhabegesetz, Pflegestärkungsgesetze, Schwerbehindertenrecht, Umgang mit Menschen mit psychischen Erkrankungen) mit externen und internen Referenten statt. Alle zwei Jahre wird eine halbtägige Veranstaltung durch ein Fortbildungswochenende ersetzt. Weiterhin finden zweimal im Jahr halbtägige Workshops zur "Praxisreflexion" statt. Die Workshops werden durch eine externe Moderatorin und Mitarbeitende des Sozialamtes fachlich begleitet und finden einmal in der Zentrale des Jugend- und Sozialamtes und einmal in dem jeweilig zuständigen Sozialrathaus statt, um die Zusammenarbeit vor Ort zu optimieren. Im Jahr 2017 wurde gemeinsam mit den Sozialbezirksvorsteherinnen und Sozialbezirksvorstehern ein neues Handbuch mit allen erforderlichen Informationen und Übersichten zu den Aufgaben des Ehrenamtlichen Dienstes erarbeitet; dieses wird jährlich aktualisiert. Zusätzlich bekommen die Sozialbezirksvorsteherinnen und Sozialbezirksvorsteher Informationen zu gesetzlichen Neuregelungen und Richtlinien in elektronischer Form per E-Mail zur Verfügung gestellt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialrathäuser informieren die Sozialbezirksvorsteherinnen und Sozialbezirksvorsteher unterjährig über kurzfristige Neuerungen und Veränderungen in den regelhaft stattfindenden Pflegersitzungen.
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Verfahrensverlauf
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- 31. Januar 2019OFOF 742/2Wie festigt man das Vertrauen und fördert die Beziehungen zwischen Bevölkerung und Sozialverwaltung? Zur Neufassung der Satzung über die Bildung von Sozialbezirken und die Bestellung von Sozialbezirksvorsteherinnen/Sozialbezirksvorstehern und SozialpflegeOrtsbeiratsantrag · LINKE.
- 18. Februar 2019VV 1159Wie festigt man das Vertrauen und fördert die Beziehungen zwischen Bevölkerung und Sozialverwaltung? Zur Neufassung der Satzung über die Bildung von Sozialbezirken und die Bestellung von Sozialbezirksvorsteherinnen/Sozialbezirksvorstehern und SozialpflegeAnfrage
- 17. Mai 2019Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 15 WochenSTST 949Wie festigt man das Vertrauen und fördert die Beziehungen zwischen Bevölkerung und Sozialverwaltung? Zur Neufassung der Satzung über die Bildung von Sozialbezirken und die Bestellung von Sozialbezirksvorsteherinnen/Sozialbezirksvorstehern und SozialpflegeStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab