Naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen nicht auf fruchtbarem Ackerboden vollziehen
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Stellungnahme des Magistrats vom 13.06.2014, ST 813
Betreff: Naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen nicht auf fruchtbarem Ackerboden vollziehen Der Magistrat ist generell bestrebt, soweit möglich den Ausgleich für die Eingriffe in Natur und Landschaft nicht auf fruchtbarem Ackerboden zu vollziehen. Mit der Bündelung von Ausgleichsmaßnahmen z. B. im wasserwirtschaftlichen Bereich bei Renaturierungen von Flussläufen wird die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen minimiert. Wenn aufgrund naturschutzfachlicher oder artenschutzrechtlicher Vorgaben ein enger räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriffsort und Ausgleichsflächen erforderlich wird, ist die Inanspruchnahme von Ackerflächen nicht in jedem Fall zu verhindern. Dies ist z.B. oft bei den zeitlich vorgezogenen Maßnahmen zur Verlagerung geschützter Arten der Fall (so genannte CEF-Maßnahmen, coutinious ecological functionality measures), um den Arten den Übergang in das neue Habitat zu ermöglichen. Für den Bebauungsplan Nr. 908 "Südlich am Riedsteg" sind hinsichtlich der eventuell erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen noch keine verbindlichen Aussagen möglich, da bislang erst der Aufstellungsbeschluss beantragt wurde. Nachdem dieser von der Stadtverordnetenversammlung am 22.05.2014 beschlossen wurde (§ 4581), kann nun mit den städtebaulichen Planungen und den damit verbundenen Planungen für den Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft begonnen werden. In dem am 27.03.2007 in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 839 "Westrand Nieder-Erlenbach" ist der Ausgleich für die Eingriffe in Natur und Landschaft bereits festgesetzt. Es wurde ein Teil des Grundstücks der Gemarkung Nieder-Erlenbach, Flur 15, Flurstück 14 zugeordnet und als Maßnahme die Umwandlung von Ackerland in Streuobstwiese festgesetzt. Die Auswahl der Fläche ist begründet in der unmittelbaren Nähe des Eingriffs, so dass die geplante Ausgleichsmaßnahme eine direkte ausgleichende Wirkung auf den Eingriffsort entfaltet. Konkret ist vorgesehen, angrenzend an einen bestehenden Obstbaumstreifen auf einem Teilstück des Grundstückes von 9.500 m2 eine Streuobstfläche anzulegen und beide gemeinsam zu erhalten und zu pflegen.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 3. März 2014OFOF 196/13Naturschutzrechtliche Ausgleichmaßnahmen nicht auf fruchtbarem Ackerboden vollziehenOrtsbeiratsantrag · CDU
- 18. März 2014OMOM 2979Naturschutzrechtliche Ausgleichmaßnahmen nicht auf fruchtbarem Ackerboden vollziehenDirektanregung
- 13. Juni 2014Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 15 WochenSTST 813Naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen nicht auf fruchtbarem Ackerboden vollziehenStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab