Naturschutzrechtliche Ausgleichmaßnahmen nicht auf fruchtbarem Ackerboden vollziehen
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Anregung an den Magistrat vom 18.03.2014, OM 2979 entstanden aus Vorlage: OF 196/13 vom 03.03.2014
Betreff: Naturschutzrechtliche Ausgleichmaßnahmen nicht auf fruchtbarem Ackerboden vollziehen Der Magistrat wird gebeten, die nötigen naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen, die für die Baugebiete "Südlich am Riedsteg" und "Westrand" anfallen, nicht auf fruchtbarem Ackerboden zu vollziehen.
Begründung: In den beiden Neubaugebieten befinden sich mehrere Hektar fruchtbarer Ackerboden. Da für Neubaugebiete aufgrund von Versiegelungen auch Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen werden müssen, ist es wichtig, dass diese nicht auch noch weiteren fruchtbaren Ackerboden betreffen. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 13
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 3. März 2014OFOF 196/13Naturschutzrechtliche Ausgleichmaßnahmen nicht auf fruchtbarem Ackerboden vollziehenOrtsbeiratsantrag · CDU
- 18. März 2014Sie sind hierOMOM 2979Naturschutzrechtliche Ausgleichmaßnahmen nicht auf fruchtbarem Ackerboden vollziehenDirektanregung
- 13. Juni 2014Antwort des Magistrats · nach 15 WochenSTST 813Naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen nicht auf fruchtbarem Ackerboden vollziehenStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Ein Handlungs- oder Prüfauftrag, den der Ortsbeirat ohne Umweg über die Stadtverordnetenversammlung direkt an den Magistrat richtet. Sie entsteht aus einem beschlossenen Ortsbeiratsantrag (OF). Der Magistrat prüft das Anliegen und antwortet mit einer Stellungnahme (ST).
- 1Ortsbeirat beschließt OF
- 2als Direktanregung an den Magistrat
- 3Magistrat prüft
- 4Stellungnahme (ST) zurück an den Ortsbeirat
Frist: 12 Wochen für den Bericht des Magistrats