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Veröffentlichung der Stadt Frankfurt auf frankfurt.de zur Errichtung der Leitungsbrücken + Tunneldecken für den Riederwaldtunnel vom 17.11.2017

Vorlagentyp: STMagistrat
15 Wochen bis zur Antwort3 Stationen im Verfahren

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Inhalt

Stellungnahme des Magistrats vom 05.03.2018, ST 536

Betreff: Veröffentlichung der Stadt Frankfurt auf frankfurt.de zur Errichtung der Leitungsbrücken + Tunneldecken für den Riederwaldtunnel vom 17.11.2017 Vorbemerkung: Die Anregung des Ortsbeirats bezieht sich tatsächlich auf eine Pressemitteilung auf der Homepage der Stadt Frankfurt, welche allerdings identisch mit einer Pressemitteilung von Hessen Mobil ist. Diese Veröffentlichungen sind jedoch keine Neubewertung der Baumaßnahmen am Riederwaldtunnel, weil das Planänderungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. a.) Geeignete Immissionsschutzmaßnahmen Grundsätzlich ist festzustellen, dass die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm-Geräuschimmissionen (AVV - Baulärm) und die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV) bei den Bautätigkeiten zu beachten sind. Diese Maßgabe findet sich auch in dem Planänderungsbeschluss vom 21. Februar 2017. Für die jetzt anstehenden Vorabmaßnahmen, "Bau der Leitungsbrücken", werden die erforderlichen Spundwände in den Boden einvibriert. Der Boden wird aber auch hier vorab durch Bohrungen aufgelockert, damit die Spundwände beim Eindringen einen geringeren Erdwiderstand zu überwinden haben. Dieses Bauverfahren wurde immissionstechnisch und gutachterlich mit dem Ergebnis beurteilt, dass auch mit diesem Bauverfahren unter Berücksichtigung der geplanten aktiven Schutzmaßnahmen (temporäre Lärmschutzwände, einer kopfseitigen Lärmschutz Umschließung und der Beschränkung von Betriebszeiten der Baumaschinen) die Richtwerte nach der AVV - Baulärm eingehalten werden können. Für die Vorabmaßnahmen wurden im Rahmen der Bürgerinformationsveranstaltung am 27.10.2017 der Bauablauf, das Bauverfahren, die erforderlichen Eingriffe in den Gehölzbestand und die Schutzmaßnahmen vorgestellt. (vgl. Folien Seite 83 und 84 der Präsentation vom Oktober 2017 auf www.riederwaldtunnel.de). Die Stadt Frankfurt geht davon aus, dass die Lärmgrenzwerte eingehalten werden. b.) Verfahren zur Einbringung der Spundwandbohlen für die Vorabmaßnahmen und für den späteren Tunnelbau Zunächst ist zwischen den Verfahren zur Herstellung der Baugrubenumschließung für das eigentliche spätere Tunnelbauwerk und den jetzt ab 2018 vorgesehenen kleineren Baugrubenumschließungen für die Leitungsbrücken zu unterscheiden (siehe Ausführungen Punkt a.). Für den späteren Bau des Riederwaldtunnels sollen zur Herstellung der Baugruben die Spundwandbohlen eingepresst werden (vgl. Folien S. 28 der Präsentation vom Oktober 2017 und ab S.47ff vom Juni 2017 auf www.riederwaldtunnel.de). Begleitend dazu werden vor dem Einbringen der Spundwände sogenannte Austauschbohrungen stattfinden. Für dieses kombinierte Bauverfahren wurden der Öffentlichkeit die daraus resultierenden Lärmemissionen und das dazu gehörige Immissionsschutzkonzept bei den Informationsveranstaltungen im Juni und Oktober 2017 jeweils vorgestellt. Das Immissionsschutzkonzept bzw. das Fachgutachten ist Bestandteil der seit 15. Januar 2018 ausliegenden Planunterlagen in dem dazugehörigen Planänderungsverfahren. Dieser Sachverhalt wurde in den Bürgerinformationsveranstaltungen, so von Hessen Mobil bzw. den externen Fachgutachtern vorgestellt. Die Präsentationen beinhalten immer die Angaben zu beiden Bauverfahren. Bei beiden Bauverfahren wird vor dem Einpressen bzw. dem Einvibrieren der Spundwände der Bodenwiderstand verringert. c.) Baubegleitende Überwachung der Lärmgrenzwerte Die Zuständigkeit für die Überwachung der Bauarbeiten einschließlich des Baulärms liegt beim Land Hessen. Hessen Mobil wird auf der Grundlage der gutachterlichen und immissionstechnischen Bewertung der Vorabmaßnahmen eine messtechnische Begleitung der lärmintensiven Arbeiten durchführen. Der Magistrat wird keine kontinuierliche Baulärm-Überwachung vollführen. Bei Bedarf wird das Umweltamt allerdings stichprobenartig Lärmmessungen vornehmen. d.) Hotline der Stadt Hessen Mobil steht bereits unter den bekannten Kontaktdaten als Ansprechpartner für alle Fragen bezüglich der Vorabmaßnahmen zur Verfügung. e.) Zulässigkeit und Rechtskraft für die Vorabmaßnahmen Dem Vorhabenträger war im Beschluss zur Tunnelverschiebung vom 23.08.2011 auferlegt worden, die Planunterlagen für die noch erforderlich werdende Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen der Planfeststellungsbehörde rechtzeitig zur Entscheidung vorzulegen. Um Baufreiheit für den Tunnel Riederwald zu schaffen, ist vorgesehen, die Leitungen über Leitungsbrücken an drei definierten Punkten über die Tunneltrasse zu führen. Bei dem Planänderungsbeschluss vom 21. Februar 2017 handelte es sich um eine Planänderung von unwesentlicher Bedeutung, über die die Planfeststellungsbehörde gem. §§ 17, 17d Fernstraßengesetz i. V. m. § 76 HVwVfG im vereinfachten Planfeststellungsverfahren entscheiden konnte. Die von der Planänderung Betroffenen (Behörden, Verbände, Eigentümer, Versorger, etc.) wurden ordnungsgemäß von der Planfeststellungsbehörde gem. § 73 Abs. 8 Satz 1 HVwVfG mit der Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen angehört. Soweit im Anhörungsverfahren von den Behörden sowie Dritten Stellungnahmen abgegeben und Einwendungen erhoben wurden, trägt der festgestellte Plan diesen Belangen durch Zusagen des Trägers der Straßenbaulast der Bundesfernstraße und den planfestgestellten Nebenbestimmungen Rechnung. Mit der Planänderung wurde u. a. die im Planfeststellungsbeschluss vom 6. Februar 2007, S. 18, vorbehaltene Entscheidung über die temporäre Grundwasserhaltung für den Bau des Nordsammlers mit Bohrpfahlwand, des Südsammlers sowie der Leitungsbrücken ausgefüllt. Die Baumrodung sowie die Bauarbeiten für die Leitungsbrücken, dem Nord- bzw. dem Südsammler sind auf Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses vom 6. Februar 2007 in seiner letzten Fassung des Planänderungsbeschlusses für die Leitungsbrücken vom 21. Februar 2017 zulässig. Die jetzt anlaufenden bauvorbereitenden Maßnahmen mit dem Bau der drei Leitungsbrücken sowie des Nord- und Südsammlers haben keinen Einfluss auf die noch ausstehenden Planänderungsverfahren und die anhängigen Verwaltungsstreitverfahren. f.) Abstimmung der Maßnahmen mit den städtischen Ämtern Innerhalb des vereinfachten Planänderungsverfahrens "Verlegung der Ver- und Entsorgungsleitungen einschließlich Bau von Leitungsbrücken" sind alle beabsichtigten Vorabmaßnahmen ausführlich dokumentiert. Im Verfahren wurden die anerkannten Verbände (z.B. NABU, BUND), die städtischen Behörden sowie deren Eigenbetriebe, Leitungsversorger und das RP Darmstadt (z. B. obere Naturschutzbehörde) im rechtlich erforderlichen Umfang beteiligt. Der Planänderungsbeschluss wurde nach seiner Unterzeichnung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung den privaten Beteiligten, den Trägern öffentlicher Belange, sowie den in Hessen anerkannten Umwelt- und Naturschutzverbänden zugestellt. Der Beschluss ist bestandskräftig, da gegen ihn nicht geklagt wurde. Eine weitere öffentliche Bekanntgabe war gemäß § 76 Abs. 3 HVwVfG nicht erforderlich. g.) Stadtverordnetenbeschluss / Fällgenehmigungen Die Rodung und Fällung von Bäumen für die Vorabmaßnahmen ist auf Grundlage des Beschlusses zur Tunnelverschiebung vom 23.08.2011 und dem Planänderungsbeschluss für die Leitungsbrücken vom 21. Februar 2017 zulässig. Die in der Zulassungsentscheidung vorgesehene Kontrolle der zu rodenden Bäume auf Höhlen wurde bereits durchgeführt und in einem Bericht der ökologischen Baubegleitung dokumentiert. h.) Immissionsschutz bei sehr langen Spundbohlen Die Spundwandbohlen im Bereich der Leitungsbrücke Gleisdreieck (Nähe VGF Gelände) haben eine Länge von ca. 12 m. Das Einbringen der Spundbohlen wurde immissionstechnisch und gutachterlich beurteilt (siehe auch Punkt a.). i.) Hat sich die Stadt mit der zu erwartenden Lärmbelastung im Vorfeld befasst? Das Umweltamt der Stadt hat sich mit der Problematik bereits befasst.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 19. November 2017OFOF 265/11Veröffentlichung der Stadt Frankfurt auf frankfurt.de zur Errichtung der Leitungsbrücken + Tunneldecken für den Riederwaldtunnel vom 17.11.2017Ortsbeiratsantrag · SPD
  2. 4. Dezember 2017VV 686Veröffentlichung der Stadt Frankfurt auf frankfurt.de zur Errichtung der Leitungsbrücken + Tunneldecken für den Riederwaldtunnel vom 17.11.2017Anfrage
  3. 5. März 2018Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 15 Wochen
    STST 536Veröffentlichung der Stadt Frankfurt auf frankfurt.de zur Errichtung der Leitungsbrücken + Tunneldecken für den Riederwaldtunnel vom 17.11.2017
    Stellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

STStellungnahme des Magistrats

Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.

  1. 1Antrag, Anregung oder Anfrage
  2. 2zuständiges Dezernat prüft
  3. 3Magistrat gibt Stellungnahme ab
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