Zweckentfremdung des öffentlichen Bürgersteigs durch Überbauung mit einer privaten Treppe - Niedergärtenstraße 21
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Thema Fußverkehr verfolgenInhalt
Stellungnahme des Magistrats vom 16.12.2019, ST 2273
Betreff: Zweckentfremdung des öffentlichen Bürgersteigs durch Überbauung mit einer privaten Treppe - Niedergärtenstraße 21 Aufgrund entsprechender Hinweise hat der Magistrat im November 2018 die Situation vor Ort überprüft und festgestellt, dass tatsächlich Teile der erstellten Außentreppe in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragten. Auf Veranlassung des Magistrats hat der Bauherr diese allerdings noch in 2018 entsprechend zurückgebaut. Die Bestätigung eines Vermessers hierzu liegt dem Magistrat vor. Aufgrund der durchgehenden Pflasterung des Bürgersteigs und des privaten Grundstücks kann nach wie vor durchaus der Eindruck entstehen, als befinde sich die Außentreppe auf der öffentlichen Verkehrsfläche. Das ist aber ausdrücklich nicht der Fall. Die Treppe ist vielmehr gänzlich auf dem eigenen Baugrundstück montiert.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar. Nach der letzten Antwort wurde das Thema erneut aufgegriffen.
- 26. August 2019OFOF 808/10Zweckentfremdung des öffentlichen Bürgersteigs durch Überbauung mit einer privaten Treppe - Niedergärtenstraße 21Ortsbeiratsantrag · SPD
- 10. September 2019OMOM 5080Zweckentfremdung des öffentlichen Bürgersteigs durch Überbauung mit einer privaten Treppe - Niedergärtenstraße 21Direktanregung
- 16. Dezember 2019Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 16 WochenSTST 2273Zweckentfremdung des öffentlichen Bürgersteigs durch Überbauung mit einer privaten Treppe - Niedergärtenstraße 21Stellungnahme
- 27. Januar 2020OFOF 910/10Zweckentfremdung des öffentlichen Bürgersteigs durch Überbauung mit einer privaten Treppe – Niedergärtenstraße 21 - FolgeantragOrtsbeiratsantrag · SPD
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab