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Unüberwindbares Hindernis: Eiserner Steg

Vorlagentyp: STMagistrat
15 Wochen bis zur Antwort3 Stationen im Verfahren
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Inhalt

Stellungnahme des Magistrats vom 20.11.2017, ST 2272

Betreff: Unüberwindbares Hindernis: Eiserner Steg Zu 1.: Der Eiserne Steg wurde im Jahre 1992 von Grund auf saniert und ist seitdem durch die Aufzugsanlagen auch für Menschen mit eingeschränkter Mobilität nutzbar. Die Barrierefreiheit des Bauwerks ist damit gegeben. Dem Magistrat ist bewusst, dass dies eine möglichst uneingeschränkte Betriebsbereitschaft der Aufzüge voraussetzt (siehe zu 2.).

Zu 2.: Um die Ausfallzeiten der Aufzugsanlagen zu minimieren, prüft der Magistrat derzeit, ob eine grundhafte Sanierung oder die vollständige Erneuerung der Aufzugsanlagen in Betracht kommen.

Zu 3.: Dem Magistrat ist die Integration von Menschen mit Behinderung, die bei Ausfall der Aufzugsanlagen von der Benutzung der Brücke ausgeschlossen sind, ein sehr wichtiges Anliegen. Beim Eisernen Steg wurden durch die Erstellung der Aufzugsanlagen die Belange der Barrierefreiheit besonders berücksichtigt. Ein Konflikt mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist daher nicht gegeben. Grundsätzlich erfolgt eine Abwägung zwischen den Belangen von Menschen mit Behinderung und dem Denkmalschutz in jedem Einzelfall durch den Magistrat.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 6. August 2017OFOF 373/1Unüberwindbares Hindernis: Eiserner StegOrtsbeiratsantrag · GRÜNE
  2. 22. August 2017OMOM 2037Unüberwindbares Hindernis: Eiserner StegDirektanregung
  3. 20. November 2017Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 15 Wochen
    STST 2272Unüberwindbares Hindernis: Eiserner Steg
    Stellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

STStellungnahme des Magistrats

Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.

  1. 1Antrag, Anregung oder Anfrage
  2. 2zuständiges Dezernat prüft
  3. 3Magistrat gibt Stellungnahme ab
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