Zentrum der Islamischen Kultur - Belästigungen für die Bürger:innen minimieren
Zusammenfassung
Der Magistrat beabsichtigt, die Zusammenkünfte des Zentrums der Islamischen Kultur zu verlegen, um die Belästigungen für die Anwohner zu minimieren und den Regelbusverkehr zu sichern. Die rechtlichen Möglichkeiten zur Minimierung der Beeinträchtigungen werden konsequent ausgeschöpft. Zukünftige Versammlungen werden im Kontext der Versammlungsfreiheit und möglichen Rechtsverboten sorgfältig geprüft.
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Thema Verkehr und Straße verfolgenStellungnahme des Magistrats
Zu 1:
Die Versammlungsbehörde ist sich der im Antrag beschriebenen Einschränkungen für die Anwohnenden und des öffentlichen Interesses an der Sicherstellung des regulären Busverkehrs bewusst.
Hinsichtlich des Versammlungscharakters der besagten Zusammenkünfte besteht weiterhin Klärungsbedarf. Der Magistrat - Ordnungsamt - behält sich nach Auswertung der vorliegenden und künftigen Erkenntnisse vor, seine Beurteilung zu ändern.
Aktuell ist beabsichtigt, eine Verlegung der Zusammenkünfte auf die gegenüberliegende Grünanlage (Straßenbegleitgrün) anzuordnen.
Dem Wunsch des Ortsbeirats, in Dialog mit den Anmeldenden zu treten, wird durch die laufende Kooperation der Versammlungsbehörde bereits entsprochen. Der Magistrat - Ordnungsamt - wird die Lage weiterhin engmaschig beobachten und die rechtlichen Möglichkeiten zur Minimierung der Beeinträchtigungen konsequent ausschöpfen.
Zu 2:
Die Frage, ob und inwieweit ein rechtskräftiges Verbot des "Zentrum der Islamischen Kultur e.V." (ZIK) die künftige Zulässigkeit von Versammlungen am selben Ort beeinflusst, ist von komplexer juristischer Natur.
Grundsätzlich handelt es sich bei den derzeitigen Vorgängen um Versammlungen, die von Privatpersonen angezeigt werden. Das vom Bundesministerium des Innern und für Heimat verfügte Vereinsverbot gegen das ZIK richtet sich explizit gegen die Organisation und ihre Rechtsform. Es berührt jedoch nicht die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 Verf HE) der Bürger:innen.
Die Versammlungsbehörde muss daher im Einzelfall prüfen, ob die konkrete Versammlung tatsächlich die Ausübung der Versammlungsfreiheit darstellt (z.B. Protest gegen das Verbot, Meinungsäußerung zu politischen Themen) oder ob sie lediglich als Surrogat oder Ersatzveranstaltung der verbotenen Organisation dient und damit deren verfassungswidrige Zwecke und Aktivitäten fortführt.
Für eine abschließende juristische Klärung dieser komplexen Fragestellung ist zunächst das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig abzuwarten.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 1. September 2025OFOF 542/7Zentrum der islamischen Kultur - Belästigungen für die Bürger:innen minimierenOrtsbeiratsantrag · GRÜNE, SPD, CDU, Linke, FDP, fraktionslos
- 2. September 2025OMOM 7268Zentrum der Islamischen Kultur - Belästigungen für die Bürger:innen minimierenDirektanregung
- 5. Dezember 2025Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 14 WochenSTST 2046Zentrum der Islamischen Kultur - Belästigungen für die Bürger:innen minimierenStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab