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Die Arbeit der Ortsbeiräte stärken, größere Freiheit bei der Verwendung des Ortsbeiratsbudgets

Vorlagentyp: STMagistrat
73 Wochen bis zur Antwort5 Stationen im Verfahren

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Inhalt

Stellungnahme des Magistrats vom 17.12.2012, ST 1900

Betreff: Die Arbeit der Ortsbeiräte stärken, größere Freiheit bei der Verwendung des Ortsbeiratsbudgets Mit dem Ortsbeiratsbudget verfügen die Ortsbeiräte über eigene Budgetmittel, die in eigener Zuständigkeit für die in § 3 Abs. 3 Satz 2 Ziffern 3 bis 7 der Geschäftsordnung der Ortsbeiräte (GO OBR) genannten Verwendungszwecke im öffentlichen Raum verwendet werden können. Dadurch haben die Ortsbeiräte die Möglichkeit, in den jeweiligen Ortsbezirken eigene Schwerpunkte zu setzen und zu entscheiden, welche Maßnahmen im Bereich des Ortsbeiratsbudgets verwirklicht werden. Dies vorausgeschickt, nimmt der Magistrat zu der Ausweitung der Verwendungsmöglichkeiten des Ortsbeiratsbudgets wie folgt Stellung: Die Verwendungsmöglichkeiten des Ortsbeiratsbudgets können, sofern die Stadtverordnetenversammlung eine entsprechende Änderung der Geschäftsordnung der Ortsbeiräte beschließt, auf die Projektförderung kultureller und sozialer Aktivitäten von gemeinnützigen Vereinen und Trägern unter Beachtung der Allgemeinen Richtlinien für die Gewährung städtischer Zuwendungen sowie der Grundsätze für die Verwendung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung (Allgemeine Bewirtschaftungsgrundsätze - ABewGr) erweitert werden. Bei Förderung der kulturellen Aktivitäten sowie lokaler sozialer Initiativen ist grundsätzlich zu beachten, dass eine Förderung, aus der Folgekosten resultieren (bspw. Personal- und Mietkosten), ausgeschlossen ist. Es kann sich somit nicht um eine institutionelle Förderung, sondern allenfalls um eine Projektförderung handeln (bspw. Anschaffung von Sachleistungen). Es können nur solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht abgeschlossen wurden. Die Förderung von gemeinnützigen Vereinen ist auf den jeweiligen Ortsbezirk zu beschränken. Des Weiteren sind bei der verwaltungsmäßigen Abwicklung solcher Beschlüsse die "Allgemeinen Richtlinien für die Gewährung städtischer Zuwendungen" zu beachten und zwingend einzuhalten. So bedarf es, neben einem entsprechenden Ortsbeiratsbeschluss, grundsätzlich eines schriftlichen Antrags des Empfängers, der mit dem Ortsbeiratsbeschluss vor Bewilligung der Zuwendung dem Magistrat zugehen muss. Da die Ausführungskompetenz sowie die Inanspruchnahme der Mittel über die von den Ortsbeiräten beschlossenen Maßnahmen beim Magistrat liegt, ist es zwingend notwendig, dass dieser Antrag durch den Magistrat geprüft und genehmigt wird. Darüber hinaus müssen von den Zuwendungsempfängern die "Grundsätze für die Verwendung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung (Allgemeine Bewirtschaftungsgrundsätze - ABewGr)" anerkannt und berücksichtigt werden. Der Empfänger hat der bewilligenden Stelle einen Verwendungsnachweis zukommen zu lassen. Nach Einschätzung des Magistrats ist dabei mit einem erheblich erhöhten bürokratischen Aufwand bei der Ausführung von OIB-Beschlüssen zu rechnen. Eine kurzfristige Auszahlung von Zuschüssen kann aufgrund der Rechtsvorschriften nicht sichergestellt werden. Diese stehen somit der Intension der Ortsbeiräte entgegen, zügig kleinere Maßnahmen umzusetzen.

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 25. Juli 2011OFOF 24/11Die Arbeit der Ortsbeiräte stärken, größere Freiheit bei der Verwendung des OrsbeiratsbudgetsOrtsbeiratsantrag · CDU
  2. 15. August 2011OMOM 248Die Arbeit der Ortsbeiräte stärken, größere Freiheit bei der Verwendung des OrtsbeiratsbudgetsDirektanregung
  3. 14. November 2011STST 1198Die Arbeit der Ortsbeiräte stärken, größere Freiheit bei der Verwendung des OrtsbeiratsbudgetsStellungnahme
  4. 21. Mai 2012STST 733Die Arbeit der Ortsbeiräte stärken, größere Freiheit bei der Verwendung des OrtsbeiratsbudgetsStellungnahme
  5. 17. Dezember 2012Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 73 Wochen
    STST 1900Die Arbeit der Ortsbeiräte stärken, größere Freiheit bei der Verwendung des Ortsbeiratsbudgets
    Stellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

STStellungnahme des Magistrats

Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.

  1. 1Antrag, Anregung oder Anfrage
  2. 2zuständiges Dezernat prüft
  3. 3Magistrat gibt Stellungnahme ab
Wie Frankfurter Lokalpolitik funktioniert

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