Sonntäglicher Lärm durch Laubbläser abstellen
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Zusammenfassung
Der Magistrat nimmt den Wunsch des Ortsbeirates auf, den Einsatz von Laubbläsern am Sonntagmorgen zu unterlassen. Dies wird als nachvollziehbar erachtet, jedoch ist der Einsatz aufgrund der geltenden Vorschriften nicht verboten. Der Magistrat wird sich um eine freiwillige Regelung bemühen.
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Thema Umwelt und Energie verfolgenStellungnahme des Magistrats
Der Wunsch des Ortsbeirates, auf den Einsatz von Laubbläsern am Sonntagmorgen zu verzichten, ist nachvollziehbar.
Da das Parkhaus Konstablerwache in einem Mischgebiet liegt, können die Regeln der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) nicht angewendet werden. Der Betrieb der Laubbläser ist zulässig und nicht verboten.
Der Magistrat wird sich darum bemühen, dass die Parkhaus-Betriebsgesellschaft mbH auf freiwilliger Basis künftig auf den Einsatz von Laubbläsern am Sonntagmorgen verzichtet.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 17. Juni 2023OFOF 905/1Sonntäglichen Lärm durch Laubbläser abstellenOrtsbeiratsantrag · GRÜNE
- 4. Juli 2023OMOM 4199Sonntäglichen Lärm durch Laubbläser abstellenDirektanregung
- 4. September 2023Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 11 WochenSTST 1852Sonntäglicher Lärm durch Laubbläser abstellenStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab