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Parksituation in der Hohemarkstraße verbessern

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

In der Hohemarkstraße, die einen Straßenquerschnitt von unter 5,00 Meter aufweist, ist das Halten und somit auch das Parken gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) unzulässig, da es sich um eine enge Straßenstelle handelt. Eng ist eine Straßenstelle nach ständiger Rechtsprechung in der Regel dann, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite von 2,55 Meter (vergleiche § 32 Absatz 1 Nummer 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)) zuzüglich 0,50 Meter Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde. Dabei ist die Gegenfahrbahn mitzurechnen. Dementsprechend müssen haltende Verkehrsteilnehmer:innen grundsätzlich eine Fahrbahnbreite von 3,05 Meter zum gegenüberliegenden Fahrbahnrand freihalten. Das heißt, Verkehrsteilnehmer:innen begehen einen Verstoß im Sinne der StVO, wenn diese an Straßenstellen halten oder parken, wo die Restbreite der Fahrbahn neben dem abgestellten Kraftfahrzeug weniger als 3,05 Meter beträgt. Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, sind nicht anzuordnen (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO zu den §§ 39 bis 43, Randnummer 2, Satz 1). Der Anregung kann daher nicht entsprochen werden.

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