Drohende Notsituationen im Ortsbezirk 5 aufgrund der gestiegenen Strom- und Heizkosten
Zusammenfassung
Die Stellungnahme des Magistrats befasst sich mit den drohenden Notsituationen im Ortsbezirk 5 aufgrund gestiegener Strom- und Heizkosten. Es werden Maßnahmen zur Bekämpfung von Energiearmut und zur Unterstützung von Betroffenen vorgestellt, um die Auswirkungen der Preissteigerungen abzumildern.
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Thema Gesundheit und Soziales verfolgenStellungnahme des Magistrats
Im Zuge des Aufkommens der dynamischen Preisentwicklung wurde bereits zum Ende des Jahres 2022 ein "Runder Tisch gegen Energiearmut" ins Leben gerufen. Einbezogen wurden unter Leitung und Koordination durch das Jugend- und Sozialamt alle relevanten Akteure: das Jobcenter, der Schuldnerberatung, die Energieversorger Mainova und Süwag, die Verbraucherzentrale Hessen sowie weitere Beteiligte aus den Ämtern (z.B. Stadtschulamt, Wohnungsamt). Im Rahmen mehrerer Treffen wurde die aktuelle Lage analysiert und bewertet und geeignete Maßnahmen für potenzielle Szenarien vorbereitet. Als Ergebnis konnte festgehalten werden, dass die vorhandenen Hilfesysteme ausreichende Kapazitäten vorhalten und die bestehenden Strukturen und Abläufe im Kreise der Beteiligten (Versorger, Verbraucherzentrale, Schuldnerberatung, Jobcenter, Sozialrathäuser) sehr schnell in enger Vernetzung Lösungen für Betroffene von Energieschulden und bei drohenden Energiesperren finden. Die Maßnahmen des Bundes haben dazu beigetragen, dass sich die Lage nicht verschärft hat. Über die Verbraucherzentralen wurde aktiv der Härtefallfonds des Landes bedarfsgerecht beraten und Verbraucher:innen bei der Antragstellung unterstützt. Zu Frage 1: Es existiert keine valide Datengrundlage für den Ortsbezirk 5. Allgemeingültig lässt sich jedoch feststellen, dass aufgrund der Einführung von Energiepreisbremsen durch den Bund im Jahr 2022 ein deutlicher Preisrückgang bzw. die Stabilisierung der Preise für Verbraucher zu verzeichnen war. Auch nach Wegfall der Energiepreisbremsen zum 31.12.2023 bleiben die Preise stabil. Zu Frage 2: Grundsätzlich stehen zur Abmilderung und Verhinderung von Energieschulden bzw. -sperren verschiedene sozialrechtliche Instrumente zur Verfügung. Gestiegene Heizkosten Für Personen, die laufende Leistungen beim Jobcenter (also nach dem SGB II, sogenanntes Bürgergeld) oder bei den Sozialrathäusern des Jugend- und Sozialamtes Sozialhilfe (also nach dem SGB XII) erhalten, werden im Rahmen der Bedarfe für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II und § 35 SGB XII) die tatsächlichen Aufwendungen für die Leistungsberechtigten übernommen, insofern sie angemessen sind. Hier sind alle Energiearten wie Gas, Heizöl, Fernwärme, Strom aber auch selbst beschaffene Brennstoffe wie Holz und Kohle inkludiert. Neben den angemessenen laufenden Abschlagszahlungen werden auch angemessene Nachzahlungen aus Heiz- und Nebenkostenabrechnungen übernommen. Fallen zusätzliche Bedarfe für eine dezentrale Warmwassererzeugung an, werden diese im Rahmen des entsprechenden Mehrbedarfs berücksichtigt. Personen ohne laufenden Leistungsanspruch nach dem SGB II oder SGB XII, also solche, die wegen übersteigendem Einkommen und/oder Vermögen keinen Anspruch auf laufende Leistungen haben, können aufgrund einer Heiz- und Nebenkostenabrechnung oder der notwendigen Beschaffung von Heizmitteln (selbst zu beschaffende Brennstoffe) einen Anspruch auf Sozialleistungen haben. Hierbei sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Monat der Fälligkeit der Abrechnung relevant. Die Sachbearbeitung prüft zudem stets, ob nicht doch ein laufender Anspruch auf Sozialleistungen besteht. Heizkostenschulden können analog von Stromschulden übernommen werden. Heizkostenschulden liegen vor, wenn der Fälligkeitsmonat der Aufwendungen bereits in der Vergangenheit liegt und in diesem Monat ein Leistungsanspruch bestand. Gestiegene Stromkosten (Haushaltsstrom) Personen, die laufende Leistungen beim Jobcenter (also nach dem SGB II) oder bei den Sozialrathäusern des Jugend- und Sozialamtes (also nach dem SGB XII) erhalten, haben die anfallenden Kosten für Haushaltsstrom aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Dieser ist zum 01.01.2024 gestiegen und berücksichtigt nun 45,70 € für eine alleinstehende Person (Regelbedarfsstufe 1). Sollte es im laufenden Leistungsbezug zu anfallenden Stromschulden kommen, können die Jobcenter diese zur Verhinderung einer akut drohenden/zu beseitigenden Stromsperre oder gar Wohnungsverlust als Darlehen gewähren (vgl. § 22 Abs. 8 SGB II). Im Jugend- und Sozialamt ist sowohl die Gewährung eines Darlehens als auch einer Beihilfe möglich (vgl. § 36 Abs. 1 SGB XII). Personen ohne laufenden Leistungsanspruch nach dem SGB II oder SGB XII, also solche, die wegen übersteigendem Einkommen und/oder Vermögen keinen Anspruch auf laufende Leistungen haben, können Leistungen nach § 36 SGB XII erhalten. Das heißt auch Menschen, die grundsätzlich beim Jobcenter leistungsberechtigt wären, aber nicht im laufenden Bezug stehen, können einen Leistungsanspruch beim Jugend- und Sozialamt haben. Im Rahmen der Beratung durch die Sozialrathäuser des Jugend- und Sozialamtes wird regelhaft auf die örtlichen Energieberatungsmöglichkeiten zur Schlichtung von Auseinandersetzungen mit Energieversorgern hingewiesen: die Beratung der Caritas Frankfurt e.V., das städtische Energiereferat, die Verbraucherzentrale Hessen e.V. sowie die jeweiligen Beratungsstellen der Mainova AG und der Süwag AG. In diesem Kontext ist auf das vom Land Hessen finanzierte Projekt "Hessen bekämpft Energiearmut" aufmerksam zu machen. Die mit dem Projekt kooperierenden Beratungsstellen der Verbraucherzentrale vermitteln gegebenenfalls an den vom Land eingerichteten Energie-Härtefallfond. Die Einschaltung dieser Energieberatungsmöglichkeiten führt regelhaft zu einer Abwendung der Versorgungssperre bzw. des Wohnungsverlustes oder zur Wiederaufnahme der Versorgung.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 8. Februar 2024OFOF 1023/5Drohenden Notsituationen im Ortsbezirk 5 aufgrund der gestiegenen Strom- und HeizkostenOrtsbeiratsantrag · LINKE.
- 23. Februar 2024VV 877Drohenden Notsituationen im Ortsbezirk 5 aufgrund der gestiegenen Strom- und HeizkostenAnfrage
- 22. Juli 2024Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 24 WochenSTST 1409Drohende Notsituationen im Ortsbezirk 5 aufgrund der gestiegenen Strom- und HeizkostenStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab