Einheitliche Regelung für Mehrwegangebotspflicht
Zusammenfassung
Die Stellungnahme beschreibt die gesetzlichen Vorgaben zur Mehrwegangebotspflicht nach dem Verpackungsgesetz und die aktuelle Situation hinsichtlich der Kontrolle dieser Vorgaben in Frankfurt am Main. Die Stadtverwaltung führt derzeit keine allgemeinen Kontrollen durch, sondern reagiert nur auf Bürgerbeschwerden. Es wird darauf hingewiesen, dass kleinere Unternehmen von den Ausnahmeregelungen nicht ausgenommen werden können.
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Thema Abfall und Sauberkeit verfolgenStellungnahme des Magistrats
Nach § 33 Verpackungsgesetz (VerpackG) sind seit dem
- Januar 2023 Letztvertreiber:innen von Lebensmittelverpackungen und Getränkebechern aus Einwegkunststoff für den unmittelbaren Verzehr verpflichtet, ihren Kund:innen Mehrwegalternativen anzubieten. Die Kundschaft muss in geeigneter Weise darüber informiert werden. Generell muss eine Wahlmöglichkeit zwischen Einweg- und Mehrwegverpackungen bestehen. Die gesetzlichen Vorgaben sind von den Gastronomiebetrieben umzusetzen. Seitens der Stadtverwaltung werden derzeit keine entsprechenden Kontrollen durchgeführt. Für die Überwachung der Einhaltung dieser Pflichten im Stadtgebiet Frankfurt ist das Regierungspräsidium Darmstadt als zuständige Abfallbehörde verantwortlich. Das Regierungspräsidium Darmstadt hat uns auf Anfrage hierzu mitgeteilt: "Im Vergleich zur Ahndung von Einwegpfandverstößen nach § 31 VerpackG verläuft die Ahndung von Verstößen gegen die Mehrwegangebotspflicht in einer deutlich geringeren Häufigkeit. Aufgrund der personellen Situation erfolgen zur Verfolgung von Verstößen gegen die Mehrwegangebotspflicht nach § 33 VerpackG aktuell keine anlasslosen Kontrollen. Hierbei werden aktuell nur Bürgerbeschwerden oder Hinweise des Ordnungsamtes Frankfurt am Main verfolgt. Diese gehen allerdings nur sehr selten ein, was in etwa zu einer maximalen Fallzahl von zehn Fällen pro Jahr führt. Je nach geschildertem Sachverhalt erfolgt anschließend eine Kontrolle vor Ort oder ein schriftlicher Kontakt mit der beschuldigten Person oder dem betroffenen Betrieb. Kommt es zu einer Ahndung, wurden hier bislang Verwarnungen mit und ohne Verwarngeld ausgesprochen und dazu aufgefordert, die Mehrwegangebotspflicht umzusetzen. Werden erneute Verstöße festgestellt, ist es durchaus denkbar, ein Ordnungswidrigkeitenverfahren zu eröffnen und anschließend ein Bußgeld zu verhängen. Die in der Anfrage genannten Betriebe werden nach Möglichkeit kontrolliert und anschließend wird, je nach Sachlage, ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eröffnet." Ein Außerkraftsetzen der Ausnahmeregelungen für kleine Unternehmen (§ 34 VerpackG) mit insgesamt nicht mehr als fünf Beschäftigten, deren Verkaufsfläche 80 Quadratmeter nicht überschreitet, ist rechtlich nicht möglich. So räumt das Bundesgesetz diese Möglichkeit nicht ein.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 31. Mai 2026OFOF 24/3Einheitliche Regelung für MehrwegangebotspflichtOrtsbeiratsantrag · CDU
- 18. Juni 2026OMOM 229Einheitliche Regelung für MehrwegangebotspflichtDirektanregung
- 14. September 2026Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 15 WochenSTST 1386Einheitliche Regelung für MehrwegangebotspflichtStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab