Einführung getrennter Abwassergebühren
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Stellungnahme des Magistrats vom 29.09.2014, ST 1290
Betreff: Einführung getrennter Abwassergebühren Vorbemerkung Die angesprochene Ausschreibung dient primär der Beschaffung und Ermittlung von Datengrundlagen, wie der befestigten Flächen im Entwässerungsgebiet der Stadtentwässerung Frankfurt am Main anhand von Luftbildern und des öffentlichen Liegenschaftskatasters sowie dem Aufbau einer Grundstücksdatenbank. Die Veröffentlichung erfolgte aufgrund des einstimmigen Beschlusses der Betriebskommission des Eigenbetriebs Stadtentwässerung Frankfurt am Main (SEF) in der Sitzung vom 11.02.2014. Auf Basis der mit diesem Vorbereitungsarbeiten beschafften Grundlagen obliegt es der Stadtverordnetenversammlung über das Ob und Wie der Einführung einer getrennten Abwassergebühr im Rahmen einer Änderung der "Satzung über die Entwässerung der Stadt Frankfurt am Main" zu entscheiden. Den Hintergrund für dieses Handeln bildet die ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (siehe Urteil des VGH Kassel vom 11. Mai 2011, AZ: 5 A 2865/09), nach der aus Gründen der Gebührengerechtigkeit perspektivisch eine Umstellung von der sogenannten "Einheitsgebühr" auf den "geteilten Gebührenmaßstab geboten ist. Diese Bemerkungen vorangestellt, beruhen die nachstehenden Ausführungen auf Basis allgemeiner Erfahrungen zu Einführung von getrennten Abwassergebühren; sie stehen unter dem Vorbehalt einer eventuellen späteren Ausgestaltung für die Stadt Frankfurt am Main. Zu Frage 1: Nach der Entwässerungssatzung der Stadt Frankfurt am Main wird die derzeit in Frankfurt am Main erhobene Kanalbenutzungsgebühr in Höhe von 1,76 EUR/m3 als sogenannte "Einheitsabwassergebühr" ausschließlich auf der Basis des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes "Frischwasserverbrauch" erhoben. Die Einleitung von Regenwasser in die öffentliche Kanalisation wird bei der Gebührenveranlagung nicht direkt berücksichtigt. Der Einheitsmaßstab geht dabei von der Annahme aus, dass für alle Grundstücke des Entsorgungsgebiets das Verhältnis zwischen abzuleitender Schmutzwassermenge (= Frischwasserverbrauch) und abzuleitender Niederschlagswassermenge weitgehend vergleichbar ist. Im Falle der Einführung einer getrennten Abwassergebühr wäre die bisherige "Kanalbenutzungsgebühr" aufzuteilen in: Eine "Schmutzwassergebühr", bezogen auf den Frischwasserverbrauch (Frischwassermaßstab) zur Deckung der Kosten der Schmutzwasserbehandlung, die im Vergleich zur derzeitigen Kanalbenutzungsgebühr voraussichtlich geringer ausfallen wird, und in eine "Niederschlagswassergebühr", bezogen auf die bebauten oder befestigten und angeschlossenen Grundstücksflächen (Versiegelungsanschlussmaßstab) zur Deckung der Kosten der Niederschlagswasserbehandlung. Zu Frage 2: Entsprechend den Ausführungen zu Frage 1 treten anstelle der "Kanalbenutzungsgebühr" eine "Schmutzwassergebühr" mit der Berechnungsgrundlage Frischwasserverbrauch sowie eine "Niederschlagswassergebühr", mit Berechnungsbezug Versiegelungsflächen. Aus dieser Aufteilung ergeben sich gegenüber der Kanalbenutzungsgebühr sinkende Schmutzwassergebühren, da nunmehr der Anteil der Kosten für die Niederschlagsentwässerung über die Niederschlagswassergebühr zu decken sein wird. Die Niederschlagswassergebühr ist keine zusätzliche Einnahmequelle; daher entstehen mit der Niederschlagswassergebühr keine zusätzlichen Kosten für die Gebührenzahler insgesamt. Mit Einführung des geteilten Gebührenmaßstabes wird lediglich die Berechnungsgrundlage neu strukturiert. Auch ist durch die Einführung der Niederschlagswassergebühr nicht zu erwarten dass der Gesamtbetrag der Erträge aus Abwassergebühren der SEF (Schmutzwassergebühr und Niederschlagswassergebühr) gegenüber dem Gebührenaufkommen aus der Erhebung der bisherigen Einheitsgebühr steigen wird. Die Gebührenlast wird sich verschieben. Zu Frage 3: Nach den Erkenntnissen über Kommunen, die einen geteilten Gebührenmaßstab eingeführt haben, findet für die Ermittlung der Benutzungsgebühren folgendes Prinzip Anwendung: Die Gebühren der Abwasserbeseitigung ("Abwassergebühren") setzen sich zusammen aus Schmutzwassergebühren (Bezugsgröße Frischwasserverbrauch plus Niederschlagswassergebühren (Bezugsgröße bebaute oder befestigte und angeschlossene Grundstücksflächen). Zu Frage 4: Wie in der Vorbemerkung ausgeführt, folgt die Aufteilung der bisherigen Kanalbenutzungsgebühr in eine Schmutzwassergebühr und eine Niederschlagswassergebühr dem Erfordernis einer Verteilung der Gebührenlast nach dem Verursacherprinzip, ohne dass sich das Gesamtgebührenaufkommen verändert. Ob und inwieweit sich im Einzelfall Verschiebungen bei der Gebührenlast ergeben, lässt sich erst auf Basis der durch die Ausschreibung zu beschaffenden Datengrundlagen und der hierauf festzulegenden Gebührensätze in der Entwässerungssatzung feststellen. Grundsätzlich ist festzustellen, dass die Kosten der Niederschlagsentwässerung nach der Betriebskostenverordnung zulässig sind. Dies setzt jedoch eine entsprechende mitvertragliche Vereinbarung voraus. In diesem Kontext wird darauf hingewiesen, dass die Abwasserbeseitigung nach der Statistik 2013/2014 des Deutschen Mieterbundes e.V. einen Anteil von ca. 7,5% an den gesamten durchschnittlichen Mietnebenkosten ausmacht. Für einen Musterhaushalt von 4 Personen mit einem Frischwasserverbrauch von ca. 37,5 m3 pro Person sind in der Stadt Frankfurt am Main derzeit Abwasserbeseitigungsgebühren in Höhe von 264,00 EUR pro Jahr zu entrichten.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 24. Juni 2014OFOF 213/13Einführung getrennter AbwassergebührenOrtsbeiratsantrag · CDU
- 8. Juli 2014VV 1071Einführung getrennter AbwassergebührenAnfrage
- 29. September 2014Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 14 WochenSTST 1290Einführung getrennter AbwassergebührenStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab