Abgabeverbot von Lachgas an Minderjährige
Zusammenfassung
Die neue Gefahrenabwehrverordnung "Lachgas" führt seit dem 21.05.2025 ein stadtweites Abgabeverbot von Lachgas an Minderjährige ein. Zudem wird der Konsum von Lachgas in öffentlichen Bereichen, die für Kinder und Jugendliche vorgesehen sind, auch für Erwachsene untersagt, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten.
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Thema Kinder, Jugend und Familie verfolgenStellungnahme des Magistrats
Mit der neuen Gefahrenabwehrverordnung "Lachgas" ist ein stadtweites Abgabeverbot von Lachgas an Minderjährige seit 21.05.2025 in Kraft.
Darüber hinaus wurde der Magistratsvortrag, M 89 - Änderung §§ 7 und 13 der Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen, Grün- und Spielanlagen, auf Gewässern, im Wald sowie den unterirdischen Anlagen in der Stadt Frankfurt am Main durch Ergänzung von Lachgas-Konsumverboten, der Stadtverordnetenversammlung zur Behandlung in der Plenarsitzung am 03.07.2025 vorgelegt. Durch diese Änderung soll stadtweit der Konsum von Lachgas auf Spielplätzen, Ballspielplätzen, Schulhöfen, Grünanlagen, Fußgängerzonen und sonstigen für Kinder- und Jugendlichen vorgesehenen Flächen auch für Erwachsene untersagt werden.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 25. April 2025OMOM 6877Abgabeverbot von Lachgas an MinderjährigeDirektanregung
- 14. Juli 2025Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 11 WochenSTST 1162Abgabeverbot von Lachgas an MinderjährigeStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab