Riederwaldtunnel: Anwohnerinnen und Anwohner müssen vor Baulärm geschützt werden!
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Thema Verkehr und Straße verfolgenInhalt
Stellungnahme des Magistrats vom 25.08.2014, ST 1111
Betreff: Riederwaldtunnel: Anwohnerinnen und Anwohner müssen vor Baulärm geschützt werden! Die von Hessen Mobil anlässlich der Veranstaltung am 02.07.2014 getätigten Aussagen zu der möglichen Überschreitung von Lärmobergrenzen sind auch für den Magistrat Anlass zu großer Besorgnis. Gleichwohl bedarf es zu der vorliegenden Anregung und den darin vermuteten originären Möglichkeiten des Magistrats gegenüber dem Vorhabenträger zunächst einer grundsätzlichen Vorbemerkung: Gemäß § 4 Satz 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) hat der Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, dass seine Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Konzentrationswirkung auf die Straßenbauverwaltung als zuständige Fachbehörde setzt den verwaltungsrechtlichen Grundsatz der Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der tätig werdenden Hoheitsverwaltung um. Der materielle Regelungsgehalt des § 4 Satz 1 FStrG tritt hierbei in vollem Umfang an die Stelle der jeweiligen Sicherheits- und Ordnungsbestimmungen der Länder (Marschall, Kommentar zum FStrG, § 4, Rdnr. 4). § 4 Satz 1 FStrG statuiert eine Einstandspflicht des Straßenbaulastträgers im Rahmen der Bauausführung, für die dieser selbst einzutreten hat (Marschall, Kommentar zum FStrG, § 4, Rdnr. 13); wegen dieser Einstandspflicht ist der Träger der Straßenbaulast nicht nur Bauherr, sondern nimmt auch Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde wahr und hat daher eine Doppelstellung inne (Marschall, Kommentar zum FStrG, § 4, Rdnr. 13). Zudem bedarf es nach § 4 Satz 2 FStrG behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen durch andere als die Straßenbaubehörde nicht. § 4 Satz 2 FStrG beinhaltet ein Ausschließlichkeitsgebot- und Konzentrationsgebot der Straßenbauverwaltung für alle Bauten, die in den Anwendungsbereich der Norm fallen. Dies schließt ein "Hinein-Verwalten" kommunaler Behörden aus (Marschall, Kommentar zum FStrG, § 4, Rdnr. 17). Gegebenenfalls ist es Aufgabe der Aufsichtsbehörde im Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (HMWEVL), Hessen Mobil zu einem entsprechenden Verhalten anzuhalten. Die generell für die öffentliche Sicherheit zuständigen Ordnungs-, Polizei- oder sonstigen Verwaltungsbehörden sind aus ihrem Aufgabenbereich lediglich zu Hinweisen auf Gefahren oder Störungen, aber nicht zu Anordnungen, diese zu beseitigen, berechtigt (Kodal, Straßenrecht, Kapitel 41, Rdnr. 1). Von Einwirkungen anderer Fachbehörden ist der Träger der Straßenbauverwaltung bzw. die Auftragsverwaltung außer bei Gefahr im Verzug frei (vgl. Kodal, Straßenrecht, Kapitel 41, Rdnr. 2.2). Bei Bundesfernstraßen haben allein die in Auftragsverwaltung handelnden Landesbehörden (Hessen Mobil und HMWEVL) die nötigen rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten, die von der Straße ausgehenden Gefahren zu beseitigen (Kodal, Straßenrecht, Kapitel 41, Rdnr. 40). Für die Überwachung des Baulärms beim Bau des Tunnels Riederwald ist hieraus folgend, Hessen Mobil und das HMWEVL zuständig. Dies vorausgeschickt nimmt der Magistrat zu der vorliegenden Anregung wie folgt Stellung: Der Magistrat hat ein berechtigtes Interesse daran, dass den von der Baumaßnahme betroffenen Bürgerinnen und Bürger ein höchstmöglicher Schutz vor den durch die Baumaßnahme ausgehenden Beeinträchtigungen zuteilwird. Vor diesem Hintergrund wurden die Äußerung von Hessen Mobil in der Veranstaltung vom 02.07.2014, dass im Zuge der Bauausführung Überschreitungen der Lärmobergrenzen nicht auszuschließen sind, durch den Magistrat mit großer Besorgnis aufgenommen. Mit gemeinsamen Schreiben vom 08.07.2014 sowohl an den Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung als auch an die Präsidentin des Regierungspräsidiums Darmstadt haben die Dezernentin für Umwelt und Gesundheit, die Dezernentin für Bildung und Frauen und der Verkehrsdezernent es als bedenklich angesehen, dass es im Zuge der Baumaßnahme über einen längeren Zeitraum zu einer deutlichen Überschreitung der vorgegebenen Grenzwerte für den Lärmschutz kommen kann und deutlich gemacht, dass hiervon in besonderer Weise, neben den unmittelbar angrenzenden Wohngebäuden und einer Seniorenwohnanlage auch Schulen in einer Weise betroffen sind, die ohne weitere Vorsorgemaßnahmen zum Lärmschutz den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern nicht zumutbar sind. Die Stadträte Heilig, Sorge und Majer haben weiter zum Ausdruck gebracht, dass sich der Magistrat im wohlverstandenen Interesse seiner Bürgerinnen und Bürger in der Pflicht sieht, deren berechtigten Interessen aufzunehmen und darauf hinzuwirken, dass die Beeinträchtigungen durch die Baumaßnahme auf das normativ vorgegebene Maß beschränkt bleiben. Der Magistrat geht davon aus, in Bälde zu erfahren, wie und in welchem Umfang durch den Vorhabenträger beabsichtigt ist, der Überschreitung der Lärmobergrenzen im Zuge der Baumaßnahme, insbesondere während der Einbringung der Spundwände zur Errichtung des Tunnelbauwerks und deren nachfolgende Entfernung, in einer für die Betroffenen zumutbaren Weise entgegengewirkt werden soll und dies entsprechend kommunizieren.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 3. Juli 2014OFOF 262/11Riederwaldtunnel: Anwohnerinnen und Anwohner müssen vor Baulärm geschützt werden!Ortsbeiratsantrag · LINKE.
- 14. Juli 2014OMOM 3305Riederwaldtunnel: Anwohnerinnen und Anwohner müssen vor Baulärm geschützt werden!Direktanregung
- 25. August 2014Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 8 WochenSTST 1111Riederwaldtunnel: Anwohnerinnen und Anwohner müssen vor Baulärm geschützt werden!Stellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab