Medizinischer Versorgung in Berkersheim hier: mögliche Sonderbedarfszulassung sowie eventuelle Neuregelung der Planbereiche
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Stellungnahme des Magistrats vom 16.07.2012, ST 1095
Betreff: Medizinischer Versorgung in Berkersheim hier: mögliche Sonderbedarfszulassung sowie eventuelle Neuregelung der Planbereiche Nach dem derzeit noch gültigen Versorgungsgesetz hat der Gesetzgeber die Zuständigkeit für die ambulante medizinische Versorgung der Frankfurter Bevölkerung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen übertragen. Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen hat auf Nachfrage zur Anfrage des Ortsbeirats 10 wie folgt Stellung bezogen: Zu
- Nach der aktuell geltenden Bedarfsplanung-Richtlinie darf gem. § 101 Nr. 3 SGB V in Verbindung mit § 24a Bedarfsplanungs-Richtlinie der Zulassungsausschuss dem Zulassungsantrag eines Vertragsarztes der betroffenen Arztgruppe entsprechen, wenn nachweislich in Teilen eines großstädtischen Planungsbereichs ein lokaler Versorgungsbedarf in der vertragsärztlichen Versorgung vorliegt. Bei der Ermittlung eines lokalen Versorgungsbedarfs sind die Parameter Anzahl und Auslastungsgrad umliegender Arztpraxen sowie deren Entfernung für die Erteilung einer Sonderbedarfszulassung ausschlaggebend. Zu
- Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Sonderbedarfszulassung scheinen tendenziell nicht erfüllt zu sein. In den umliegenden Stadtteilen (Harheim, Bonames, Frankfurter Berg, Preungesheim) sind zum einen mehrere Standortpraxen in ausreichender Zahl vorhanden. Zum anderen ergab ein Blick auf den Auslastungsgrad von Praxen in unmittelbar benachbarten Ortsteilen, dass noch unterdurchschnittlich viele Behandlungskapazitäten frei sind. Bei Interesse niederlassungswilliger Ärzte bestünde in den benachbarten Ortsteilen eventuell die Möglichkeit einer hälftigen Übernahme des Arztsitzes, der allerdings nicht in den Stadtteil von Berkersheim verlegt werden dürfte. Grund dafür ist eine seit dem 01.01.2012 in Kraft getretene Regelung (§ 24 Abs. 7 Ärzte-ZV - Zulassungsverordnung für Ärzte), die auch nur dann eine Verlegung des Vertragsarztsitzes erlaubt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Auskunft über die Aufnahme von Verhandlungen zwischen niedergelassenen und niederlassungswilligen Ärzten für eine hälftige Übernahme eines Vertragsarztsitzes erteilt Ihnen gerne unser BeratungsCenter in Frankfurt (Tel.: 069/ 79 50 2 604; E-Mail: Beratung-Frankfurt@kvhessen.de). Außerdem möchten wir darauf hinweisen, dass der für die Zulassung zuständige Zulassungsausschuss ein von Ärzten oder Psychotherapeuten sowie Vertretern der Krankenkassen paritätisch besetztes Gremium ist und nicht allein aus Vertretern der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen besteht. Zu
- Die Neukonzeption der durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) eingeführten Bedarfsplanungs-Richtlinie soll bis Jahresmitte stehen. Mit dieser neuen Versorgungsplanung können dann die Vorbereitungen für die Umsetzung der Richtlinie auf Bundes- und Landesebene beginnen. Mit der seit dem 01.01.2012 in Kraft getretenen Änderung des § 101 Nr. 3 SGB V wurde zudem der Auftrag an den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) erteilt, präzisere Bestimmungen für die ausnahmsweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze in einem überversorgten Planungsbereich zu treffen (sog. Sonderbedarfszulassungen). Dieser Sonderbedarf kann entweder lokal (räumlich) begründet sein oder sich qualitätsbezogen auf bestimmte Leitungen bzw. Leistungsbereiche beziehen, so dass in einem Versorgungsbereich des jeweiligen Planungsbezirks trotz bestehender Überversorgung die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung in ausreichendem Maße gewährleistet werden kann. Im Januar 2013 soll die neue Richtlinie in Kraft treten. Abschließend weist die Kassenärztliche Vereinigung Hessen darauf hin, dass am
- Juni 2012 in den Räumlichkeiten der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen in Frankfurt, das
- Hessische Gründer- und Abgeberforum (Praxisbörse), stattfindet. Um die Übernahmechance zu erhöhen bzw. die Suche nach einem Praxisnachfolger zu vereinfachen, organisiert die Kassenärztliche Vereinigung Hessen eine Praxisbörse, damit Praxisabgeber und Existenzgründer leichter zueinander finden können. Im Angebot ist neben Beratungsgesprächen und Fachvorträgen ein virtueller Marktplatz, der den Abgebern die Gelegenheit bietet, ihre Praxis zu präsentieren. Niederlassungsinteressierte können entweder direkt auf die Anzeigen reagieren oder selbst ein Inserat zur Praxissuche schalten. Die Praxisbörse dient somit auch dazu, angehende Mediziner wie auch Ärzte in Weiterbildung frühzeitig in Fragen zur Praxisgründung zu orientieren und zu begleiten.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 6. Februar 2012STST 229Medizinische Versorgung in BerkersheimStellungnahme
- 29. März 2012OFOF 210/10Medizinische Versorgung in Berkersheim hier: mögliche Sonderbedarfszulassung sowie eventuelle Neuregelung der PlanbereicheOrtsbeiratsantrag · CDU
- 17. April 2012VV 340Medizinische Versorgung in Berkersheim hier: mögliche Sonderbedarfszulassung sowie eventuelle Neuregelung der PlanbereicheAnfrage
- 16. Juli 2012Sie sind hierSTST 1095Medizinischer Versorgung in Berkersheim hier: mögliche Sonderbedarfszulassung sowie eventuelle Neuregelung der PlanbereicheStellungnahme
- 25. Februar 2013OFOF 410/10Medizinische Versorgung in Berkersheim hier: Umsetzung der Bedarfsplanungs-Richtlinie sowie deren Auswirkungen für BerkersheimOrtsbeiratsantrag · CDU
- 9. April 2013VV 690Medizinische Versorgung in Berkersheim hier: Umsetzung der Bedarfsplanungs-Richtlinie sowie deren Auswirkungen für BerkersheimAnfrage
- 15. Juli 2013STST 1072Medizinische Versorgung in Berkersheim hier: Umsetzung der Bedarfsplanungsrichtlinie sowie deren Auswirkungen für BerkersheimStellungnahme
- 17. Januar 2014Antwort des Magistrats · nach 102 WochenSTST 61Medizinische Versorgung in Berkersheim hier: Umsetzung der Bedarfsplanungs-Richtlinie sowie deren Auswirkungen für BerkersheimStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab