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Medizinische Versorgung in Berkersheim hier: mögliche Sonderbedarfszulassung sowie eventuelle Neuregelung der Planbereiche

Vorlagentyp: V
23 Wochen bis zur Antwort4 Stationen im Verfahren

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Auskunftsersuchen vom 17.04.2012, V 340 entstanden aus Vorlage: OF 210/10 vom 29.03.2012

Betreff: Medizinische Versorgung in Berkersheim hier: mögliche Sonderbedarfszulassung sowie eventuelle Neuregelung der Planbereiche Vorgang: ST 229/12 Der Magistrat wird in Verbindung mit der Kassenärztlichen Vereinigung gebeten, zu prüfen und zu berichten, 1. wie genau die Voraussetzungen zur Erteilung einer Sonderbedarfszulassung gemäß § 101 Nr. 3 SGB V in Verbindung mit der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung (Bedarfsplanungs-Richtlinie) zu verstehen sind beziehungsweise wie (eng) diese in der Praxis generell angewendet werden; 2. ob diese Voraussetzungen im Falle der medizinischen Versorgung in Berkersheim voraussichtlich erfüllt sind und somit die Möglichkeit besteht, interessierten Ärzten eine solche Sonderbedarfszulassung zu erteilen; 3. welche Erkenntnisse bezüglich einer eventuellen Neuregelung der Planungsbereiche seitens des Gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen vorliegen und wann mit deren Umsetzung in Hessen zu rechnen ist.

Begründung: Seit November 2011 verfügt der Stadtteil Berkersheim nicht mehr über einen Kassenarztsitz. Für die bis zum Quartalsende III/2011 praktizierende Ärztin konnte zuvor trotz längerer Suche kein Nachfolger gefunden werden. Der Kassenarztsitz wurde mittlerweile in einen anderen Stadtteil vergeben. Zwischenzeitlich gab es das Interesse zweier Ärzte, sich in Berkersheim niederzulassen, jedoch war und ist nach den geltenden Regelungen eine reguläre Vergabe eines Kassenarztsitzes nach Berkersheim nicht mehr möglich, da auf den (relativ weiten) Planungsbereich Frankfurt am Main gesehen ausreichend Sitze vorhanden sind (so im Ergebnis auch die Stellungnahme des Magistrats vom 06.02.2012, ST 229). Daher stellt zur Zeit eine Sonderbedarfszulassung wohl den geeignetsten Weg dar, um die medizinische Versorgung in Berkersheim durch die Errichtung einer neuen hausärztlichen Praxis zu verbessern. Des Weiteren ist geplant, die Planungsbereiche zu unterteilen respektive neue, kleinere Planungsbereiche zu schaffen. Solche kleineren Planungsbereiche könnten zu einer Neubewertung der Situation in Berkersheim respektive der Möglichkeit einer regulären (Wieder-)Vergabe eines Kassenarztsitzes nach Berkersheim führen. Der Ortsbeirat 10 bittet daher um Informationen, wann genau eine solche Neureglung zu erwarten ist und wie diese voraussichtlich gestaltet werden wird, insbesondere wie groß die neuen Planungsbereiche sein werden. Antragstellender Ortsbeirat: Ortsbeirat 10

Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen

Verfahrensverlauf

Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.

  1. 6. Februar 2012STST 229Medizinische Versorgung in BerkersheimStellungnahme
  2. 29. März 2012OFOF 210/10Medizinische Versorgung in Berkersheim hier: mögliche Sonderbedarfszulassung sowie eventuelle Neuregelung der PlanbereicheOrtsbeiratsantrag · CDU
  3. 17. April 2012Sie sind hier
    VV 340Medizinische Versorgung in Berkersheim hier: mögliche Sonderbedarfszulassung sowie eventuelle Neuregelung der Planbereiche
    Anfrage
  4. 16. Juli 2012Antwort des Magistrats · nach 23 WochenSTST 1095Medizinischer Versorgung in Berkersheim hier: mögliche Sonderbedarfszulassung sowie eventuelle Neuregelung der PlanbereicheStellungnahme

Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.

Was bedeutet diese Vorlage?

VAnfrage des Ortsbeirats

Mit einer Anfrage verlangt der Ortsbeirat vom Magistrat schriftlich Auskunft. Die zuständigen Ämter erarbeiten eine Stellungnahme. Der Magistrat muss innerhalb von zwölf Wochen antworten — sonst kommt die Anfrage erneut auf die Tagesordnung des Ortsbeirats.

  1. 1Ortsbeirat beschließt Anfrage
  2. 2direkt an den Magistrat
  3. 3Ämter erarbeiten Stellungnahme
  4. 4Magistrat antwortet (12 Wochen)

Frist: 12 Wochen

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