Sperrflächen vor Julius-Brecht-Straße 5 und 3
Strassenzuordnung nur automatisch
und dadurch werden alle gefundenen
Strassenabschnitte als Punkte angezeigt.
Zusammenfassung
Der Magistrat lehnt die Markierung von Sperrflächen vor den Feuerwehrzufahrten der Häuser 5 und 3 ab, da die Zufahrt vor Hausnummer 5 bereits baulich erkennbar ist und das Halten dort gesetzlich verboten ist. Für Hausnummer 3 wird eine Markierung in Form eines liegenden Kreuzes vorgeschlagen, um das Parken zu unterbinden.
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Thema Verkehr und Straße verfolgenStellungnahme des Magistrats
Sperrflächen (Verkehrszeichen (VZ) 298 Straßenverkehrs-Ordnung) dürfen von keinem Fahrzeug überfahren werden, auch nicht von Rettungsfahrzeugen. Die vom Ortsbeirat gewünschte Lösung, vor den Feuerwehrzufahrten der Häuser 5 und 3 Sperrflächen zu markieren, ist deshalb ungeeignet. Vor der Hausnummer 5 ist die Feuerwehrzufahrt baulich deutlich erkennbar. Der Gehweg ist abgesenkt, somit ist das Halten und Parken gesetzlich verboten. Ein weiterer Hinweis ist deshalb entbehrlich. Verkehrsteilnehmende, die ihr Fahrzeug dort parken, tun dies wissentlich. Vor der Hausnummer 3 ist die Fläche, die im Parksteifen freigehalten werden soll, nicht klar markiert. Um das Parken auf der Fläche zu unterbinden, wird vor der Zufahrt auf dem Parkstreifen ein sogenanntes liegendes Kreuz markiert.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 8. Februar 2021OFOF 1136/10Sperrflächen vor Julius-Brecht-Straße 5 und 3Ortsbeiratsantrag · SPD
- 23. Februar 2021OMOM 7266Sperrflächen vor Julius-Brecht-Straße 5 und 3Direktanregung
- 7. Mai 2021Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 13 WochenSTST 1048Sperrflächen vor Julius-Brecht-Straße 5 und 3Stellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab