Straßenreinigung Kasseler Straße
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Thema Fußverkehr verfolgenInhalt
Stellungnahme des Magistrats vom 20.07.2015, ST 1034
Betreff: Straßenreinigung Kasseler Straße Gemäß § 6 Abs. 1 der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Frankfurt am Main (Straßenreinigungssatzung) ist die Reinigungsfläche aller Straßen, durch die das Grundstück erschlossen wird, Bemessungsgrundlage für die Straßenreinigungsabgabe. Die Reinigungsfläche einer Straße errechnet sich durch Vervielfachung der Straßenfrontlänge des Grundstücks mit der halben Straßenbreite. Die Straßenreinigungssatzung sieht dabei keinen Abzug von Verkehrsflächen, die durch den ÖPNV genutzt werden, vor. Nicht zu berücksichtigen sind lediglich nicht begehbare oder befahrbare sowie nicht zu reinigende Flächen, wie z. B. Grünanlagen und Bahnkörper. Dies trifft jedoch auf die örtlichen Gegebenheiten der Kasseler Straße nicht zu. Die angesprochenen Verkehrsflächen sind ein normaler Bestandteil der Erschließungsanlage Kasseler Straße und werden von der FES GmbH im Auftrag des Umweltamtes der Stadt Frankfurt am Main satzungsgemäß gereinigt. Sie sind sowohl begehbar wie auch befahrbar. Dabei ist auch nicht von Belang, wenn die Nutzung nur durch einen eingeschränkten Personenkreis erfolgt. Dies gilt beispielsweise ebenso für Gehwege, Radwege und Fußgängerzonen. Ein Abzug der angesprochenen Verkehrsflächen von der Straßenbreite der Kasseler Straße wäre weder mit den vorhandenen Bestimmungen der Straßenreinigungssatzung noch mit dem Grundgedanken der Gebührenveranlagung vereinbar.
Quelle: Originaldokument in PARLIS ansehen
Verfahrensverlauf
Vom Antrag bis zur Antwort — jeder Schritt anklickbar.
- 25. März 2015OFOF 670/2Straßenreinigung Kasseler StraßeOrtsbeiratsantrag · CDU
- 20. April 2015OMOM 4022Straßenreinigung Kasseler StraßeDirektanregung
- 20. Juli 2015Sie sind hierAntwort des Magistrats · nach 17 WochenSTST 1034Straßenreinigung Kasseler StraßeStellungnahme
Wie wir den Verfahrensweg aus den PARLIS-Daten rekonstruieren:im Blog erklärt.
Was bedeutet diese Vorlage?
Die Antwort des Magistrats auf einen Antrag, eine Anregung oder eine Anfrage — aus dem Ortsbeirat, der Stadtverordnetenversammlung oder der KAV. Sie gibt die Sicht der Verwaltung wieder und fließt in die weitere Beratung ein.
- 1Antrag, Anregung oder Anfrage
- 2zuständiges Dezernat prüft
- 3Magistrat gibt Stellungnahme ab